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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1905-01-01 · No. 22. (1905) · p. Seite 86

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
29 (1905)
Issue
No. 22. (1905)
Date
1905-01-01
Page
Seite 86 (sequence 2)
Language
German
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86 es wirklich vorher verzehntet, weshalb nur Demai, also Therumath Maaßer und MS abzusondern ist. Es ergibt sich daraus, daß R bei der Anschiebung von 2! an das Ende des ersten Abschnittes tätig gewesen ist. 2! beginnen aber die jüngeren Teile, die durch 15 ß angedeutet sind: בד״א במוליך לשוק etc.; haben wir doch von letzterem Satze den ganzen Bau von 21—35 hergeleitet. (Ebenso Schwarz ib. 320 unten.) T stellt den entsprechenden Satz geradezu vor die Mischna 2! entsprechende Baraitha: (T 24) ״Wer seine Weinernte für den Markt bestimmt, ebenso so Oelbeeren (mit der Bedingung, daß, wenn er keinen Markt findet, er sie zur Verarbeitung in die Kelter oder Oelpresse zurückbringen darf, der darf in diesem Falte, wenn er keinen Markt gefunden (also keine Käufer), davon noch אכילת עראי nehmen.“ Die Mischna scheint diese Bedingung des Eigentümers nicht vorauszusetzen, indem sie לשוק den kleinen Imbiß unbedingt verbietet. Wie ist dieser Satz, der zu Mischna 2! gehörte, aus einer so schönen Ordnung gerissen worden und nach 15 gelangt? Jedenfalls durch dieselbe Hand, die 2! (statt der früheren החמרין Mischna 23 T2!) an den Anfang des Abschnitts gerückt hat. T hat nämlich nur die Bestimmung־ für den Markt, nicht aber fürs Haus, wie 15. Früher standen 1 und 35 als alte htücke nebeneinander. Als 21—3« dazwischengeschoben wurden, wurde eine Andeutung über 'ראוי' פני ך,הו notwendig, um diese jüngeren Teile, ehe man an 35 kam, verständlich zu machen. Da rückte die T 24 entsprechende Satzung nach 15 und erhielt die Beziehung auf ראיית פ^ו הבית; nun erfüllte sie einen höheren Zweck; sie gab für 12—4 die Erlaubnis, für 15 ff. das Verbot von אכילת עראי an und zugleich den Unterschied zwischen מוליך לשוק und מוליד לבית, wodurch die Satzungen 35 etc. schon angedeutet wurden. Nun mußte R aber den 21 מוליך לשוק an die Spitze von 2 rücken, um 23 und 24 ß חבית UD 'ראוי herankommen zu lassen. Wir haben gesehen, daß ראיית פני הבית in maaßerpflichtiger Weise erst nach 34 ß mit 35 heranrückt, daß also hier der mit 2! anfangende, 15 ß angedeutete Teil schließt. ,,Ehe man die Johannisbrotfrucht auf das Dach legt, darf man von dort dem Vieh davon heruntergeben, weil man den Rest zurückschüttet.“ Trotzdem man, wie 3! besagt, sich im Hofe bereits befindet. 3t und 4ß gehören ursprünglich zusammen, sind (nach oben angegebenen Gründen) durch die Arbeitersätze, wozu vielleicht auch 4a gehört, von einander getrennt worden. Diese ursprüngliche Einheit beweist T 210, in welchem Kreise man auch, wie 31י den Hof unter nicht maaßerpflichtigen Umständen betritt. Da bringt man Feigen vom Felde, um sie auf dem Dache zu essen (s. Schwarz קסג Bern. 9), aus Versehen bringt man sie in den Hof des Andern — da darf man nicht vor der Verzehntung davon genießen; Jose bar Jd sagt: Man bringt sie auf das Dach und ißt davon. Jedenfalls hat Jose bar Jd entschieden, daß man, wenn irrtümlich der Hof des Andern auch betreten worden ist, das nicht ראיית פני הבית nennt, während der vorausgehende Tannaite das doch betont. Auch hier kommen die Poalimsätze wie in der Mischna, dazwischen, und wir haben wieder das Dach T 219 vor den Satzungen des Hofes, wie in der Mischna 34 ß. Der Ausdruck der Mischna 34,ß ist dem von T210 ähnlich, so daß wir (ebenso wie Schwarze s. Bern. יד hier einen Satz von der Trockenstelle einschiebt) in Mischna 34 ß die Fortsetzung von T 210 sehen können. Der Genosse Jose bar Judas ist jedenfalls R. Er hat an diesem Halachot gearbeitet, aber bei der Anfügung an 35, also bei der Einreihung dieser Satzungen in die Mischna, hat er die T-sätze, welche so weitgehende Erleichterungen hervorrufen könnten, wie T 210, unterdrückt und 34ß einen Genuß von dem geordneten Trockenhaufen auf dem Dache unmöglich gemacht. So haben wir R 2!, so haben wir ihn 34 ß, am Anfang und am Ende der von uns als jünger gehaltenen Halachareihen gefunden! Und merkwürdigerweise finden wir R an der Schlußstelle von 3, in der wir wegen des Streifens verschiedener Gebiete und des Anschlusses an MS das Ende des alten Maaßerothtraktats gesehen haben. Es heißt T 222: ״Steht ein Feigenbaum im Garten und neigt sich ins Fenster hinein, dann sammelt man, wie man will, davon ab und ist maaßerfrei; doch legt man das Gesammelte auf den Tisch, und wäre es nur eine Feige, so ist man maaßerpflichtig. Steht ein Baum zum Teil in Palästina, zum Teil außerhalb, so ist es, als gehöre er ganz zum heiligen Lande, also R; SbG sagt: Was auf dem Boden des Landes steht, ist dem Lande, was auf dem Boden des Auslands steht, dem Auslande gleich.“ Beide halten jedenfalls den Stamm für maßgebend, wenn auch der Wipfel hinausragt, denn נטוע בארץ bezieht sich auf den Stamm. So entscheidet auch die Mischna 3!0 הבל הולך אחר העיקר• T setzt dies voraus und nimmt den Fall an, daß der Stamm geradezu auf der Grenze steht und durch diese in zwei Teile geschieden wird. Selbstverständlich muß die Halacha sich nach R richten, so daß der Stamm als in Palästina stehend betrachtet wird. So stellt sich’s weiter heraus, daß R. an dieser Schlußstelle tätig gewesen ist, daß man ihm also die Anfügung von 4 und 5 zu verdanken haben wird. Dafür zeugt auch T 35ß: Bringt man Aehren ins Haus, um daraus Teig zu machen, so ist man maaßerfrei; um sie auszublasen (und dabei die Körner, sie von Hand zu Hand werfend, von Spreu frei zu machen), so ist man nach R maaßerfrei, während Jose bar Id zum Maaßer verpflichtet. Darauf T 36: ״Wer Aehren entkörnt, von Gerste, ist er bei zweien frei, bei dreien verpflichtet; von Weizen, ist er bei dreien frei, bei vieren verpflichtet.“ Diese Sätze gehören zu Mischna 45; und wie wir oben gesehen, schließt diese das Entkörnen der Aehren an die Satzungen vom Genüsse an, um in ihrem Gefolge die eigentlich nach 1 gehörigen Sämereikräuter an das frühere und an diese den Schlußabschnitt anzuschließen. So ist auch bei dieser Anfügung R beteiligt. Es bestätigt sich also, daß R 21—34 zwischen

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