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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1905-01-01 · No. 19. (1905) · p. Seite 75

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
29 (1905)
Issue
No. 19. (1905)
Date
1905-01-01
Page
Seite 75 (sequence 3)
Language
German
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■t'■' — 75 — so die gelehrten gestellt, wore es den Juden vumuglieh zu bleiben, dann solcher rathschlag ist also enge gemacht vnnd gespannet, das sie sich bei vnns nicht haltenn kunten, darumb so mochte man Inen, do es dj mainung habenn soll, wol itzo alsbalt öffentlich sagenn, das sie hinweg zügenn“. (Rotenbürg, 25. Dezember 1538.) Aus den hier erwähnten Artikeln entstand nun die 1539 veröffentliche Juden- Ordnung*). ״Ordenung vnser Philipsen van Gottes gnaden Landgraue zu Hessen, Graue zu Catzenelnpogen, Dietz, Ziegenhain, Milda, Wie vnd was gestalt die Juden nun hinfürter in vnser Fürstenthumb, Graueschafften und gepieten gelitten oder geduldet werden sollen. Erstlichen solle die Juden vnsern Amptleuten, auch den Pfarrherrn jedes örtes da sie gesessen sein, mit dem eide versprechen, bei den iren keyn lesterunge wider Christum vnsern Herrn vnd seine heyliche Religion zu treiben, noch zu gestatten, sondern sich des alleyn zu halten, dar inen Moses und die Propheten vorgegeben haben, vnd das sie auch die iren mit keyner satzunge irer Talmudischen lerer, welche dem gesetz vnd den Propheten nicht gemeß seien, beschweren wollen, damit durch die Talmudischen gottlosen gedichte, die armen gutherlzigen Juden von vnser waren Religion, nit zum fürnemsten abgehalten werden. 2. Die Juden sollten geloben und versprechen, nirgends neue Synagogen aufzurichten, sondern die alten mit aller Stille zu gebrauchen. 3. Es ist den Juden verboten, mit niemenden über Religion zu sprechen, es sei denn mit hierzu verordneten Predigern. 4 Zu christlichen Predigten sollten sie mit Weibern und Kindern kommen. 5. Der Ein- und Verkauf ist erlaubt, wo in Städten und Orten keine Zünfte sind oder mit Erlaubnis der Zünfte. Die Waren sollen sie nicht ver- \ teuern, sondern ״umbognen zimlich billichen pfennig geben‘, welcher jedesmal vom Bürgermeister und Beamten festgesetzt wird. Ein Verkauf ohne obrigkeitliche Festsetzung des Preises ist verboten. 6. Handel und Finanzgeschäfte sollen aufrichtig betrieben werden. Unredlichkeit wird mit Ein- Ziehung der Güter bestraft. Der Beamte, der die Anzeige erstattet, bekam ״den zehenden pfennig von solchen verfallenen und verwirkten gütern.“ 7. Wuchergeschäfte sind verboten. Das Ausleihen von Geld hat im Beisein von Amtsleuten oder eines fürstlichen Beamten zu geschehen. Nur ein Zins von fünf vom Hundert ist erlaubt. Wer des Wüchers überführt wurde, verlor das entliehene Kapital, die Hälfte seiner Güter und bekam vier Wochen Gefängnis, (״thurn“.) Lieh ein Jude einer Hausfrau Geld ohne Beisein vom Bürgermeister und Ratsherrn, so ist die Darleiherin nicht verpflichtet, dem Juden etwas wiederzugeben. Der Jude mußte die Haupt- *) He3sische Landes-Ordming. Band I, Seite 120. summe und die Hälfte seiner Güter verlieren, dazu ein Kapital in der Höhe der Schuldsumme halb dem Landgrafen, halb den Beamten als Strafe zahlen und dazu ״viertzehen tage in thurn gelegt werden“. 8. Bei ״straff ires leibes vnd lebens“ mußten die Juden schwören, keinem Bürger oder Beamten oder deren Frauen etwas zu schenken, ״auch nit eynen eynigen pfennig oder pfennigswerth“. Die Annahme von Geschenken soll unnachläßlich bestraft werden. 9. Die Schändung einer christlichen Frau oder Jungfrau soll mit Todesstrafe geahndet werden. 10. Jeder Jude, der gestohlenes Gut kauft oder es als Pfand nimmt, wird mit dem Tode gestraft. _ Sie werden ermahnt, genaue Nachforschungen nach der Herkunft der Güter anzustellen. 11. Ausländischen Juden ist der Aufenthalt nicht zu erlauben; auch das Handeltreiben ist verboten. 12. Die Beamten haben mit Fleiß auf die Erfüllung dieser Bestimmungen zu sehen. 13. Die Juden sollten unter sich für die Befolgung der Artikel sorgen und Uebertretungen auch nach ihren Satzungen bestrafen. 14. Der ״Schutzpfennig“ ist dem Landgrafen zu zahlen. Die Höhe desselben richtet sich nach dem Vermögen des einzelnen. Andere Regierungshandlungen aus seiner Zeit entbehren des weiteren Interesses. Den Nachfolgern des Landgrafen Philipp blieb es übrig, die Stellung der Juden zu ordnen und zu befestigen. Wenn auch die Bekehrungssucht der Landgräfin Amalie Elisabeth 1647 keine Worte der Entschuldigung finden können, so war doch die Stellung der Juden im ehemaligen Kurhessen eine sehr gesicherte. Die Israeliten dieses Landes haben daher gern die Werke der Menschlichkeit zu fördern gesucht und anerkannt, was ein namhafter Historiker der Gegenwart von ihm geschrieben: ״Auch persönlich ist Philipp eine hervorragende, erfreuliche Erscheinung, offen und zuverlässig, warmherzig und großmütig; freilich erschtint er auch hierin als echtes Kind seiner Zeit — derb und sinnlich angelegt, aber durchweg zeigt er sich von großer Gesinnung auf das Wahre und Edle gerichtet, mit einem idealen Anflug in allem, was er unternimmt, furchtlos und durch keine niedere Rücksicht zurückgehalten in der Vertretung dessen, was er für Recht erkannt hat, dabei aber doch in seltsamer Weise duldsam gegen Andersdenkende, leutselig und zugänglich — alles in allem ein ebenso bedeutende wie anziehende Persönlichkeit*‘. Der Urahn unserer mischnischen Quellenforschung. Von Dr. Lewinsky.*) In No. 18 des ״Jüd. Literatur-Blattes“, S. 71, bemerkt der Herr Redakteur in seinem interessanten Artikel ״Neues über Aboth“ im Hinblick auf das von Caro verfaßte Werk ״Minchath Schabbath“, daß er ״gern über den Mann und über seinen Lebensgang etwas erfahren möchte.“ Der daselbst aufge- *) Auf unaeren Artikel ״In der Geisteswerkstatt eines alten Quellensuchers“ (s. beide vorausgehenden Nummern) bezüglich. (Red.) SU.-

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