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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1900-02-16 · 7 (16.2.1900) · p. Seite 99

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
Israelitische Wochenschrift
Issue
7 (16.2.1900)
Date
1900-02-16
Page
Seite 99 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 7. Israelitische Wochenschrift. Seite 99. allein kamen sie zur vollen Geltung, denn die Regierung hat immer als ihre Pflicht betrachtet, die Juden, da sie in Polen einen Zufluchtsort suchten und fanden, auch vor Verfolgungen zu schützen und ihr Recht zu sichern. Schon Mieczyslaw, Herzog von Großpolen, gewährte den Juden seinen mächtigen Schutz; er verpachtete ihnen sogar die Münzstätte, wo sie auch Münzen mit hebräischen Umschriften prägten?) Dieses Herzogs Bruder, Casimir, legte auf dem Landtage zu Lenczyc 1180 Grund zu den Privilegien, die Boleslav, Herzog von Kalisch, im Jahr 1264 erteilte. Unter den 24 Herzögen, die Großpolen damals zählte, ragte Boleslaw piu3, Herzog von Kalisch, hervor. Nicht nach kriegerischem Ruhm und Erweiterung seiner Grenzen strebend, suchte er vielmehr durch weise Verordnungen den inneren Zustand seines Landes zu heben. In solchem redlichen Sinn bedachte dieser große Fürst seine Juden, deren Zahl durch die fortdauernde Einwanderung aus Deutschland mehr und mehr zunahm und im Allgemeinen ein Vierzehntel, in manchen Provinzen sogar ein Achtel der Bevölkerung ausmachten. Um ihre Lage zu regeln und ihre Beziehung zum Staat festzusetzen, erließ Boleslaw piu3 im Jahre 1264 ein Privilegium für Großpolen?) Diese Charte, aus 36 Paragraphen bestehend, das einzige Gesetz, das erhalten blieb und, von den Nachfolgern bestätigt, volle Geltung hatte, schützte die Juden gegen Ungerechtigkeiten und Vexationen, die ihre Glaubensbrüder in den anderen Ländern Europas zu erleiden hatten, bestimmte die Gerichtsbarkeit, verlieh ihrem Eide Kraft, schützte die Lebenden wie die Friedhöfe vor Gewalttaten, gab den Handel frei, ohne den Zinsfuß zu bestimmen, widerlegte die thörichte Ansicht vom Gebrauch des Christenblutes, verbot das Stehlen jüdischer Kinder und die zwangsweise Taufe rc. Der Gesetzgeber, der dies Gesetz übrigens mit Einwilligung der Vertreter seines Landes erließ, fühlte lebhaft die Notwendigkeit des Gesetzes, und prägte es in Ordnung und Klarheit vollständig aus. Das polnische Statut ist ferner insofern an Bedeutung den anderen Ordonnanzen überlegen, als es eine dauernde Giltigkeit im Lande hatte und für Jahrhunderte die Geschicke der Juden in Polen sicherte. Kasimir III., der letzte König aus dem Stamm der Piasten, der nicht als Eroberer, sondern als Vater seines Volks, als Ordner und Bildner seines Staats, den Beinamen „der Große" erhielt, erstreckte auch aus die Juden seine königliche Huld, und zu jener Zeit, wo im übrigen Europa die Leiden der Juden immer größer wurden, schützte er sein Reich vor den schrecklichen Unbilden, die die verfolgten Juden anderwärts erfuhren, indem er im zweiten Jahr seiner Regierung, 1334, die von seinem Großvater Boleslaw piu8 den Juden erteilten Privilegien in allen 36 Punkten von Neuem bestätigte, auf Ersuchen „würdiger Männer unserer treuen Juden, damit sie nicht durch den 0 Sternberg a. a. O. 19. 2) Jbid 23—37 der Inhalt des ganzen Statuts mit Erläuterungen und p. 37—52 der lateinische Text nach Prilusius und Bandtkie. Eine hebräische Uebersetzung dieses alten Statuts ist von Dr. Mandelkern in seiner Geschichte Rußlands, I, 166 ff. Lauf der Zeiten in Vergessenheit geraten". Sie hatten bis dahin nur für das beschränkte Gebiet Großpolens Geltung; von Kasimir dem Großen erneuert und bestätigt, sollten sie für den ganzen Umfang des damaligen ausgedehnten polnischen Königreichs bindend sein?) Der 31. Paragraph des Boleslawschen Statuts, der die thörichte Ansicht vom Gebrauch des Christenblutes widerlegt und die Strafe für die Anschuldigung bestimmt, ließ er noch als besonderes Edikt im ganzen Land publizieren. Es ist zu bemerkt), daß der Grund zu den edlen Gesinnungen des gerechten und weisen Regenten für die Juden durchaus in den Gefühlen für Gesetzlichkeit und Menschenrechte, von denen dieser Gesetzgeber Polens durchdrungen war, zu suchen ist. Keineswegs aber stehen diese humanen Gesinnungen unter dem Einfluß seiner Beziehungen zu seiner liebsten Favoritin Esterka; denn die Privilegien bestätigte er 1334, 22 Jahre, ehe er noch die schöne Jüdin kennen lernte (1356). Nach der Gründung der Jagellonischen Dynastie ist das Großfürstentum Littauen und angehörende russische Provinzen mit der Krone Polens vereinigt worden. Unter der Lehnsherrlichkeit von Wladislav Jagiello, König von Polen, regierte sein Vetter Vitold (Witowd) in Littauen unbeschränkt. Dieser Großfürst Vitold zu Luzk, verlieh sämtlichen^) littauischen Juden im Jahr 1388 ein Privilegium von 33 Paragraphen, nach dem ^berühmten Muster der polnischen Privilegien von Boleslaw und Kasimir. Damit war die Lage der Juden in Littauen der ihrer Glaubensgenossen in Polen im Großen und Ganzen gleichgeworden. (Der russische Text nach einer späteren Abschrift von dem Grafen Dzialynski und die deutsche Uebersetzung bei Sternberg p. 72—81)?) Der polnische Text dieses Privilegs war ungefähr um dieselbe Zeit den Karäern seines Reichs (in Troki) erteilt. Der vorhandene lateinische Text ist blos eine Uebersetzung der russischen Urschrift.* 2 * 4 5) Die Konzessionen sind von seinen Nachfolgern mehrmals wiederholt und bestätigt worden. Als die Urkunde der früheren Privilegien bei einem Brand der Stadt Posen ein Raub der Flammen wurde, erwirkten die Deputierten vieler jüdischen Gemeinden vom König Kasimir IV., dem Jagieüonen, daß er nach vorhandenen Kopien ein neues Statut ausstellte. Die Privilegien, die dieser Kasimir den Juden einräumte, „damit auch sie unter seiner glücklichen Regierung getröstet und glücklich leben könnten", waren noch um vieles beträchtlicher als die seiner Vorgänger. Dieses neue Statut (1447) gewährte den Juden nicht nur freien Handel und Freizügigkeit durch das ganze damals sehr ausgedehnte Polenreich, mit der ausdrücklichen 0 Grätz VII, 400, Stemberg 68. 2) Nach Czacki, Dziela II, 175 bei Sternberg p. 62. 3) v. Czacki und alle polnischen Historiker, die dieses Privileg berühren. 4) Neuerdings sind von Professor Berschadsky ein gleicher russischer Text und ähnliche Dokumente im Archive der archäographischen Kommission zu Wilna uud auch in Petersburg aufgefunden. b) Professor Berschadsky in seinem russischen Werke „Littauische Juden" (ed. Petersburg 1883), p. 172—239, erläutert kritisch diese Texte.

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