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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1905-12-29 · 52 (29.12.1905) · p. Seite 732

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
Israelitische Wochenschrift
Issue
52 (29.12.1905)
Date
1905-12-29
Page
Seite 732 (sequence 8)
Language
German
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Seite 732 Israelitische Wochenschrift. Nr. 62. für kurze Zeit beseitigt, als bei den reichen Judäern der bürgerliche Egoismus wieder zum Vorschein kam; die eben frei Gewordenen mußten ins Sklavenjoch zurückkehren. Das tadelte Jeremia sehr heftig und zitierte dabei die betreffende Vorschrift des Pentateuch. Daß die mosaische Sozialreform tatsächlich während des Bestehens des ersten Reiches praktisch niemals durchgeführt wurde und sich also auch weder bewähren noch als undurchführbar erweisen konnte, geht klar aus einer in den Pentateuch später hineingekommenen Glosse hervor. In der Strafandrohung für die Vernachlässigung der sinaitischen Lehre heißt es (3. Buch Mosis 26, 33—35): „Und Euch werde ich zerstreuen unter die Völker und hinter Euch her das Schwert zücken. Und ist Euer Land eine Oede und sind Eure Städte eine Wüste: dann wird das Land sühnei^ seine Freierjahre in all der Zeit der Verödung, während Ihr im Lande Eurer Feinde sein werdet; dann feiert das Land und sühnt seine Feierjahre. All die Zeit seiner Verödung soll es feiern, was es nicht in Euren Feierjahren gefeiert, da Ihr darin gewohnt". Die „Feierjahre", die während der ganzen Zeit nicht gehalten wurden, bilden einen Teil der mosaischen Sozialreform. Dagegen galt diese Lehre in ihrem vollen Umfang seit der Reorganisation, die das israelitische Volk während der Perserherrschaft durch Esra und noch mehr durch den rücksichtlosen und tatkräftigen Rehemia erfuhr. Seit der zweiten Hälfte des fünften vorchristlichen Jahrhunderts galt unstreitig die Thora als Staatsverfassung, wie der Koran bei den Bekennern des Islams. Seitdem tat man immer in Israel, „wie geschrieben steht", d. h. wie in dem „Buch der Lehre" angeordnet ist. Und da trat die mosaische Sozialreform in volle Wirksamkeit. So wurde das Zinsnehmen, nicht also nur der Wucher, unter den Volksgenossen streng verpönt: Geld- und Warenzins. Hauptsächlich kam der Warenzins in Betracht, da bares Geld in jenes Zeit wenig gebraucht wurde; sogar die Abgaben an den Staat wurden ja in naturn entrichtet. Wohl aber konnte es einem Landmann leicht begegnen, daß seine Ernte durch den Hagel oder durch ein anderes Naturereignis vernichtet wurde und er die Gefälligkeit eines Volksgenossen in Anspruch nehmen mußte, um Getreide für den Hausbedarf und für die nächste Aussaat zu entlehnen. In solchen Fällen war das Zinsnehmen untersagt, während in der vorexilischen Epoche der Warenwucherer schonungslos sein Geschäft machen konnte (Amos 8, 4—7). In der sopherischen (d. h. in dem Zeitalter der persischen Herrschaft) Zeit wurde das Zinsnehmen, auch Verschleiertester Zins oder jedes „Stäubchen von Zins", wie es in der juristischen Terminologie hieß, untersagt und dieses Verbot auch streng durchgeführt. In jedem siebenten Jahr sollte nach der mosaischen Lehre ein Brach- und Schaltjahr sein. Wie ich schon sagte, wurde die Verordnung in der vorexilischen Zeit nie beachtet. Wohl aber galt sie in voller Strenge seit Esra. Da nun das Brachjahr pünktlich eingehalten wurde, so mußte es auch als Erlaßjahr gelten, so daß in diesem Jahr keine Schulden eingefordert werden durften; vom Erlassen der Schulden war aber nie die Rede*). Denn wie sollte ein Landmann in einem Jahr ohne Ernte rückständige Schulden zurückzahlen können? Natürlich war es ihm nicht untersagt, falls er doch bezahlen konnte und *) Ich muß da ein altes Mißverständnis aufklären. Man spricht immer von einem Erlaßjahr; tatsächlich handelte es sich nur um ein Moratorium, darum, daß im Brachjahr Schulden nicht eingefordert werden durften. Der