Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 41 (13.10.1905)
- Date
- 1905-10-13
- Page
- Seite 574 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Seite 574. Israelitische Wochenschrift. Nr. 41 linder; dann erinnern die zahlreichen Vogelfiguren aus Seifenstein an den ostmittelländischen Kulturkreis. Die Makalanga werden das alles ebenso wenig erfunden haben, wie den Zodiakus auf einer in Simbabye gefundenen Holzschale, obwohl diese als vielleicht nicht antikes Beweisstück ausscheiden mag. Wenig beweiskräftig mögen auch die vielen in Simbabye gefundenen Phalli sein, weil sie überall das Symbol von Naturreligionen sind; ebenso wird man auf die „semitische" Gesichtsbildung der Makalanga nicht viel geben dürfen, weil solche auch sonst in der Welt vorkommt, wo von Blutmischung mit Semiten nicht die Rede sein kann. Im übrigen sei noch darauf verwiesen, daß es gar nichts Merkwürdiges und Unerhörtes ist, daß Semiten, vielleicht gar Juden selbst, in alten Zeiten hier kolonisiert haben; denn der semitische Kulturkreis geht auch bis Madagaskar. Bezieht sich Mac Jver darauf, daß Scherben chinesischen Porzellans in den untersten, also ältesten Schichten der von ihm besuchten Ruinenstätten Vorkommen, so hat sie Hall in Simbabye und anderwärts in den obersten Schichten gefunden, so daß anzunehmen ist, die von Mac Jver erforschten Ruinen gehören zu den mittelalterlich-arabischen. Der Mangel an alten Inschriften hat nicht viel zu besagen; denn bisher sind nur etwa neun Zehntel der Baureste aufgedeckt. Hall meint, man könne also noch solche finden. Man darf es vielleicht bezweifeln, aber dieser Mangel wäre weiter nichts, als eine Bestätigung der Anschauung, daß die altsemitischen Kolonisatoren damals, als sie nach Südostafrika kamen, noch nicht schreiben konnten. Wann sie dorthin gekommen sind, wird sich wohl niemals genau ermitteln lassen; aber es hindert nichts, den Beginn der Kolonisation in das zweite vorchristliche Jahrtausend zu verlegen, also auch die Errichtung der ältesten Bauwerke. Ihr Charakter verweist auf jene Zeit. Da sich ferner heute kaum noch ernstlich in Abrede stellen läßt, däß Salomo sein Gold aus dem heutigen Rhodesien bezogen hat, so wären auch „seine" Minen oder vielmehr die der ihm tributpflichtigen Süd« araber von gleich hohem Alter. Znr Aushebung des Meuer Schüchtuerdutes lassen wir den Wortlaut der aufhebenden Entscheidung der niederösterreichischen Statthalterei und jener des Ministeriums des Innern in Angelegenheit des Wiener Schächtverbotes folgen. Die Verfügung der Statthalterei lautet: Wien, am 26. Mai 1905. An den Herrn Bürgermeister der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien. Laut Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 36 hat der Wiener Gemeinderat in der Sitzung vom 28. April 1905 den Beschluß gefaßt: „Sämtliche in den städtischen Schlachthäusern zur Tötung kommenden Schlachttiere sind, bevor ihnen das Blut entzogen wird, durch Stirnschlag zu betäuben." Ueber eine Beschwerde der Wiener israelitischen Kultusgemeinde finde ich im Grunde des § 107 des Wiener Gemeindestatuts vom 24. März 1890 L. G. und B Bl. Nr. 17 die Vollziehung dieses Beschlusses, soweit derselbe die nach den Religionsvorschriften der Israeliten vorzunehmenden rituellen Schlachtungen, d. i. das Schächten, trifft, als gesetzwidrig zu untersagen. Gründe: Wie aus den Verhandlungen im Gemeinderate hervorgeht, bezweckt der oben angeführte Beschluß die Hintanhaltung von Mißhandlungen und Tierquälereien bei der Tötung von Schlachttieren und ist derselbe auf Grund der §§ 45 und 63 des Wiener Gemeindestatuts im selbständigen, d. h. in demjenigen Wirkungskreise gefaßt, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reichs- und Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann. Die in Wien bestehenden städtischen Schlachthäuser sind zufolge des mit der Verordnung des k. k Handelsministeriums vom 26. Juni 1850, R.-G.