Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 36 (8.9.1905)
- Date
- 1905-09-08
- Page
- Seite 503 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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’Jlr. 36 Israelitische Wochenschrift. Seite 503 Innerhalb der Gemeinden der Gemeindevorstand mit Zuziehung des Rabbiners in religiösen Angelegenheiten, und die Gemeindevertretung. Nun komme ich auf den vierten und besonders wichtigen Punkt, auf die Vertretung der Minorität. Im allgemeinen habe ich mich schon ausgesprochen über die Notwendigkeit, gerade in einer Gemeinschaft Grenzen aufzurichten für eine allzuweitgehende religiöse Bindung der Minorität. Es fragt sich nur, wie ist dieses Prinzip mit lebenskräftigem Safte zu füllen? Einen gewissen Schutz der Minorität gewährt das staatliche Bestätigungsrecht, das wir schon behandelt haben. Der Staat wird in den Fällen, in denen er zur Genehmigung gewisser Akte berufen ist, auch den Schutz der Minorität ins Auge fassen. Aber wir müssen die Mittel für die Minorität in uns selbst haben, und da kommt in erster Reihe eine Bestimmung in Betracht, die ich wiederum dem mir bekannten badischen Rechte entnehme und die bei uns in hohem Maße beruhigend und sichernd für die Minorität gewirkt hat, wie ich glaube, und auch jetzt noch wirkt. Wir haben in unserer Synodalordnung im 8 19 eine Bestimmung, daß Einrichtungen des Gottesdienstes, und, wie man nach meiner Meinung hinzufügen kann, auch des Religionsunterrichts, welche bereits bestehen, nicht wider Willen der einzelnen Gemeinden durch die höhere Behörde wegdekretiert werden können; es ist das ein Schutz, der auf dem spezifisch kulturellen und rituellen Gebiet der einzelnen Gemeinde, sofern sie sich in der Minorität befindet, gewährt wird. Nun handelt es sich aber auch weiter um einen Schutz der Minorität und eine Geltendmachung des Minoritätsstandpunktes innerhalb der Organisation, und da möchte ich Vorschlägen, einmal in allgemeiner Form den Versuch zu machen mit einer Idee, welche ans kirchlichem Gebiet bis jetzt allerdings noch nicht verwirklicht worden ist, welche aber immer mehr auf dem Gebiete des deutschen Verwaltungsrechtes an Umfang und Ausdehnung gewinnt. Das ist: ich möchte Ihnen vorschlagen, einen Versuch zu machen mit der Einführung einer Minoritätsvertretung und einer Proportionalwahl in die Körper der Verwaltung der israelitischen Angelegenheiten. Ich muß mich natürlich hier ganz kurz fassen und will nur mit einzelnen kurzen Strichen andeuten, was ich meine. Es ist in den verschiedensten Staaten und in den verschiedensten Ländern eine große Bewegung schon seit längerer Zeit im Gange, auch auf dem Gebiete des politischen Lebens eine Vertretung der Minorität herbeizuführen. Unsinn ist es, wenn 1000 Leute wählen und eine Minorität von 501 gegen 499 besteht, daß die 501 alle Sitze besetzen und die 499 gar keinen. Man soll die Minorität auch zu Wort kommen lassen, und deshalb sind — die Literatur ist unübersehbar — in den verschiedenen Staaten Vorschläge gemacht worden, mehr oder weniger komplizierte, um die zu vergebenden Sitze in den Vertretungskörpern nach dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen zu verteilen. Ich habe selbst darüber einmal ausführlich gearbeitet und geschrieben, ich bin aber im allgemeinen bei politischen Wahlen nicht besonders begeistert für diese Minoritätenvertretung und Proportionalwahlen, weil in politischen Dingen doch immer ein bestimmter Machtentscheid gegeben werden muß, und mir scheint, daß es keinen Grund hat, diesen Machtentscheid nicht bereits in die Hände der Wähler zu legen. Dagegen auf dem Gebiete des Verwaltungsrechtes liegt die Sache anders, und wir sehen, wir haben heute bei den Gewerbegerichten, wie sie überall in weitem Umfange eingeführt sind, fakultative Verhältniswahlen, bei den Kaufmannsgerichten obligatorische Verhältniswahlen und auch in die Bergarbeiterausschüsse, in die Krankenkassen werden sie ihren Einzug halten. Deshalb also, wo es sich nicht um politischen Machtentscheid handelt, empfiehlt es sich, der Minorität zum Ausdruck ihrer Meinung unbedingt zu verhelfen, und deshalb meine ich also, wenn ich das allereinfachste System Ihnen vorführen will, daß z. B. bei den Wahlen in die Gemeindevertretung einer Gemeinde folgendermaßen gewählt wird. Nehmen wir an, es sollen zehn Mitglieder gewählt werden in das Repräsentantenkollegium, wie es heutzutage heißt, so können eine Zeitlang vor der Wahl von den verschiedenen Parteien Listen dem Wahlkommissarius übergeben werden. Diese Listen dürfen höchstens so viel Namen enthalten, als gewählt werden sollen. Dann wird gewählt, und es darf nur gestimmt werden — ich beschränke mich ausdrücklich, wie ich sage, auf den allereinfachsten Fall der Verhältniswahlen — für die eine oder die andere Liste. Jede Gruppe kann ja eine Liste einreichen, aber bei der Wahl kann nur gestimmt werden für die Liste A oder für die Liste B oder die Liste C, und dann wird berechnet, wieviel Stimmen auf jede Liste entfallen und nach dem Verhältnis dieser Summen erhält jede Liste eine Anzahl Kandidaten zugewiesen. Aus jeder Liste werden diejenigen Kandidaten entnommen, welche die erste Stelle einnehmen. Natürlich richten demzufolge, wie dies auch bei den Kaufmanns- und Gewerbegerichten geschieht, die Gruppen, welche die Listen einreichen, diese Listen danach ein, daß sie ihre Kandidaten, die sie in erster Reihe gewählt wissen wollen, zu Anfang auf die Liste schreiben. Würde sich z. B. ergeben, daß bei zehn Leuten, die gewählt werden sollen, auf die liberale Liste sieben, oder meinetwegen, damit ich vorurteilslos bin, auf die konservative Liste sieben, und auf die andere drei entfallen, so kommen aus der einen Liste die ersten sieben und aus der anderen die ersten drei ins Kollegium. Dadurch ist auch der Minorität eine Vertretung gesichert, dadurch werden die Wahlkämpfe außerordentlich in ihrer Heftigkeit eingeschränkt, weil es sich bei den Wahlen nicht darum handelt, alles oder nichts, sondern vielmehr eine verhältnismäßige Verteilung stattfindet. Wir haben sogar jetzt bei den Kaufmannsgerichten gesehen, daß die Parteien von vornherein auf eine gemeinschaftliche Liste sich geeinigt haben, entsprechend dem ihnen bekannten Kräfteverhältnis, und daß dann eine Wahl nicht nötig gewesen ist. Wie sich dieses Prinzip in den höheren Instanzen verwirklichen wird, damit will ich Sie nicht aufhalten, nur den Gedanken wollte ich in Ihre Mitte werfen: die Minoritätenvertretung zum Zwecke der Geltendmachung der Stellung der Minorität in dem Vertreterkörper. Und dann könnte noch innerhalb der Gemeinden ein Mittel, der Minorität eine gewisse Freiheit zu sichern, in Betracht gezogen werden; selbstverständlich bleiben die besonderen Synagogen und der besondere Religionsunterricht, der jetzt in einzelnen Gemeinden besteht, aufrecht erhalten, ich meine aber auch, man könnte mit der Möglichkeit rechnen, daß in späterer Zeit eine Minorität einen eigenen Gottesdienst und einen eigenen Religionsunterricht verlangt, wenn unter Mitwirkung der höheren Behörde festgestellt wird, daß die Minorität so zahlreich und so leistungsfähig ist, um im wesentlichen die Kosten dieser Einrichtungen zu tragen, und daß andererseits die bestehenden allgemeinen Einrichtungen in der Gemeinde durch diese Abzweigung nicht gefährdet werden. (Schluß folgt.)