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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1900-01-12 · 2 (12.1.1900) · p. Seite 19

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
Israelitische Wochenschrift
Issue
2 (12.1.1900)
Date
1900-01-12
Page
Seite 19 (sequence 7)
Language
German
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Nr. 2. Israelitische Wochenschrift. Seite 19. einer Privatvereinigung aus die Gemeinde zu zensurieren, deren Behörden zu terrorisieren, das geht nicht an, das kann sich keine Gemeinde, die auf ihre Würde Wert legt, gefallen lassen. War den Drahtziehern der Adaß-Jisroöl-Vereinigung die Schechitah wirklich nur Gewissenssache, nicht ein Mittel für verschwiegene Sonderzwecke und für Absonderungsabsichten, so mußten sie für die Ordnung der Schechitah ohne Lärm und Streit sorgen. Dann hätten sie verdienstlich gehandelt, auch wenn ihnen dafür keine Anerkennung zu teil wurde. Sie wollten aber die Gemeinde beherrschen und unterjochen und, wofern das nicht ausführbar war, einen Vorwand schaffen, um den Schritt zu thun, dessen Unterlassung sie in ihrer Eingabe vom Februar 1893 als „gebieterische Notwendigkeit" hingestellt hatten. Diese Absonderungsabstchten, von denen der dritte Abschnitt der Flugschrift handelt, traten in einer Versammlung der Adaß-Jisroöl-Vereinigung vom 26. November 1899 zu Tage, in der nicht blos der vernünftige und sachgemäße Beschluß der Gründung einer eigenen Schechitah-Jnstitution gefaßt wurde, sondern auch 30 Mitglieder ihren sofortigen Austritt aus der Gemeinde anmelden zu wollen erklärten. Wiederum war es die Gemeinde, die zum Frieden die Hand bot. Sie lud die Adaß-Jisroöl-Vereinigung ein, die Forderungen zu präzisieren, deren Annahme das Verbleiben sämtlicher Mitglieder der Vereinigung in der Gemeinde zur Folge haben sollte. In einer am 3. Dezember abgehaltenen gemeinsamen Beratung beider Parteien stellten die Deputierten der Adaß- Jisroöl-Vereinigung folgende Forderungen: 1. und 2. Die Adaß-Jisroöl verlangt, daß die sämtlichen eigentlichen Kaschruß-Jnstitutionen, also besonders alles zur Schechitah Gehörige und die Mikweh, soweit sie für die Mitglieder der Adaß-Jisroöl in Betracht kommen, ihrer eigenen Verwaltung unter Leitung ihres Rabbiners unterstellt werden, daß also auch bezüglich der Mikweh den Anordnungen ihres Rabbiners Folge gegeben werden muß. Sollte seitens der Synagogen-Gemeinde gewünscht werden, daß der Rabbiner der Adaß-Jisroöl die vollständige Leitung der bezeichneten Institutionen voll verantwortlich für die gesamte Synagogen-Gemeinde übernehme, so ist gegen eine entsprechende Anstellung des Rabbiners der Adaß-Jisroöl nichts einzuwenden, seine Stellung innerhalb der Adaß-Jisroöl würde dadurch nicht berührt. 3. Der Rabbiner der Adaß-Jisroöl muß ermächtigt werden, bei Beerdigungen überall da, wo seine Mitwirkung gewünscht wird, auf dem Friedhofe zu sprechen, bei bloßer vorheriger Anzeige seitens der Angehörigen an das Büreau der Synagogen- Gemeinde. 4. Der Adaß-Jisroöl muß seitens der Synagogen-Gemeinde ein namhafter Beitrag in etwa zwei Drittel Höhe der Steuerbeiträge ihrer Mitglieder geleistet werden, die verringert werden könnte, falls die Synagogen-Gemeinde der Adaß-Jisroöl die alte Synagoge überlassen will. Die Deputierten der Synagogengemeinde machten folgende Gegenvorschläge: 1. Die Schechitah in allen ihren Beziehungen hat nach den strengsten rituellen Grundsätzen zu erfolgen. Dieselbe steht unter Aufsicht des Gemeinde-Rabbiners und des Rabbiners der Religionsgesellschaft Adaß-Jisroöl. Bei Meinungsverschiedenheiten gilt die strengere Auffassung. Die Schächter stellt der Vorstand der Synagogengemeinde nur mit Zustimmung der beiden gedachten Rabbiner an und hat dieselben auf Verlangen auch nur eines Rabbiners zu entlassen. Die Maschgichim, die auf dieselbe Weise anzustellen sind, haben den Anordnungen in gleicher Weise Folge zu leisten. Auch die Fleischhändler haben den Anordnungen beider Rabbiner Folge zu geben. 