Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 48 (30.11.1900)
- Date
- 1900-11-30
- Page
- Seite 753 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/5369809-9607691-9607256-9607608--7952-9607613- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
I Nr. 48. Israelitische Wochenschrift. Seite 753. absichtlich den Fleischermeister Adolf Lewy begrüßt und ihm herzlich die Hand geschüttelt als Zeichen meiner Hochachtung ihm gegenüber und aus Mitleid über die Unbill (?), die dem ehrenhaften Mann widerfahren ist!" (Das ist recht brav!) — Der Dritte: „Das machen alles nur die antisemitischen „Hetzer" (so wird jetzt hier jeder genannt, der die Juden für die Thäter hält); diese müßte man zum Thore hinausjagen." — Der Vierte nickte zustimmend. Vonr Rechts wegen verdienten diese vier Herren, mit ihren vollen Namen genannt zu werden; doch die Konitzer werden leicht ihre Namen erraten." Wir haben auch die redaktionellen Zwischenbemerkungen des Originals wiedergegeben,Fdie den Verzweiflungsschrei eines antisemitischen Gerbers darstellen, der die Felle fortschwimmen sieht. * * * (Antisemiten - Märchen.) Die Antisemiten haben von Könitz aus verbreitet, daß die dortigen Geschworenen für Masloff einhellig ein Gnadengesuch eingereicht hätten. Trotz der Quelle haben wir die Nachricht für zutreffend gehalten. Sie war erlogen. Der Geschworenen-Obmann, ein Konitzer Gymnasiallehrer — der' immer noch unterrichten und die Jugend „bilden" darf hat zwarZ alle Unterschriften erhalten wollen, es ist ihm aber nicht gelungen. Die Sache'an sich ist gleichgiltig. Sie wäre nur für den von Interesse, der noch nötig hätte, sich überMe KonitzerWeschworenen^us dem Prozeß Masloff erst ein Urteil zu bilden. Aus gleicher Quelle kommt die Meldung, daß der Herr Erste Staatsanwalt Settegast von Könitz versetzt worden sei. Die Antisemiten geben sich den Anschein, als hätten sie diese Versetzung erwirkt, die eine Anerkennung ihrer Anschauung in der Winter'schen Untersuchungssache bilde. Die Meldung ist, der antisemitischen Quelle entsprechend, erfunden. Die Erzählung von der behördlichen Bekehrung zur Konitzerei ist eine alberne Renommage. * * (Aus Könitz.) In Könitz jhat sich, wie s. Z. gemeldet worden, ein Verein zur antisemitischen Fruktifizierung des an dem Gymnasiasten Winter begangenen Mordes oder Totschlags gebildet. Er nennt sich Verein zur Aufklärung der Winterschen Mordsache. Nach einem Bericht des „Pyritzer Kreisblatts", amtlichen Anzeigers für den Kreis Pyritz, ist die Bildung jenes Vereins auf die Anregung des Herrn Pfarrers Krösel in Kloxin bei Pyritz zurückzuführen. Herr Krösel, so erzählt das genannte Blatt, hat in Pyritz einen vierstündigen Vortrag über den Ritualmord im Allgemeinen und den Konitzer Mord im Besonderen gehalten. Der Redner stellte unter Beweis — Beweise nennt er seine wahrheitswidrigen Behauptungen—, daß Ritualmorde seit dem 11. Jahrhundert vorgekommen seien. Er stützte sich dabei auf das Buch von Jüdel Gerson und den Meineid-Kanonikus Rohling. Der Herr Pfarrer ging alsdann auf den Konitzer Mord näher ein. Er bezeichnete ihn als Ritualmord. Diese Ueberzeugung habe er aus den Verhandlungen des Prozesses Masloff und aus Gesprächen mit allen mit dem Fall Winter in Berührung gekommenen Personen gewonnen. Der Herr Pfarrer, dessen Vortrag lebhaften Beifall fand, sammelte für den oben erwähnten Verein und brachte 205 Mk. zusammen. Er will ähnliche Vorträge auch in den umliegenden Dörfern halten. Der Herr Pfarrer spricht von seiner Ueberzeugung. Diese entzieht sich einer Nachprüfung. Wir können nur sagen, daß wir an diese seine subjektive Ueberzeugung in demselben Maß nicht glauben, als wir seine intellektuellen Gaben nicht zu einer mit seinem Amt unverträglichen Minderwertigkeit einzuschätzen Veranlassung haben. Wenn der Herr Pfarrer auch, nach einer Meldung des „Berliner Tageblatts", während seiner Konitzer Studien sich im Amt von seinem Küster hat vertreten lassen, der Sonntags die Predigten ablas, so läßt sich daraus wohl auf einen unbedeutenden Bildungsunterschied zwischen Pfarrer und Küster in diesem Fall, aber noch nicht auf völlige Urteilslosigkeit schließen, da ein normaler Küsterverstand ^.ausreicht, ^das Mitualmordmärchen ,als frevelige, verleumderische Lüge zu erkennen. Die subjektive Ueberzeugung des Herrn Pfarrers müssen wir also subjektiv anzuzweifeln uns begnügen. Daß er aber objektiv^gelogen hat, müssen wir sagen. Daß seine Vorgesetzte geistliche Behörde ihm die verhetzende Thätigkeit gestattet, nimmt uns trotz allem und allem Wunder. * * * (Ein Centrums-Antrag.) Die Fraktion des Centrums hat folgenden Entwurf eines Reichsgesetzes, betreffend die Freiheit der Religionsübung, eingebracht: I. Religionsfreiheit der Reichsangehörigen. 8 1. Jedem jReichsangehörigen steht innerhalb des Reichsgebiets volle Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgenteinschaften, sowie der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung zu. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. ß 2. In Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern sind für die religiöse Erziehung eines Kindes die landesrechtlichen Vorschriften desjenigen Bundesstaates maßgebend, in dessen Bezirk der Mann bei der Eingehung der Ehe seinen Wohnsitz hatte. Nach beendetem zwölften Lebensjahr steht dem Kinde die Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis zu. 8 3. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung" erfolgt durch ausdrückliche Erklärung des Austretenden gegenüber der Religionsgemeinschaft. Die Erklärung ist an das Amtsgericht des Wohnorts abzugeben; das Amtsgericht hat die zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Erklärung kann 'schriftlich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Ueber den Empfang der Erklärung ist eine Bescheinigung zu erteilen. 8 4. Die Abgabe der Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene zu Leistungen, welche auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft beruhen, nicht mehr verpflichtet wird. Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft beruhen, insbesondere Leistungen, welche kraft besonderen Rechtstitels^auf bestimmten Grundstücken haften oder von allen Grundstücken des Bezirks oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klaffe in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt. II. Religionsfreiheit der Religionsgemeinschaften. 8 5. Religionsgemeinschaften, welche in einem der Bundesstaaten vom Staate anerkannt sind (anerkannte Religionsgemeinschaften), steht innerhalb des Reichsgebiets die freie und öffentliche Ausübung ihres Kultus zu. Dieselben sind insbesondere befugt, überall im deutschen Reich, ohne staatliche und kommunale Geneh-