Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 35 (1.9.1905)
- Date
- 1905-09-01
- Page
- Seite 486 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Seite 486. Israelitische Wochenschrift. Nr. 36. wie es die Fülle der Geschäfte mit sich bringt, es sich empfehlen, daß in der Provinzialinstanz einer der Laien eine juristisch gebildete Kraft ist, welcher dann der Vorsitz einzuräumen sein wird. Im Landesoberrat werden wir dann zwei Juristen haben, und es wird möglicherweise einer berufsmäßigen Anstellung derselben bedürfen, und neben ihnen haben wir die Provinzialsynode und die Landessynode. Ich gehe jetzt zu dem dritten Punkte über, nämlich zu der Beteiligung des Staates an der Organisation. Ich habe schon bemerkt, daß wir den Gedanken fest ins Auge fassen müssen, den ich für ganz selbstverständlich halte: wenn der Staat eine Verstärkung der inneren Macht der Juden in Preußen in einer staatlichen, auf Staatsgesetz beruhenden Form uns gewährt, so wird er bestimmte Rechte für sich in Anspruch nehmen, bestimmte Rechte der Beaufsichtigung und Mitwirkung, daran ist nicht der geringste Zweifel. Wenn ich vor die Frage gestellt werde, inwieweit können solche Rechte eingeräumt werden, so handelt es sich natürlich noch viel weniger als bei den anderen Punkten um eine definitive Feststellung, denn da könnte man sehr leicht die Rechnung ohne den Wirt gemacht haben, sondern es handelt sich darum, den preußischen Staat oder den preußischen Minister zu fragen: Was verlangst du gegenüber der Konzession, die uns durch das Gesetz gemacht wird? Unsere Aufgabe, speziell meine Aufgabe kann nur sein, mir klar zu machen, bis zu welcher Grenze wir gehen können, uns zu sagen, das können wir bewilligen, ohne unsere Selbständigkeit zu gefährden, über die Grenze hinaus können wir nicht gehen, weil dann die zusammenfassende Organisation für uns keinen Wert hat, wenn wir die Herrschaft über dieselbe allzusehr in die Hände von Faktoren legen, die außerhalb unserer Organisation stehen. Zunächst wird der Staat zweifellos in gewissen Fällen ein Genehmigungsrecht der Beschlüsse für sich in Anspruch nehmen, namentlich in denjenigen Fällen, in denen es sich um eine Art Uebertragung der Staatsmacht an den Gesamtverband der Juden handelt, da, wo es sich darum handelt, machtvoll, unter Ausübung einer Gesamtgewalt, den Steuerfuß, die Steuerumlage auf die Gemeinden festzustellen, wird der Staat ein Wort mitsprechen wollen; soweit es sich um die Feststellung von Statuten und Verordnungen der höheren Organe handelt, wird der Staat ein Wort mitsprechen wollen, soweit es sich um die Bildung von Gemeinden, umdie VeränderungderGemeindegrenzen, um die Aufhebung der Gemeinden handelt, wir der Staat vielleicht ein Genehmigungrecht für sich in Anspruch nehmen. Es kommt darauf nur an, daß die Grenze nur so gezogen wird, daß die rein religiösen Angelegenheiten von der Einwirkung des Staates frei bleiben. Der Versuch ist schwer, aber er muß gemacht werden. Das Prinzip selbst kommt in den immer viel Schwierigkeiten bietenden Kirchengesetzen auch in gewissen Staaten zum Ausdruck, wo die rein weltlichen Angelegenheiten, die ausschließlich dem Staate zukommen, die rein geistlichen Angelegenheiten und die gemischten Angelegenheiten unterschieden werden. Der Staat wird aber nicht bloß in einzelnen Fällen ein Genehmigungsrecht für sich in Anspruch nehmen, er wird, wie er dies alles nicht bloß privaten Genossenschaften gegenüber tut, sondern allen Genossenschaften gegenüber und Gemeinschaften, die