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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1905-01-01 · No. 22. (1905) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
29 (1905)
Issue
No. 22. (1905)
Date
1905-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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No. 22.—1905. Jüdisches Jahrg. XXIX. Litteratur-Blatt. Zur Beleuchtung aller Judentum und Juden betreffenden literarischen Erscheinungen auf dem Gebiete der Philosophie, Geschichte, Ethnographie, Theologie, Orientalia, Exegese, Homiletik, Liturgik und Pädagogik. Begründet von Rabbiner Dr. M. Rahmer. Verantwortlicher Redakteur: Rabb. Dr. L. A. Rosenthal in Preußisch Stargard. Verlag und Expedition; Arthur Scholem, Berlin C., Roß-Straße 3. Bücher der einschlägigen Litteratur, deren Besprechung in diesem Blatte gewünscht wird, sowie Briefe und Manuskripte sind an die Redaktion, Inserate u. Beilagen an die Expedition franco einzusenden. Rahmer’8 ״Jüdisches Litteratur-Blatt“ erscheint monatlich zwei Mal und kostet bei allen Buchhandlungen (oder bei direktem Bezüge durch Arthur Scholem, Berlin, Roßstr. 3) vierteljährlich eine Mark. — Die Abonnenten der in demselben Verlage erscheinenden ״Israelitischen Woohensohrift“, welche bei allen Postanstalten und Buchhandlungen vierteljährlich 3.-~ M■ kostet, erhalten das ״Jüdische Litteratur-Blatt“ als Gratls-Beilage. — Inserate werden mit 20 Pfg. die viergespaltene Zeile berechnet und sind an die Expedition in Berlin zu senden. Abdruck einzelner Artikel nur mit der Angabea ״Aus Rahmer’s JUd. Litteratur-Blatt11 gestattet. Einiges über Mischnaforschung. Von Rabbiner Dr. L. A. Rosenthal in Preußisch Stargard. (Fortsetzung.) Wo wir uns um den Zusammenhang sehr be^ mühen mußten, wo er gemacht, erzwungen erscheint, sich nicht auf den ersten Blick ergibt, da ist es weder unsere Schuld, noch die des Ordners. Es liegt das an den Quellen, die er benutzen mußte. Wo er größere Stücke einfügen könnte, da liegt die Ordnung sofort am Tage. Wo aber Einzelsätze aus verschiedenen Quellen, vielleicht noch dazu mit Wahrung einer gewissen gegebenen Ordnung von ihm benutzt werden mußten, wo er von halachischen, im Hintergründe lauernden Grundsätzen sich leiten ließ, da muß das Gesetz der Aneinanderreihung mühsam gesucht werden. Der Grundsatz אגב ist stets nur ein Notbehelf — es müssen immer Gründe da sein, die ein Zusammenstellen des scheinbar nicht Zusammengehörigen notwendig machten, ältere Zusammenhänge, die bei der Erwähnung des einen Gegenstandes den andern ihm in den Sinn kommen ließen. Am meisten war es im letzten Abschnitt der Fall, daß wir Gründe der Aneinanderreihung suchen mußten. Da verloren wir den halachischen Faden und mußten die äußerliche Aufeinanderfolge zeitlicher Eindrücke als einziges Gesetz des Ordners festhalten, das sich denn auch auf den ganzen Traktat anwenden ließ. Im vierten Abschnitt ließ sich mit ziemlicher Klarheit Genuß und Verwertung als leitender Gesichtspunkt annehmen, bis er am Schlüsse zum fünften Abschnitt überleitete. Wir vermuten in diesen beiden Abschnitten die jüngsten Bestandteile des Traktats, zumal wir den Schluß als von Anfang hierherversetzt nachgewiesen haben, was wohl die letzte ordnende Bewegung Rabbi’s*) gewesen. Auch in Therumoth beginnen die beiden Schlußabschnitte mit der Verwertung der Therumah zu Speisen und sonstigen Zwecken, wie in Maaßeroth. Maaß. 45, wie Ther. 105,6 hören wir von der Maaßerpflichtigkeit nur eines Teils der Pflanze. Man vergleiche Maaß. 52 בצלים שהשרישו בעליה טהרו מלטמא *) Weiterhin mit R. bezeichnet. und Ther. 9שתילי תרומה שנטמאו שהלן טהרו מלטמא ז (diese Satzung leitet schon zu 10 über). An anderer Stelle haben wir diese Abschnitte von Ther. als die jüngsten nachgewiesen. So können wir aus gleichen Gründen dasselbe für die Schlußabschnitte von Maaßeroth vermuten. Vielleicht sind 2t—34 etwas älter. Den Kern des Traktats bildet 1 (mit den ursprünglich damit verbundenen Schlußstellen 4 Ende 5 Schluß), wie 35 bis Ende des Abschnitts. Wem können wir die jüngeren Zusätze zu den älteren Teilen, wie die hauptsächlichen Versetzungen von Abschnitten Zutrauen? Zur Beantwortung dieser Frage muß vor allem R.’s Anteil an der Ordnung von Maaßeroth festgestellt werden. Wir finden R in T 25,!035 י22 יß; jedesmal an Stellen, die für gewisse Teile des Traktats genau die Tätigkeit R.’s kennzeichnen. T 25 sagt jemand zum andern: Gehe und sammle dir Feigen vom Baume ab, dann genießt man einen kleinen Imbiß und verzehntet: Gehe und fülle dir diesen Speisekorb,*) so tut man das Gleiche und verzehntet nur Demai. Wobei gilt das? Beim Am haarez. Was aber den Chaber anbelangt (s. Demai 22,3), so ißt man (von seinen Früchten sogar אכילת קבע) und braucht nicht zu verzehnten. Also R. SbG sagt: Das gilt vom Am haarez; was den Chaber anbelangt, darf man (von den Früchten) überhaupt nichts genießen, ehe man verzehntet, denn die Chaberim stehen nicht in dem Verdachte, ohne Zusammenhang mit dem Getreidehäufen zu verzehnten. Da sagte R.: ,,Meine Worte scheinen mir (richtiger) als die SbG’s; besser ohne Zusammenhang verzehnten, als dem Am haarez unverzehntetes Getreide zu essen zu geben.“ Verwandte Verhältnisse findet man (weshalb auch Schwarz הגיון ארי׳ קס״א diesen Satz nach T 21 schiebt) Mischna 2U wo im ersten Falle אכיל׳ עראי gestattet, beim Eintritt ins Haus Maaßer notwendig ist, im zweiten Falle deutet der Geber die geschehene Verzehntung an (״Bringt es ins Haus!“), da er es auch fürs Haus gegeben; vielleicht hat er, der Am haarez, *) Er sagt damit, daß es verzehntet sei, da er es auch für den Speisekorb gibt, der zehntpflichtig ist.

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