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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1905-12-08 · 49 (8.12.1905) · p. Seite 684

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
Israelitische Wochenschrift
Issue
49 (8.12.1905)
Date
1905-12-08
Page
Seite 684 (sequence 4)
Language
German
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Seite 684. Israelitische Wochenschrift. Nr. 49. anwällen hat unter Herrn Schönstedt ständig Fortschritte gemacht. Das Richtertum muß sich so immer mehr von einem gewissen Verständnis der Volksseele entfernen. Es bürgert sich mehr und mehr der Brauch ein, daß vor Gericht der Beamte an sich für glaubwürdiger gehalten wird als der Bürger, und die Ansicht, daß dem Beamten ein ganz anderer Rechtsschutz zuzubilligen sei, als dem Steuerzahler, der den Beamten besoldet. Die Gedankenwelt des Militarismus und des Bureaukratentums beherrscht den preußischen Richtertisch. In Süddeutschland sprach man mit Bitterkeit von „preußischen Reserveoffizieren in Richtertalaren." Die eine Zeit hindurch nahezu regelmäßigen Begnadigungen von Beamten, die wegen schwerer Amtsübergriffe verurteilt worden — wobei man bedenken mag, wie schwer es überhaupt schon ist, ein Gerichtsverfahren gegen einen Beamten und seine angemessene Bestrafung herbeizuführen — diese Begnadigungen, für die Herr Schönstedt verantwortlich war, haben viel des Vertrauens zur preußischen Rechtspflege sortgenommen. Die Behandlung politischer Gefangener ist auch, ein trübes Kapitel aus dem Buche Schönstedt.- Sozialdemokratische Redakteure, die wegen eines unbedachten Wortes verfolgt wurden, sind wie Zuchthäusler behandelt, sind zur Zeugenvernehmung vor Gericht in Sträflingskleidern und gefesselt vorgeführt worden; — und als der Zuchthäusler Freiherr von Hammerstein, der bekannte Antisemit und Kreuzzeitungsmann, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen hatte, da durfte er, von Wärtern in Zivilkleidern geleitet, in tadellosem Salonanzuge mit der Droschke Vorfahren, und der Gerichtsvorsitzende redete ihn „Herr Baron" an. Der Rechtsminister soll in besonderem Maße Hüter der Verfassung, des verfassungsmäßigen Rechtsstaates sein. Herr Schönstedt aber war bemüht, die verfassungsmäßige Rechtsgleichheit zu verleugnen und da, wo sie erst noch eine Wahrheit werden soll, sie an der Entwickelung zu dieser Wahrheit zu hindern. Wohl nicht aus Abneigung gegen die Rechtsgleichheit an sich, sondern als Minister des praktischen Antisemitismus. Herr Schönstedt war bestrebt, den Juden, denen die Verwaltungslaufbahn verschlossen ist, auch die juristische Laufbahn zu verschlechtern. Den Juden in erster Linie, in zweiter Linie allen minder begüterten, aus bescheidenen Bürgerkreisen stammenden Rechtsbeflissenen. Das war die Zweckbestimmung des berühmten Assessorenparagraphen, der die Richterlaufbahn für gewisse „vornehme", gutgesinnte, christlich-germanische Kreise monopolisieren wollte. Es sollte durch das Gesetz eine gewisse Auslese aus den geprüften Assessoren angeordnet werden, bei der natürlich in erster Linie die Juden die Leidtragenden sein sollten. Wenn auch das Gesetz als solches nicht zustande kam, so hat sich Herr Schönstedt doch reichlich gemüht, seinen Zweck in anderer Weise zu erreichen. Die jüdischen Juristen, soweit sie innerhalb des Gebietes des Herrn Schönstedt wirken, werden immer mehr vom Richtertum ab- und der Rechtsanwaltschaft zugedrängt. Und hier, in der Rechtsanwaltschaft, hat Herr Schönstedt auch wiederum dem Antisemitismus in seiner Weise zu dienen gesucht, in der Art, wie er bei der Vergebung des Notariats zwischen Christen und Juden unterschied. Die bekannte Doppelliste für christliche und für jüdische Anwälte und Notariatskandidaten bleibt ein häßliches, kulturgeschichtliches