Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 15 (13.4.1900)
- Date
- 1900-04-13
- Page
- Seite 226 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/5369809-9607691-9607256-9607356--7717-9607362- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 226 Israelitische Wochenschrift. Vir. 15 sind es ohne Frage die Antisemiten gewesen, die den Mord ebenso wie seine schmähliche Fruktifizierung auf dem Gewissen haben. Der Raubmörder Gönczy, der dieser Tage in Berlin zur Todesstrafe verurteilt worden, ist das Urbilo des Antisemiten: er mordet und raubt, und dann — erfindet er einen „Loewy", dem er seine Thaten zuschiebt. Nach diesem Muster haben die Antisemiten in Könitz gearbeitet, in ähnlicher Weise arbeiten sie überall. Noch ein Umstand sei erwähnt, der einen Fingerzeig hinsichtlich des Milieus der Thäter enthalten kann: Wie erinnerlich, ist der rechte Arm der Leiche auf dem evangelischen Kirchhof gefunden worden, wohin er später gebracht war, als der übrige Leichnam in den Mönchsee. Zur Erklärung wird angeführt, daß in manchen Teilen Westpreußens der Aberglaube verbreitet ist, ein Ermordeter ziehe seinen Mörder ins Verderben, wenn die rechte Hand des Gemordeten nicht in geweihtem Boden ruht. Der junge Winter war evangelisch — möglich, daß sein Mörder den rechten Arm auf den Friedhof gebracht hat, um dem Verhängnis zu entgehen. Doch dieser Aberglaube waltet wohl auch bei den Leichenschändern, sodaß die oben ausgesprochenen Vermutungen daneben bestehen können. Wir hoffen: der junge Winter ist noch am Leben und wird den Seinen wiedergegeben werden. Damit ist nicht gesagt, daß die Antisemiten keine Mörder sind; sie brauchen es blos in diesem Fall nicht gewesen zu sein, sie können sich ausnahmsweise mit Leichenschändung und freveliger Verhetzung begnügt haben. Eine minißerikile Umfrage. Der Unterrichtsminister und der Minister des Innern haben an die Regierungen folgende Umfrage über die Stellung der jüdischen Lehrer erlassen: Berlin, 13. Februar 1900. Der Vorstand der jüdischen Lehrervereine im deutschen Reiche hat in der abschriftlich zur Kenntnis beigefügten Denkschrift d. d. Berlin, den 18. April 1898 die Verhältnisse der jüdischen Lehrer im Königreiche Preußen zur Sprache gebracht. Er bittet darin, daß staatlicherseits auf die Verbesserung der Lage der jüdischen Lehrer hingewirkt werden möge. Es ist uns erwünscht, einen Ueberblick darüber zu gewinnen, in welcher Weise in den Synagogengemeinden den gesetzlichen Bestimmungen Genüge geleistet wird, nach denen eine jede Synagogengemeinde verbunden ist, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehlt. Die Königliche Regierung wird veranlaßt, hierüber Ermittelungen anzustellen. Dabei sind auch die Anstellungsbedingungen der mit dem Religionsunterrichte beauftragten Lehrer näher zu erörtern. Ganz besonders aber ist die Frage eingehend zu prüfen, ob etwa eine ungenügende Dotierung der Religionslehrerstellen auch einen ungenügenden Religionsunterricht zur Folge hat. Ferner ist zu erwägen, ob nicht die Synagogengemeinden nach Lage ihrer Verhältnisse anzuhalten sein werden, ausreichende Mittel zu dem Zwecke zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Ermittelungen ist in einer nach dem beigefügten Formulare anzufertigenden Uebersicht zusammenzustellen, deren Einreichung wir binnen zwei Monaten entgegensehen. Für den Regierungsbezirk Düsseldorf ist nach dem Israelitischen Gemeindeblatt folgender Bogen auszufüllen: Uebersicht über die Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts in den Synagogengemeinden unter näherer Darlegung der Anstellungsbedingungen der mit dem Religionsunterrichte betrauten Lehrer: 1. Synagogengemeinde? 2. Die schulpflichtigen Kinder erhalten jüdischen Religionsunterricht in wöchentlich wieviel Stunden? 3. Wird der Religionsunterricht von dem Rabbiner oder von einem Religionslehrer erteilt? 4. Hat der Religionslehrer zur Ausführung seines Amtes vom Staate die Erlaubnis erhalten, wenn nicht, welche Vorbildung hat derselbe? (Bemerkung.) Die Spalten 4 ff. sind nicht auszufüllen, wenn der Religionsunterricht von dem Rabbiner geleitet wird. 6. Lebensalter des Religionslehrers? 6. Seit wieviel Jahren ist der Religionslehrer als solcher thätig: I. überhaupt, II. in seiner gegenwärtigen Stellung. 7. Hat der Religionslehrer außer der Erteilung des Religionsunterrichtes an schulpflichtige Kinder noch andere Verpflichtungen der Synagogengemeinde gegenüber? Bejahendenfalls welche? (z. B. als Vorbeter, Schächter.) 8. Ist der Religionslehrer von der Synagogengemeinde lebenslänglich oder auf Kündigung angestellt, bezw. welche Kündigungsfrist ist festgesetzt? 9. Wodurch sind die Rechte des Religionslehrers der Synagogengemeinde gegenüber sichergestellt? (Durch Vertrag, Statut re.). 10. Welches bare Diensteinkommen hat der Religionslehrer aus seinen Aemtern re. jährlich? 1. Besoldung seitens der Synagogengemeinde; 2. zufällige Nebeneinnahmeu (als Schächter re.). 11. Ist die Besoldung des Religionslehrers seitens der Synagogengemeinde eine feste oder steigt dieselbe in gewissen Zeitabschnitten, bejahendenfalls wie? 12. Wert der dem Religionslehrer neben dem Bareinkommen (Spalte IO—11) etwa noch gewährten freien Wohnung, Feuerung und anderer zu bezeichnender Nutzungen. 13. Ist die Synagogengemeinde verpflichtet, dem Religionslehrer im Falle der Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt zu gewähren, bejahendenfalls welches? 14. Haben im Falle des Todes des Religionslehrers dessen Witwe und Waisen Anspruch auf Versorgung seitens der Synagogengemeinde, bejahendenfalls welchen? 16. Sind Mängel in Beziehung auf die Erteilung des Religionsunterrichtes vorhanden, welche auf ungenügende Dotierung der Lehrerstelle zurückzuführen sind, und welche? — Diese Frage ist eingehend zu erörtern. 16. Ist die Synagogengemeinde in der Lage, ausreichende Mittel für die Erteilung des Religionsunterrichts zur Verfügung zu stellen? 17. Bemerkungen. Die in dem ministeriellen Rundschreiben erwähnte Eingabe vom 18. April 1898 ist seiner Zeit durch Herrn M. A. Klausner in Gemeinschaft mit einer Deputation des Verbands der jüdischen Lehrervereine dem damaligen Unterrichtsminister D. Dr. Bosse überreicht worden.