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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1895-02-22 · 8 (22.2.1895) · p. Seite 117

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
Issue
8 (22.2.1895)
Date
1895-02-22
Page
Seite 117 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 8. Ief<Hurun. Seite 117. dieser Angelegenheit betraute Lehrabteilung*), ist der Ansicht, daß, wenn die (Geldmittel, die bisher jährlich an die einzelnen Vereine verteilt wurden, dem zu bildenden Zentralverbande zur Verfügung gestelltstverden, diese Beträge durch Fachmänner nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung verwandt, noch bessere Früchte tragen werden, als dies nach bisherigen Verfahren der Fall war. Für die Organisation des zu begründenden Verbandes werden die beifolgenden hiermit veröffentlichten Leitsätze aufgestellt. Die gesamte israelitische Lehrerschaft in Deutschland wird hierdurch nun ausgefordert, sich über diese Leitsätze, als Grundlage eines zukünftigen Statuts, zu beraten. Insbesondere werden die gesch. Vorstände^der^Lehrervereine ergebenst ersucht, nach Einholung der Vota ihrer Mitglieder ihr Gutachten über die Leitsätze bis spätestens Ende März d. I. dem Bureau des D. I. G. B. einzureichen. Jeder Vereinsvorstand wolle, sobald er den Beitritt seines Vereins zum Verbände beschlossen hat, schleunigst nachJPunkt 8 der Leitsätze Deligierte wählen und dem Bureau des D. I. G. B. davon Mitteilung machen. Der Ausschuß wird dann, im Falle die Voraussetzung des Punktes 11 erfüllt .ist, die gewählten Deligierten nach Berlin berufen, utu mit ihnen auf^Grund der Leitsätze die Statuten zu beraten und im Falle des Einvernehmens den Verband zu konstituieren." — Die oben wiederholt genannten „Leitsätze für die Begründung eines allgemeinen Verbandes der Deutsch- Israelitischen Lehrervereine" lauten: 1. Der vom D. I. G. B. begründete Verband der Deutsch-Israelitischen Lehrervereine hat zum Zweck die Behandlung aller die israelitischen Lehrer in Deutschland betreffenden Fragen des Unterrichts, der Standesinteressen, der Kollegialität und des Unterstützungswesens. 2. Mitglied des Verbandes kann jeder im Deutschen Reiche bestehende Verein jüdischer Lehrer werden, welcher nach seinen Satzungen die Behandlung dieser oder ähnlicher Fragen zu seiner Aufgabe hat. 8. Jeder dein Verbände zugehörige Verein hat an die Verbandskasse einen Jahresbeitrag, welcher auf 50 Pfennig für jedes seiner Mitglieder nornüert wird, zu leisten. Die Summe dieser Beiträge erhöht der Deusch-Jsraelitische Gemeindebund durch eine Beisteuer von jährlich 1500 Mark, vorläufig auf die Zeit von drei Jahren. 4. Der Verband wird durch einen Vorstand von fünf Lehrern geleitet, welche die Lehrberechtigung von einer Prüfungskommission eines deutschen Bundesstaates erlangt haben; von diesen sollen zwei ihren Wohnsitz in Berlin haben. Tie Wahl dieses Vorstandes erfolgt durch die einzelnen Vereine derart, daß auf die volle Zahl von je fünf Mitgliedern eine Wahlstimme entfällt. Die Wahlperiode dauert drei Jahre, beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes innerhalb dieser Zeit erfolgt Zuwahl für die Dauer der Wahlperiode. So lange der D. I. G. B. den oben bezeichneten Jahresbeitrag leistet, hat er das Recht, einen Deputierten *) Dieselbe besteht ans folgenden Herren: Tr. S. .(irifteller, Vorsitzender. — Dr. Adler, Rektor der Mädchenschule der israelitischen Gemeinde Berlin. — Dr. Blaschte, Oberlehrer. — Marcus, Stadtverordneter.^— Dr. Minden, Syndikus. — Tr. Philippson, Professor. — Tr. Scharfer, Oberlehrer. als sechstes Mitglied in den Vorstand zu entsenden, der bei den Verhandlungen mit einer beratenden und beschließenden Stimme mitzuwirken hat. 5. Der Vorstand tritt jährlich wenigstens einmal in Berlin zur Beratung zusammen. 6. Pflichten und Rechte des Vorstandes: a) Er erhält durch Jahresberichte und nötigenfalls durch besondere Berichte Kenntnis von der Wirksamkeit der einzelnen Vereine. b) Er verbreitet innerhalb des Verbandes wichtige Ergebnisse der Verhandlungen. c) Er regt die Behandlung von Fragen an, die sich auf die in Satz 1 benannten Zwecke beziehen. 6) Er hat aus die Lehrervereine dahin einzuwirken, daß sie ihre Mitglieder zu Lebens- und Rentenversicherungen rechtzeitig anhalten, und hat überhaupt diejenigen Maßnahmen zu beraten, welche dem amtierenden Lehrer für Dienstunfähigkeit und Alter ‘ eine Pension sichern können. s) Er verschafft sich Kenntnis von der Lage der verschiedenen Unterstützungskassen und sucht eine Vereinigung der einzelnen Kassen herbeizuführen. f) Er hat auf Antrag eines Mitgliedes der zugehörigen Vereine, wenn diesen: eine Ehr- oder Rechtsveletzung widerfährt, nach Prüfung des Thatbestandes seinen Beistand zu leisten. g) Er gewährt den auswärtigen Besuchern von Jahresversammlungen der einzelnen Vereine auf Antrag ihrer Vorsitzenden eine angemessene Beisteuer. 7. Der Verband hat das Recht, einen Verbandstag nach einem von ihm zu bestimmenden Orte einzuöerufen. Der Verbandstag wird vom Vorstand geleitet, falls nicht die Versamnckung beschließt, ein besonderes Bureau zu bilden. Die Delegierten erhalten aus der Verbandskasse Reisekosten und Tagegelder. 8. Zu diesen: Verbandstage delegiert jeder Verein, dem wenigstens 20 staatlich geprüfte Lehrer angehören, einen Vertreter; kleinere Vereine können sich zu diesem Zwecke mit einen: andern Verein verbinden. Vereine, denen mehr als 50 geprüfte Lehrer angehören, entsenden zwei Vertreter. 9. Der Ausschuß des D. I. G. B. kann vom Vorstand die Berufung eines Verbandstages binnen sechs Monaten verlangen. In diesen: Falle trägt der D. I. G. B. die Hälfte der Kosten. 10. Der Vorstand hat jährlich einen Bericht über die Verbandsangelegenheiten und über wichtige Vorgänge in den einzelnen Lehrervereinen zu veröffentlichen. — Die Prüfung der Kasse erfolgt jährlich durch den D. I. G. B. 11. Der Verband tritt in Thätigkeit, wenn mindestens sechs Lehrervereine mit Vo der Mitgliederzahl sämtlicher Lehrervereine ihn: angehören. Berlin, im Februar 1895. Der Ausschuß des D. I. G. B. S. Kristeleller. Die Arbeit ist fertig, nun beginnt die — Arbeit. Möge sie dem beteiligten Stande, dem ersten Bürgen für die Zukunft des Judentums, zum Segen gereichen!

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