2. Es wird dem Rabbiner der Gemeinde Adaß-Jisroöl das Recht eingeräumt, die Mikweh zu untersuchen und die hierzu nötigen Anordnungen zu treffen. Die von ihm etwa Vorgefundenen Unregelmäßigkeiten, soweit sie auf das rituelle Gebiet sich beziehen, sind zu beseitigen. Die dauernde Überwachung der Mikweh ist fortan von dem Gemeinderabbiner und dem Rabbiner der Gemeinde Adaß-Jisroöl zu besorgen. Die rituellen Anforderungen Leider Rabbiner sind in gleicher Weise von dem Vorstand der Synagogengemeinde zu berücksichtigen. Gehen diese auseinander, so soll der strengeren Auffassung der Vorzug gegeben werden. 3. Dem jeweiligen Rabbiner der Adaß-Jisroöl wird das Recht eingeräumt, nach vorheriger Anzeige an das Gemeindebüreau auf Verlangen der Angehörigen eines verstorbenen Mitgliedes der Adaß-Jisroöl auf dem Friedhof eine Grabrede zu halten. Werden am hiesigen Orte Verwandte eines Mitgliedes der Adaß-Jisroöl begraben, so soll dasselbe gelten. In anderen Fällen ist die Genehmigung des Rabbiners der Synagogen- Gemeinde einzuholen. 4. Ein Beamter der Adaß-Jisroöl wird seitens der Synagogen- Gemeinde mit 2500—3000 Mark salariert unter der Bedingung, daß er das Amt eines Maschgiach (Beaufsichtiger der Fleischgeschäfte) übernehme. Am 9. Dezember versammelten sich die Mitglieder der Adaß-Jisroel-Vereinigung, erklärten sich mit den Vorschlägen ad 2 und 3 einverstanden, verlangten ad 4 die jährliche Ueberweisung von 4000 Mk. aus Gemeindemitteln an die Adaß- Jisroel-Vereinigung „zur selbstwilligen Verfügung für Zwecke der Adaß-Jisroel", und nachstehende Formulierung des Vorschlages ad 1: „Entweder, daß dem Rabbiner der Adaß-Jisroöl die Schechitah und der Fleischverkauf für die Adaß-Jisroöl zur selbständigen Leitung unterstellt werden, oder die Errichtung einer gemeinsamen Institution unter folgenden Bestimmungen: Die Schechitah in allen ihren Beziehungen hat nach den strengsten rituellen Grundsätzen zu erfolgen. Dieselbe steht unter Aufsicht des Gemeinderabbiners und des Rabbiners der Adaß- Jisroöl. Bei Meinungsverschiedenheiten gilt die strengere Auffassung. Die Schächter stellt der Vorstand der Synagogengemeinde nur mit Zustimmung der beiden gedachten Rabbiner an und hat dieselben auf Verlangen auch nur eines Rabbiners zu entlassen. Die Aufsicht in den Fleischgeschäften wird nur von dem Rabbiner der Adaß-Jisroöl ausgeübt. Die Maschgichim, deren Anzahl der Rabbiner der Adaß-Jisroöl bestimmt und die er für Rechnung der Synagogengemeinde anstellt, haben nur seinen Anordnungen zu folgen. Derselbe kann sie auch entlassen, wenn sie nicht die ihnen aufgetragenen Pflichten Erfüllen." Wer die Anerbietungen der Königsberger Gemeinde liest, wird zugeben müssen, daß ihre Nachgiebigkeit bis zur Selbstdemütigung, bis zur Unterwerfung unter den Willen einer kleinen Minderheit geht, die nicht die Sache, sondern allein ihr Machtgelüste im Auge hat. Die Königsberger Gemeinde ist meines Erachtens in ihrer Nachgiebigkeit weiter gegangen,

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