Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
- Issue
- 12 (22.3.1895)
- Date
- 1895-03-22
- Page
- Seite 182 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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v^. Seite 182. ZescHurun. Nr. 12. gebung. Sie bildet eine Lebensaufgabe für sich ganz allein. Es läßt sich gar nicht verkennen, daß diejenigen, die gegenwärtig ein Vorsteheramt übernehmen, damit ein erhebliches Opfer an Zeit und Arbeit bringen. Diese Anerkennung darf uns jedoch nicht abhalten zu sagen, daß nach der gegen- Isi wärtigen Einrichtung dieses Opfer nicht zum Vorteil der Ge- M, meinde gebracht wird, und daß es bester wäre, die Einrichtungen würden wesentlich anders gestaltet. _ Zunächst entspricht cs schon nicht der Würde der Gemeinde, ■ daß die Uebernahme der Leitung ihrer Geschäfte als ein y Opfer angesehen wird, für das die Gemeinde sich noch zu be- , danken habe. Die Lasten, die die Gemeinde ihren Leitern zumutet, kann und soll sie auch bezahlen. So wenig es > irgend einer Stadt von hunderttausend Einwohnern einfällt,; ihr Oberbürgermeisteramt als Ehrenamt Jemandem zu übertragen, so wenig sollte die Gemeinde Berlin die Uebernahme ihres Vorfteheramts als eines Ehrenamts Jemandem zumuten. Kein Arzt, der nicht feine Praxis ausgegeben, kein Kaufmann, der nicht von seinem Geschäft sich zurückgezogen, kein Rechtsanwalt, der nicht aus seine Klientel verzichtet hat, ist imstande, das Vorsteheramt der jüdischen Gemeinde Berlin zu bekleiden, denn diesem Amte würde er alle seine Kräfte schulden. Er bringt ein Opfer, indem er einen Teil seiner Kräfte zur Verfügung stellt; aber die Gemeinde führe bester, wenn sie dieses Opfer nicht annähme, sondern die ganze Kraft beanspruchte und die ganze Kraft bezahlte. Tie Verwaltungsgeschüste einer Gemeinde von hunderttausend Seelen sind kompliziert genug, um einen Beamten völlig in Anspruch zu nehmen und nicht einen Beamten allein. In der preußischen Städteordnung ist ein ausgezeichnetes Muster gegeben für die Organisation, die eine Gemeinde von der Ausdehnung der Berliner haben müßte: ein von der Gemeinde in gesonderten Wahlbezirken gewähltes Reprüsentanten-Kollegium wählt aus drei Jahre, aus sechs Jahre, auf zwölf Jahre einen Direktor oder Vorsteher oder welchen Titel man ihm geben mag, wählt besoldete und unbesoldete Beigeordnete, und in Uebereinstimmung; mit der Repräsentantenversammlung haben Direktor und Beigeordnete die Verwaltungsgeschäste der Gemeinde zu führen. Es ist selbstverständlich, daß diesem Direktor, der die Verwaltungsgeschäfte zu führen hat, nicht zugleich die Bestimmung zu überlasten wäre über den Kultus und die Spnagogenordnung, kurz über die kirchlichen Dinge; nur die Verwaltung wäre sein Gebiet. Sollte es anders fein, so stünde die jüdische Genleinde nicht unter einer Leitung, sondern unter einer Tyrannei, unter der selbstwilligen und willkürlichen Bestimmung eines einzelnen: Mannes, denn im Grunde doch nur formal ein Kollegium zur Seite steht. So liegen die Verhältnisse nämlich jetzt. Das Vorstandskollegium ist stets einig, es faßt seine Beschlüsse unter allen Umständen mit Einstinunigkeit, und mehr als ein Mal ist etz vorgekommen, baß dieses verehrungswürdige Kollegium entgegengesetzte Beschlüsse an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen faßte und das eine wie bas andere Mal einstimmig war. Das Vorsiandskollegium ist nämlich stets der Meinung des Einen, der immer da ist und deswegen in dem Geruch der Unentbehrlichkeit steht. Dieser Eine entscheidet über Verivaltungssragen, über Steuerfragen und Kultussragen ganz nach seinen: alleinigen Ermessen, und die klebrigen stinnnen ihm zu. Daß die Verhältnisse sich so gestaltet haben, ist nicht die Schuld einzelner Personen, sondern Schuld der vorhandenen Einrichtungen, zum größten Teil Schuld des eingangs erwähnten Gemeindeorganisationsgesetzes. Ein Mann, der uneigennützig »Ad unentgeltlich feine Arbeitskraft dem Interesse der Gemeinde zur Verfügung stellt, konunt sehr leicht dahin, Rücksichten zn b e a n s p r u ch e n, und Dankbarkeit führt sehr leicht dahin, ihn: Rücksichten zu gewähren, auch wo solche mit den Interessen und den Wünschen der Geineinde nicht in: Einklang sind. Abgesehen davon, daß di.e Verwaltung der Geineinde in die Hände von Geineindebeainten gelegt werden inuß, die sich n:it der Repräsentantenversammlung in Uebereinstimmung zn halten haben und dieser verantwortlich sind, ist es auch ein unbedingtes Erfordernis, daß die Hauptgemeinde sich in eine siattliche Anzahl von Untergemeinden sondert, daß die große Gemeinde sich in mindestens fünfundzwanzig Lynagogengemeinden teilt. Hunderttausend Seelen können keine Gemeinde bilden, sie bilden nur einen Hausen. Bei ihnen ist keine Einheitlichkeit der Interessen, keine Einheitlichkeit de: Bestrebungen. Es giebt auch in aller Welt keine Kirchengemeinde von solcher Ausdehnung. Schon zehntausend sind viel zu viel. Schon zehntausend, die nicht räumlich dicht bei einander wohnen, bilden eine unübersehliche Menge, aus die von e i n e r Stelle aus, sei dies Repräsentanz oder Vorstand oder Rabbinat, ein Einfluß nicht geübt werden kann. Teilt inan die Großgemeinde Berlin ii: fünfundzwanzig Synagogengemeinden, so eittsallen aus jede im Durchschnitt viertausend Seelen, und das ist gerade genug, um die Gemeinde nmteriell zu befähige::, daß sie alle Ansprüche an einen wohlgeordneten Gottesdienst und an eine Fürsorge für Religionsunterricht und religiöses Leben befriedige. Es ist selbstverständlich, daß diese fünfundzwanzig Synagogengemeinden Berlins räumlich abzuteilen ivüren, wobei jedoch den: Einzelnen Vorbehalten sein niüßte, auch einer anderen Gemeinde sich anzuschließen als der, in deren Bezirk feine Wohnung liegt. Hier könnte jede erdenkliche Freiheit gelassen werden. Damit würde gegenüber den bestehenden Verhältnissei: unter keinen kkmständel: eine Verschliminerung herbeigesührt, wohl aber in weitaus den meisten Fällen eine erhebliche Verbesserung. Die sünsundzwanzig Sy::agogel:gen:eii:den würden für angemessene Synagogen sorgen, sie würden ihre sündundzwanzig Rabbiner haben, und in jeder Gemeinde wäre der Gottesdiei:st nach den: Wunsche der Gemeinde gestaltet, wäre der Rabbiner nach dem Sinne der Gemeinde gewählt. Auch für die Pflege des Religionsunterrichts wäre damit die Organisation zwar nicht unmittelbar gegeben, aber ihre Schaffung wäre wesentlich erleichtert. Mit dieser neuen Organisation würde das Gemeindeleben in Berlin sich aus das glücklichste gestalten können, denn Zivistigkeiten innerhalb der Gemeinde, die aus Meinungsverschiedenheiten über gottesdienstliche Ordnung und Einrichtungen leicht entstehen, würden sich hier ohne alle Schwierigkeitei: auSgleichen. Jede Minderheit wäre imsiande, volle Befriedigung zu finden, inden: sie A>:fchluß sucht an eine der nahen Synagogengenreinden, die ihrer Richtung genehm ist. N i ch t eine T r e n n u n g i n S o i: d e r g e nr e i n d e ir, sondern eine Gliederung der großen Gemeinde in S y i:agogeng e u: ei n d en ha b e i: wir i::: Au g e. Die Gemeinschaftlichkeit der Großgemeinde Berlins bliebe bestehen, ja sie würde jetzt erst recht lebendig werden und sich bethütigen können. Das Armeirwesen, das Begräbniswesen, die Fürsorge für Krankenhäuser, Waisenhäuser und dergl. bliebe nach wie vor der Verwaltung der Großgemeinde Vorbehalten, und der Großgemeinde stüirde auch ein Aussichtv-