-Bl Nr. 248 kundgemachten provisorischen Gesetzes über die Regelung des Fleischergewerbes in Wien und des Gesetzes vom 3. Februar 1873 L G. und V. Bl. Nr. 20, betreffend den Schlachthauszwang in den Wiener Vororten mit dem Schlachthauszwange ausgestattet, so daß im Wiener Gemeindegebiete anderswo als in den städtischen Schlachthäusern Schlachtungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Gemeinderatsbeschluß vom 28. April 1906 hätte daher die gesetzliche Konsequenz, daß auch die in den Wiener Schlachthäusern nach den Religionsvorschriften der Israeliten vorgenommene rituelle Schlachtung, das Schächten, nur nach vorhergehender Betäubung der Schlachttiere durch Stirnschlag durchgeführt werden könne. Nach dem von der israelitischen Kultusgemeinde in Wien auf Grund der §8 1 und 28 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57 eingeholten und auf Grund des § 37 lit. a der Statuten derselben abgegebenen Gutachten des Wiener Rabbinates beruht die Schlachtmethode der Schächtung auf einer religiösen Satzung des Judentums und fällt unter die rituellen Beziehungen, hinsichtlich welcher nach § 25 des eben zitierten Gesetzes die freie Betätigung der religiösen Ueberzeugung nicht behindert werden darf. Nach diesem Gutachten hebt aber die vom Wiener Gemeinderat beschlossene Schlachtmethode, die Schächtung, welche nur an unverletzten Tieren vorgenommen werden darf, vom rituellen Standpunkte auf und kommt einem Schächtverbote gleich, so daß bei Durchführung des Gemeinderats-Beschlusses die israelitischen Glaubensgenossen in Wien behindert wären, in Erfüllung eines ihrer Religionsgebote sich das zum Genüsse bestimmte Fleisch von rituell geschlachteten Tieren zu verschaffen. Damit setzt sich aber der Gemeinderatsbeschluß vom 28. April l. I. mit den die allgemeine Glaubens- und Gewissensfreiheit und die innere Selbständigkeit der anerkannten Kircken- und Religionsgesellschaften gewährleistenden Artikeln 14 uno 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R G -Bl. Nr. 142, und mit dem eben angeführten § 25 des Jsraelitengesetzes in einen Widerspruch, welcher auch nicht durch den sich aus den Gemeinderatsverhandlungen ergebenden Hinweis beseitigt werden könnte, daß die Schlachtmethode der Schächtung em Akt der Tierquälerei oder Tiermißhandlung sei, oder als solcher, nachdem auch die anerkannten Religionsgesellschaften nach Art. 15 St -G.-G. den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen sind, auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 15. Februar 1865, R.-G-Bl. Nr. 31, betreffend die Tierquälerei, verböte.» werden könne. Denn aus den eingeholten veterinär-technischen Gutachten geht hervor, daß der rituelle Akt der Schächtung, welcher lediglich in der Durchführung des Halsschnittes mit einem scharfen und schartenlosen Messer besteht, nach den angestellten Beobachtungen für das Schlachttier mit einer besonders großen Schmerzempfindung nicht verbunden ist, so daß von einer Mißhandlung des Tieres oder einer Tierquälerei nicht gesprochen werden kann. Das Verbot der Schächtung kann somit in der oben zitierten Ministerial-Verordnung keine Stütze finden. Da somit der vorerwähnte Gemeinderatsbeschluß vom 28 April 1905, soweit er die Schächtung trifft, nach den vorstehenden Ausführungen gegen das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, R.-G-Bl Nr. 142, verstößt, erscheint die Sistierung der Vollziehung desselben in ß 107 des Wiener Gemeindestatuts begründet. Gegen diese Entscheidung steht binnen der Frist von vier Wochen, von dem auf die Zustellung folgenden Tage an gerechnet, der bei der k. k n -ö. Statthalterei in Wien einzubringende Rekurs an das k. k. Ministerium des Innern offen. Hiervon wird die israelitische Kultusgemeinde in Wien unter Einem verständigt." Der hiegegen ergriffene Rekurs der Gemeinde Wien wurde vom Ministerium des Innern mit folgendem Erlasse abgewiesen : . III -1402 -jö- Wien, 16. August 1905. An den Herrn Bürgermeister der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 12. August 1905, Z. 33.326, folgendes anher eröffnet: