Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 35 (1.9.1905)
- Date
- 1905-09-01
- Page
- Seite 487 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 35 Israelitische Wochenschrift. Seite 487. die Stelle der des Kollegiums setzen kann, den können wir nicht akzeptieren. So was kann eine Zeitlang latent bleiben, und weil es latent bleibt, kann es dann gut wirken entsprechend der Art und Weise, wie sich die Regierung in religiösen Dingen verhält, aber als allgemeines Prinzip eignet sich das nicht. Es fragt sich aber, ob nicht bewilligt werden kann, und wenn, ob nicht bewilligt werden soll, daß ein staatlicher Kommissar in die höheren Kollegien — ich rede hier nicht von der Gemeindestufe, da scheint er mir vollkommen überflüssig und ist auch nicht vorhanden — in die höheren Kollegien eintritt, und dafür bin ich allerdings. Ich glaube, daß das nicht bloß eine Konzession ist, die wir dem Staate machen, sondern ich bin auch der Meinung, daß das auch günstig für die israelitische Gemeinschaft wirken kann. Wenn Sie sich denken, daß das Organ der israelitischen Gemeinschaft, also der Landessynagogenrat oder Provinzialsynagogenrat, rein unter sich arbeitet und dann der Oberpräsident oder das Ministerium, die staatliche Aufsichtsinstanz ihm gegenüberstehl, so ist die Befürchtung vorhanden, die durch die praktische Erfahrung häufig genug bestätigt wird, daß zwei Verwaltungsorgane, die getrennt voneinander und nebeneinander arbeiten, so daß die eine die andere kontrollieren soll, in Reibungen miteinander geraten. Als ein sehr bedeutsames Mittel, um derartige Reibungen zu verhüten, um durch das Zusammenarbeiten das gegenseitige sich verstehen, die gegenseitige Hochachtung herbeizuführen, als ein solches bedeutsames Mittel verwendet man auf verschiedenen Gebieten der Verwaltungsorganisation heutzutage in immer steigendem Maß die Zusammensetzung der Kollegien aus den beiden einander gegenüberstehenden Faktoren. Diese Erfahrung habe ich in Baden gemacht, und die wird man zweifellos auch in Preußen machen. Man wird, wenn man sich denkt, daß ein staatlicher Kommissarius in das Kollegium hineintritt, mag er vielleicht von Anfang an eine gegensätzliche Stellung einnehmen, so wird er die Erfahrung machen — und er kann diese nicht anders machen, weil die Dinge nicht anders sind — daß auch die jüdische Religion ebenso wie die christliche imstande ist, für ihre Bekenner das gleiche zu wirken, daß sie namentlich auch mit Rücksicht auf die Staatsinteressen imstande ist, in gleicher Weise wie die christlichen Religionen zu Opfermut und Patriotismus anzufeuern, er wird sehen, daß nichts vor sich geht, was das Licht der Oeffentlichkeit zu scheuen hat, daß es sich nicht um Koterien gegen den Staat handelt, sondern um den ehrlichen Willen, zugleich für das Judentum und den Staat zu arbeiten, und dann wird die Sache so kommen, wie sie bei uns in Baden gekommen ist, das man am Schluß das Wohlwollen eines einsichtigen und verständnisvollen Mitarbeiters genießt. Deshalb bin ich grundsätzlich dafür, sich nicht ablehnend zu verhalten, wenn die preußische Regierung als Preis für die Verstärkung der Kraft der Juden in Preußen den Eintritt eines staatlichen Kommissars, eines Kommissars des Oberpräsidenten in das Kollegium der Provinz und den Eintritt eines Ministerialbeamten, desjenigen Ministerialbeamten, der die Angelegenheiten der Juden bearbeitet, in den Obersynagogenrat verlangt, sondern dem nachzugeben, und zwar den betreffenden Kommissarius mit einer beschließenden Stimme zu akzeptieren, nicht bloß mit einer beratenden, denn das Bloßberaten birgt wieder die Gefahr der Konflikte, wie die Erfahrung lehrt, in höherem Maße in sich als das Mittun. Der Staatskommissar soll nicht die Entscheidung haben, sondern mitentscheiden, er soll nicht bloß die Möglichkeit haben, zu sagen, so rate ich, es handelt sich immer um Verwaltungssachen unter Ausschluß der rein religiösen Angelegenheiten, wo er gar keine Stimme hat — er soll bei den einzelnen Fragen, Verwaltungsbestimmungen mitbeschließen können, und natürlich, wenn er die Aufsicht im Namen des Staates üben soll, muß ihm auch die Möglichkeit gegeben sein, die Sache an die höhere Staatsinstanz zu bringen, aber nur in beschränkter Form. Also wenn etwa ein Beschluß ergehen sollte, der nach Anschauung des staatlichen Kommissars eine Gesetzesverletzung oder eine Gefährdung des Staates mit sich bringt, nur in diesem eng begrenzten Fall würde ihm die Möglichkeit einer Angehung des Ministeriums gegeben sein. Im übrigen setzen sich also die Kollegien, die Verwaltungsräte aus jüdischen Mitgliedern zusammen, und diese werden naturgemäß von dem Vertretungskörper aus der betreffenden Stufe gewählt, so daß der Gemeindevorstand von der Gemeindevertretung, die jüdischen Mitglieder des Provinzialverwaltungsrates von der Provinzialsynode, die jüdischen Mitglieder des Oberverwaltungsrats von der Landessynode gewählt werden, und es fragt sich nur hier noch, inwieweit auf die Berufung dieser jüdischen Mitglieder dem Staat noch eine Jngerenz eingeräumt werden könnte, sofern er sie verlangt. Bei uns in Baden werden die israelitischen Mitglieder des Oberrats der Israeliten auf Vorschlag des Oberrats vom Großherzog ernannt, und es läßt sich nicht leugnen, daß, da einerseits der Großherzog niemand ernennen kann, der nicht von den Organen aufgestellt ist, auf der anderen Seite die Anknüpfung an die Autorität des Staates und den Namen des Großherzogs mit dazu beiträgt, den Mitgliedern eine gewisse Selbständigkeit bei der Vertretung der Interessen der Gesamtheit gegenüber den Sonderinteressen zu gewähren. Ich meine allerdings, daß es zweifelhaft sein kann, ob in einem Staat wie Preußen, wo bisher die vollständigste Autonomie besteht, derartige Ernennugsrechte für akzeptabel befunden werden könnten, aber es könnte daran gedacht werden, wenigstens den Vorsitzenden der höheren Kollegien im Provinzialverwaltungsrat und im Landesverwaltungsrat einer Bestätigung durch das Ministerium oder den König zu unterziehen. (Fortsetzung folgt.) Jüdische Aerste und ihr Hinffuß aus das Judentum, so lautet das Thema einer Schrift, in der uns der bekannte Autor und Arzt, Ar. Simon Slheröet (Lissa) in fesselnder Sprache die Ergebnisse seiner langjährigen Studien über das obige Thema niederlegt (Verlag D. Singer & Co., Berlin. Preis 1,50 Mk.). In der Einleitung sagt der Autor: Es ist eine merkwürdige Erscheinung, wie wir sie bei keinem andern Volke in den Büchern der Weltgeschichte verzeichnet finden, daß Männer aus einer bestimmten Klasse der Bevölkerung einen so hervorragenden und oftmals entscheidenden Einfluß auf die Geschicke rhrer Nation ausgeübt haben, wie es beim israelitischen Volke der Fall war, und wie es sich ausprägt in der bedeutungsvollen Stellung, welche jüdische Jünger der Heilkunde zu verschiedenen Zeitpunkten inmitten ihrer Glaubensgenossen eingenommen haben. Wodurch dies begründet war, wodurch gerade die Aerzte im Volke der Juden so oft berufen wurden, zumal an den Wendepunkten seiner Geschichte, eine das Allgemeinwohl fördernde Tätigkeit zu entfalten, die dies Volk immer weiter hinaufführte auf die Höhe der Aufgabe, welche es als Träger einer heiligen und erhabenen