Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
- Issue
- 11 (15.3.1895)
- Date
- 1895-03-15
- Page
- Seite 166 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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-M Seile 166. JefcHurun. Nr. 11. bischen Könnend bilden. Ist die Beteiligung an denselben für den fachmännisch vorgebildeten Lehrer äußerst nützlich, so ist sie für den autoditaktisch gebildeten Kollegen geradezu unentbehrlich. Der erstere nimmt die Anregung zu seiner methodischen und sittlichen Weiterbildung als wertvollsten Ertrag seiner Seminararbeit mit ins Amt; der letztere soll sie erst aus dem Verkehr mit den Kollegen, also aus den Arbeiten im Vereine gewinnen. Verschließen wir ihm mm durch eine beleidigende Mißachtung seiner Person diese Gelegenheit, so haben wir nicht nur ihm, sondern auch seiner Schule und damit den Interessen des Judentums großen Schaden zugefügt. Der Wunsch und das Streben, allen jüd. Religionsschulen zu fachmännisch vorgebildeten Lehrern zu verhelfen, er bleibt durch solche kollegialifche Behandlung unberührt. Das Ignorieren der Person dieser Art Lehrer entfernt sie nicht aus ihrem Amte, erschwert ihnen höchstens ihren an sich schon nicht leichten Beruf noch mehr. Die Frage, wie die kleineren Gemeinden mit besseren Beamten, speziell mit besseren Lehrern für ihre Kinder zu versehen sind, erledigt sich nicht so leicht wie manche meinen, daß man für den gegenwärtigen Kultusbeamten mit fünferlei Würden einfach den seminaristisch gebildeten Lehrer einsetzt. Dazu bedarf es unserer Meinung nach außer der Regelung der materiellen Seite noch einer entsprechenden Reorganisation unserer Lehrerseminare oder vielleicht gar besonderer Gründungen für diesen Zweck: — alles Voraussetzungen, die eine Lösung der Frage erst in der Zukunft erwarten lassen. Es bleibt uns aber auch unverständlich, welchen 'Nachteil die rechtliche Gleichstellung d?r beiden Kategorien von Lehrern für die Verbindung nach sich ziehen könnte. Der maßgebende Einfluß der seminaristischen Lehrer auf den Gang der Verhandlungen in den Einzelvereinen, er ist im allgemeinen ein so unbestrittener, und die Zurückhaltung der anderen, besonders in Fragen des Unterrichts, eine so selbstverständliche, daß wir auch durch die Reservierung gewisser 'Rechte für die seminaristischen Lehrer keinen neuen Vorteil zu gewinnen vermöchten. Und wenn doch einmal ein nicht geprüfter Lehrer einflußreiche Stellung im Vereine gewinnt, so darf das am ehesten als ein Beweis seiner besonderen Intelligenz und seines Verständnisses für alle Angelegenbeiten der Schule gelten. Solch einem Kollegen sein Recht auf Mitwirkung bei der Leitung des Verbandes streitig machen, hieße dem Verbände einen selbstischen Charakter zu Gunsten der seminaristisch geprüften Lehrer aufdrücken. Damit wäre aber seine Bedeutung als Einigungs- und Sammelpunkt, als Vertretung der gesamten jüd. Lehrerschaft verneint, der uns allen bei der Vereinigung vorschwebende Zweck verfehlt und die Lehrerschaft in eine gefahrbringende Spaltung von fachmännisch und autodidaktisch vorgebildeten Lehrern hineingedrängt. Die widerstreitenden persönlichen Interessen beider Kategorien von Lehrern werden in den gesonderten Vereinen in den Vordergrund gerückt und dadurch eine Feindschaft zwischen beiden gezüchtigt, die sich in den Gemeinden, in welchen sie Mammen zu arbeiten berufen sind, fortpflanzen und beiden, vor allem aber den durch sie verwalteten allgemeinen Interessen zum Schaden gereichen wird. — Unsere sonstigen Einwände gegen die „Leitsätze" beanspruchen dem gegenüber nur geringere Bedeutung. Sie sind nicht prinzipieller Natur, sondern nur der Ausdruck gegenteiliger Meinung, Ergänzungen und persönliche Vorschläge. Wir geben sie darum tun im Anschluß an drei allgemeine Sätze, die uns als die notwendigen leitenden Grundsätze des Bundesstatuts erscheinen. 1 Das Statut muß den unzweideutigen Willensausdruck und die volle Freiheit der Willensentschließung der Majorität der jüd. Lehrerschaft in allen wichtigen Beschlüßen ermöglichen. Dem entsprechend müssen alle für die innere und äußere Gestaltung des Verbandes grundlegenden Beschlüsse durch die Delegierten-Versammlung erfolgen. Im Sinne dieser Beschlüsse hat der Verbandsvorstand den Verband zu leiten und nach der Anweisung des letzteren der geschäftssührendc Ausschuß die laufenden Geschäfte zu erledigen. Bezüglich der Wahlen zu der Delegierten-Versammlung und zum Verbandsvorstand giebt das, Statut nur die Maßzahlen an, nach welchen jeder Einzelverein die Anzahl der ihm zustehenden Deputierten berechnen kann. Das Statut enthält sich dagegen aller Anweisungeil über die Person des zu wühlenden wie über den Modus der Wahl. Um jedem Einzelverein seinen Einfluß auf die Leitung der Verbands- Angelegenheiten zu sichern, dürfte es sich empfehlen, denselben in jedem Falle, also ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder, zur Entsendung eines Deputierten zur Delegierten- Versammlung und vielleicht auch zum Verbands-Vorstande zu gewähren. Der Sitz des geschästssührenden Ausschusses wird' durch die Delegierten-Versammlung für eine Wahlperiode bestimmt. Die Wahl der Mitglieder derselben geschieht durch den Zweigverein, dein der erwählte Ort zugehört, aus der Zahl der daselbst oder in der Nähe wohnenden Vereinskollegen. Die dem D.-J. G.-B. auf Grund seines jährlichen Zuschußes zu den Verwaltungskosten zu gewährenden Rechte dürfen die Durchführung des oben genannten Grundsatzes nicht gefährden. II. Das Statut muß die Selbständigkeit der Einzelvereine im Rahmen des Verbandszweckes unangetastet lassen. Darum darf es keinerlei Bedingungen über die Organisation, räumliche Begrenzung, Verwaltung der Vereinsgelder, Bedingungen für die Aufnahme der einzelnen Mitglieder, über den Umfang ihrer Rechte, den Modus der Wahlen u. a. m. enthalten, vielmehr muß alles dieses der Selbstbestimmung der Einzelvereine Vorbehalten bleiben. Eine Reservierung von besondereil Rechten für eine einzelne Kategorie von Lehrern, z. B. für seminaristische Lehrer ist demnach eventuell mir den Einzelvereinen gestattet. III. Das Statut muß durch die für den Verband ausgestellten Zwecke und Einzel-Aufgaben die Einheit der jüdischen Lehrerschaft zu fördern suchen. Danach kann der gemeinsame Zweck aller jüdischen Lehrer- Vereine, nämlich die Förderung des Judentums durch Hebung der jüdischen Schulen (Religions- und Volksschulen) sowie durch Förderung der geistigen und materiellen Interessen ihrer Lehrer, allein nur der oberste Zweck des Verbandes sein. Der Verband muß bei seinen Bestrebungen immer das gesamte jüdische Schulwesen im Auge haben und darf einzelnen Schulgattungen nur soweit eine Förderung zu teil werden lassen, als dies dem Ganzen zu gute kommt. Desgleichen darf er nur die gemeinsamen Interessen aller jüdischen Lehrer, nicht die einzelner Kategorien derselben unterstützen. Für die genannten Zwecke dürften besonders geeignet erscheinen Bestrebungen a) z n m'Z wecke einer einheitlichen und besseren i n n e r en C rg a n i sati o u de r j ü d i s che n c chu le n,