Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 2 (12.1.1900)
- Date
- 1900-01-12
- Page
- Seite 18 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 18. Israelitische Wochenschrift. Nr. 2. Freilich gestattet das Amendement Lasker vom Jahr 1876 den Austritt aus der Gemeinde. Doch was das Gesetz zuläßt, ist immer nur formal, noch lange nicht moralisch unanfechtbar. Die „Gewissensbedenken", die den Austritt aus der Gemeinde begründen müssen, sind hier den materiellen Rücksichten bedenklich und verdächtig nahe gerückt. Die Ausscheidenden können vielleicht sagen, daß die Gemeinde ihre religiösen Bedürfnisse nicht befriedigt, aber sie können nicht sagen, daß sie diese Befriedigung hindert. Tatsächlich giebt es, nicht blos in Königsberg, sondern in allen größeren Gemeinden seit langen Jahren private Vereinigungen, die ihren Mitgliedern auf religiösem Gebiet das leisten, was die Gemeinden nicht leisten können oder wollen. Alle Achtung vor diesen privaten Vereinigungen, die still und ersprießlich wirken, um des Gewissens Willen, um Gottes Willen, ohne Anspruch auf Lohn und Geltung und Anerkennung! Auch in Königsberg hat es solche private Andachtsvereinigungen gegeben. Eine von ihnen nannte sich „Adaß Jisroel". Ich will annehmen, daß der Name ohne Tendenz gewählt worden ist. Im anderen Fall müßte gegen die Anmaßung Einspruch erhoben werden, daß ein beliebiger Ausschnitt aus unserer Gemeinschaft als Sonderbesitz sich eine Bezeichnung zulegen will, die nur der Gemeinschaft zukommt. Vermutlich ist das Beispiel der Berliner Adaß- Jisroel-Veretntgung bestimmend gewesen; wobei man übersah, daß sich diese Vereinigung in Berlin nach ihrem Begründer genannt hat. Doch dies nebenbei. Die Mitglieder der Königsberger Adaß-Jisroel-Vereinigung richteten im Februar 1893 an den Königsberger Gemetndevorstand eine Eingabe, in der sie verlangten, es solle „die demnächst frei werdende alte Synagoge wieder für den althergebrachten Gottesdienst mit Ausschluß aller Reformen und unter Beseitigung der Orgel wiederhergestellt und den auf solchen Gottesdienst angewiesenen Mitgliedern der Synagogengemeinde zur Benutzung überlassen, die Kosten der Unterhaltung und die Beamten auf den Gemeindeetat übernommen und auch diese Synagoge als Gemeindeinstitution behandelt werden". Zugleich wurde dem Wunsch Ausdruck gegeben, es möchte der (inzwischen verstorbene) Gemeinderabbiner Herr Dr. Bamberger „alternierend auch in dieser Synagoge predigen". Der letzte Punkt verdient deswegen hervorgehoben zu werden, weil er zeigt, daß die Mitglieder der Adaß-Jisroel-Vereinigung einen guten Prediger gern hören mochten, auch wenn er sonst in einer Orgelsynagoge die Kanzel bestieg, während die Berliner Namensvettern nicht blos jeden Prediger mit dem Kolophoniumblitz ihres Interdikts bedrohen, der in einer Orgelsynagoge zu predigen sich herausnimmt, nicht blos ihm das Diplom entziehen, ohne das übrigens ihr eigener „Rabbiner" auszukommen weiß, sondern sogar alle ihre Beamten mit Entlassung bestrafen, sobald diese die orthodoxe Gemeindesynagoge in der Heidereutergasse besuchen, weil in dieser Rabbiner funktionieren, die sich des Verbrechens des Predigens in Orgelsynagogen schuldig gemacht haben! Die Forderung jener Eingabe kann ich verstehen und über ihre Erfüllung würde ich mich gefreut haben. Doch die Forderung wurde unter Drohungen und falschen Vorspiegelungen gestellt, und das macht ihre Ablehnung erklärlich. Ein falsche Vorspiegelung waren schon die 96 Unterschriften der Eingabe, denn zu diesen gehörten neben nichtsteuernden Gemeindemitgliedern auch Besucher der polnischen Synagoge, die den Vorstoß der Adaß-Jtsroel-Vereinigung nur benutzten, um ein Präzedens zu ihren eigenen Gunsten zu schaffen, und Inhaber von Ständen in der großen Synagoge, die ihren Namen aus Gefälligkeit hergeliehen hatten. Eine falsche Vorspiegelung lag ferner in der Behauptung, daß die Unterzeichner der Eingabe — darunter Stelleninhaber der Großen Synagoge! — von dem Besuch der großen Synagoge durch religiöse Bedenken ausgeschlossen seien und von den Gemeindeinstitutionen, abgesehen allein vom Friedhof, keinen Nießbrauch hätten. Was aber vor allem die Ablehnung des Gesuchs bedang, war der Passus der Eingabe, der „Einigkeit, Zusammenhalt und Frieden innerhalb der Judenheit", als „gebieterische Notwendigkeit" bezeichnet, um auf Grund dieser „gebieterischen Notwendigkeit" die Erfüllung ihrer „Forderung" durch die Drohung mit Massenaustrttt und Spaltung zu erzwingen! Jene „gebieterische Notwendigkeit" war also von den Unterzeichnern als „gebieterisch" nur für den anderen Teil, für mehr als 93 Prozent der Gemeinde angesehen worden. Die Drohung mit dem Austritt wurde löbltcherweise nicht ausgesührt. Die Adaß-Jisroöl-Vereinigung baute sich, was nicht minder löblich ist, eine eigene Synagoge, wählte sich einen eigenen Rabbiner und schuf eine eigene Religionsschule. Das verdient Anerkennung und Dank. Daß drei Jahre später die alte Gemeindesynagoge nicht der Adaß-Jisroel-Vereinigung, die sich darum beworben hatte, sondern einer anderen privaten Andachtsvereinigung mietsweise überlassen wurde, wird in der Flugschrift als ein Moment der Beschwerde, doch ohne Angabe von Gründen angeführt. Ich muß annehmen, daß die Andachtsvereinigung, die vor der Adaß-Jisroöl-Vereinigung den Vorzug erhielt, Eigenschaften besaß, die sie zu einer willkommneren Mieterin machten. Dagegen erachte ich die Beschwerde für berechtigt, daß die Gemeinde Königsberg der Adaß-Jisroöl-Vereinigung keinen Zuschuß zu ihrem 15 000 Mk. betragenden Jahresbudget leistete. In dem zweiten Teil der Rechtfertigungs-Flugschrift wird an den Rttualinstitutionen der Synagogengemeinde Kritik geübt. Da diese Kritik, die sich lediglich auf die Schechttah bezieht, sich im wesentlichen in Andeutungen ergeht, so wäre ihre Erörterung auch dann nicht angängig, wenn die Verhältnisse den Fernstehenden bekannt wären. Aus der ganzen Darstellung aber leuchtet hervor, daß die Adaß-JisrM-Vereinigung in naiver Ueberheblichkeit beanspruchte, eine Oberaufsicht über die Gemeinde zu üben, ohne Appell und Einrede, und daß die Gemeinde, die Schritt für Schritt nachgegeben hatte, um sachlich gerechtfertigten Forderungen zu genügen, sich schließlich vor der Unmöglichkeit sah, durch weitere Nachgiebigkeit den Frieden herzustellen. Gefiel der Adaß-Jisrosl- Vereiniaung die Gemeinde-Schechitah nicht, so war es ihr gutes Recht, eine beffere Schechttah zu schaffen. Doch von