hebräische Ausdruck „Schamot", wie es im 5. Buch Mosis 15, 2 heißt, hat eben die Bedeutung: „sich enthalten", nicht aber: „erlassen". Auch die Mischnah spricht lediglich von „stunden" (meschamet). wollte, Zahlung zu leisten; die Gläubiger durften ihn nur nicht „drängen". Später hat sich aber diese ursprünglich humane Satzung als dem wirtschaftlich Schwachen schädlich erwiesen; man wollte ihm eben unmittelbar vor Anbruch des Brachjahrs keinen Kredit gewähren. Unter solchen Umständen hielt es der ältere Hillel — bekanntlich ein älterer Zeitgenosse Jesu — für geboten, eine neue Verordnung zu erlassen, wonach der Gläubiger seine Forderung, auch wenn sie noch nicht fällig war, noch vor Beginn des Erlaßjahres dem Gericht übergeben durfte, das sie zu jeder Zeit eintreiben konnte. Die mosaische Satzung wurde also, nachdem sie etwa 450 Jahre galt, unter den veränderten Verhältnissen aufgehoben. Bald darauf mußte auch das Brachjabr gänzlich aufgehoben werden. An diesen Maßregeln war aber hauptsächlich die Römerherrschaft schuld, da der Israelit seitdem nicht mehr Herr in der eigenen Heimat war und, um die drückende Steuerlast erschwingen zu können, sogar von den Satzungen der Thora abweichen mußte. Anders war es um das „Jubeljahr" bestellt, das alle fünfzig Jahr gefeiert wurde und in dem jeder im Lauf der Jahre verkaufte Grundbesitz (mit Ausnahme der Häuser in den befestigten Städten) dem ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben werden sollte. In prähistorischer Zeit mag diese Bestimmung in irgend einem kleinen Stamm gegolten haben; seit Israel aber ein größeres politisches Gemeinwesen j bildete, war sie unhaltbar. In der Tat wurde das Jubeljahr | in der angegebenen Weise niemals gehalten. Im sopherischen Zeitalter, als man sonst in Israel alles, „wie geschrieben steht", tat, rechtfertigte man dieses Abweichen von der Heiligen Schrift damit, daß jene Verordnung nach dem Wortlaut der sinaitischen Lehre nur Geltung hätte, falls sämtliche israelitische Stämme in der palästinensischen Heimat lebten. Das passe nicht auf die nachexilische Zeit und deshalb sei das Jubeljahr nicht mehr einzuhalten. Uebrigens ist es unrichtig, anzunehmen, die Vernichtung des freien Bauernstandes wäre verhindert worden, wenn das Jubeljahr in Wirksamkeit geblieben wäre. Ein noch größerer Feind des freien Bauernstandes ist die Zersplitterung des kleinbäuerlichen Besitzes durch Erbteilung. Dieser Gefahr wurde in der mosaischen Sozialreform dadurch wirksam entgegengearbeitet, daß erstens Töchter nur dann erbten, wenn keine direkten männlichen Erben vorhanden waren, daß zweitens die überlebende Ehegattin nur auf eine Verpflegung in natura. Anspruch hatte und daß drittens der Erstgeborene zwei Anteile am Nachlaß erhielt. Der freie Bauernstand hat sich auch im jüdischen Volk lange genug erhalten. Die Lage des Landmanns wie überhaupt die soziale Lage in Israel war bis zur Römerherrschaft durchaus günstig. Von der Mitte des fünften vorchristlichen Jahrhunderts bis zur Zeit der Römerherrschaft gab es keine sozialen Kämpfe im jüdischen Volk. Die römischen Landpsleger fanden in Palästina ein wohlhabendes Volk, das sie freilich gründlich auszuplündern verstanden. Ein sinnreicher Ausspruch der Agadah lautet: „Wer sich durch eine Dornenhecke arbeiten muß, dem begegnet es, daß, während er sich an der einen Seite loszumachen bestrebt ist, er mit den Kleidern an der andere Seite hängen bleibt. So ergeht es uns unter der Herrschaft Esaus (Roms): man hat kaum die Grundsteuer gezahlt, so wird schon das Kopfgeld eingefordert; und während das Kopfgeld eingetrieben wird, kommt schon der Tributexekutor!" Die angeführten Tatsachen zeigen, daß Israels Sozialreform viele Jahrhunderte lang tatsächlich bestanden und sich vielfach auch bewährt hat. Sie war aber nur wirksam in Verbindung mit einer zweckmäßigen Armenpflege, einer humanen

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