Wahrzeichen der inneren Entwickelung des Staates weiland Friedrichs des Großen und Friedrichs III. Der große König wollte jeglichen nach seiner Fac^on selig werden lassen. Der kleine Minister unterschied peinlich zwischen Getauften und Ungetauften. Er tat das Mögliche, den jüdischen Juristen ihren verfassungsmäßigen Anspruch auf die Aemter, zu denen sie befähigt und ausreichend vorgebildet waren, in ein Nichts zerfließen zu lassen. Verfassung hin, Verfassung her — hilft nichts, der Jude bleibt draußen. Der Jude wurde Richter nur in den äußersten Fällen. Der jüdische Rechtsanwalt wurde bei Vergebung des Notariats zurückgesetzt, nicht minder hei der Verleihung des Justizratstitels. Herr Schönstedt sonderte seine Leute nach konfessionellen Listen: die Christen drüben hatten es gut; die Juden drüben — ja nun, die waren ja nur eben Juden und mußten froh sein, wenn sie dies und das eben noch mühselig erlangten, was ihren christlichen Amtsgenossen leicht zufiel. Die Abgeordneten Peltasohn und Cassel haben im Landtage mit dem Herrn Rechtsminister ernste Töne geredet. Sie haben die Unvereinbarkeit einer Verwaltungspraxis mit Verfassung, Recht und Nächstenliebe gebührend nachgewiesen. Und Herr Schönstedt verschanzte sich hinter wohlfeile, tapfer klingende Redensarten von seiner Verantwortlichkeit und wußte sich damit herauszuhauen, daß es ja in anderen Verwaltungsgebieten nicht anders sei. Der Herr Rechtsminister ist doch aber ein Unrechtsminister, wenn er Un-j^^ recht duldet und gutheißt, wenn er die Verletzung der Verfassung durch andere duldet und sie selber mitmacht. Also aber ists seitens des Herrn Schönstedt geschehen. Das Urteil über diesen starren Vertreter der Unduldsamkeit, der sozialen Zurücksetzung, der Kastenhochnäsigkeit wird in der Geschichte nicht schwanken; es steht in aller Klarheit fest. Einen Ruhm bedeutet Herrn Karl Heinrich Schönstedts Ministerwirksamkeit für Preußen nicht; und der allgemeinen Kultur- und Rechtsentwickelung zu Anfang des 20. Jahrhunderts ist sie kein gutes Zeugnis. Der Kamps «ms Recht. Von Tr. B. Seligkowitz--Coethen. Gabriel Rießer hatte bekanntlich die Emanzipationsfrage dadurch in ein anderes Stadium gebracht, daß er diesen Gegenstand vorzugsweise vom Standpunkt des allgemeinen Menschenrechts besprochen und die Forderung der Gleichberechtigung aus dem Gesichtspunkt des unveräußerlichen Menschenrechts gestellt. Hierin hat Rießer die Höhe erreicht und die^ Frage zum entschiedenen Siege, zur vollendeten Tatsache gebracht. Mit eben so vielem Scharfsinn wie Gemüt führte er aus, daß der Staat nicht das Recht habe und haben könne, aus konfessionellen Gründen bürgerliche Beschränkungen und Ausschließungen irgend wem aus seinen Angehörigen aufzuerlegen und das heilige Recht der Gewissensfreiheit durch solche anzutasten. Mit unerbittlicher Logik und der Fülle der Empfindung zugleich widerlegte er alle hiergegen vorgebrachten Einwendungen, und hob immer hervor, daß die ganze Frage eine reine Rechtsfrage sei, von allen weiteren Elementen befreit bleiben müsse. Man sieht leicht ein, daß hierdurch die obschwebende Frage ihres singulären Charakters entkleidet und zu einer allgemeinen menschheitlichen erhoben wurde. Er stritt einen schönen Streit für das unveränderliche Recht. Eben hiermit hat Rießer unbewußt den innersten Gedanken des Judentums von dem Kampf ums Recht verkörpert. Denn das Judentum war durch und durch die Lehre des energischen Rechts. Die Sprache der ältesten Rechtsquelle, die Sprache der Bibel hat für die Rechtsidee oder die Majestät das »iechts die kräftigste Bezeichnung. Sie sagt: „das Recht, ist eine Gottessache", und daher jeder Sieg des Rechts ein Sieg der Gottessache, und daher jeder energische, entschlossene

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