eine engere Verbindung mit dem staatlichen Organismus für sich in Anspruch nehmen, eine dauernde Aufsicht ausüben. Er wird aber auch zum Zwecke dieser dauernden Aufsicht zugleich ein bestimmtes, jetzt noch im preußischen Staate mangels jeder Gesamtorganisation unbekanntes Organ für sich in Anspruch nehmen, nämlich einen staatlichen Kommissarius gegenüber den Gesamtverbänden der preußischen Judenschaft. Bei all den Gesamtorganisationen, die auf dem Boden des deutschen Rechtes und der deutschen Staatsentwicklung erwachsen sind, sehen wir solche Staatskommissare Mitwirken. Wir haben in Baden eine Organisation, bei welcher der Staatskommissarius ein Mitglied des Kultus - Ministeriums ist, welches zugleich innerhalb des Ministeriums die Angelegenheiten der Juden bearbeitet, zugleich Vorsitzender des Oberrats der Israeliten ist, der eine Staatsbehörde für die Verwaltung der israelitischen Angelegenheiten bildet. Er ist Vorsitzender, dieser staatliche Ministerialkommissar, der Natur der Sache entsprechend christlichen Glaubensbekenntnisses, und hat als solcher sehr weitgehende Rechte, so weitgehende Rechte, wie sie dem Vorsitzenden einer kollegialischen Mittelbehörde bei uns in Baden überhaupt zukommen, nämlich in der Weise, daß die Angelegenheiten, welche den Oberrat beschäftigen, im Kollegium erörtert und per majora beschlossen werden, daß aber jeder Beschluß nur ausführbar wird, wenn der staatliche Kommissar ihn gegenzeichnet, ja, daß sogar, und das ist eine sehr weitgehende Sache, der Staatskommissar als derjenige, der nach außen die Verantwortung für die gesamte Geschäftsgebahrung trägt, im äußersten Fall in der Lage ist, seinen Beschluß an die Stelle des Kollegialbeschlusses zu setzen. Daß dies der Fall ist, habe ich, gestehe ich Ihnen selbst, bis vor einiger Zeit mir gar nicht klar gemacht. Als mich jemand danach fragte, ob das so sei, wußte ich im Moment keine Antwort zu geben, weil wir niemals in die Lage gekommen sind, uns mit dieser Frage zu beschäftigen. Ich bin jetzt zehn Jahre Mitglied des badischen Oberrats der Israeliten; von einem Gegensatz zwischen dem Ministerialkommissar und den beschließenden Mitgliedern des Oberrats ist mir nie etwas bekannt gewesen. Dann zu den Zwecken, die mich gerade jetzt beschäftigen, habe ich naturgemäß die Sache sehr genau angesehen und mit meinem juristischen Kollegen im Oberrat, Herrn Geheimrat Dr. Mayer, erst kürzlich nochmals darüber gesprochen, und da kann über die Tatsache des Rechts kein Zweifel obwalten. Eine derartige Organisation kann segensreich wirken, und sie wirkt bei uns in Baden durchaus segensreich; es haben sich niemals Anstände ergeben, wenn man in concreto, aus der Erfahrung, mit einer Regierung rechnen kann, die mit gleicher Gerechtigkeit und Unparteilichkeit und mit gleichem Wohlwollen allen Konfessionen, wie dies bei uns ist, gegenübersteht. Ich hoffe dasselbe für die Zeiten, in denen dieser Entwurf, von dem ich jetzt spreche, in Kraft treten wird, auch von der preußischen Regierung, aber ich würde meinen, nicht recht zu handeln, wenn ich den Entwurf auf eine derartige, nur für konkrete Verhältnisse zugeschnittene Organisationsform gründen würde. Wenn mir der Auftrag gegeben ist, hier eine allgemeine Organisationsform zu schaffen, die anwendbar ist ohne ganz bestimmte konkrete Voraussetzungen, so sage ich, die badische Organisationsform geht zu weit. Es macht zunächst schon einen eigentümlichen Eindruck, wenn in dem Verordnungsblatt des Oberrat der Israeliten alle Verordnungen über den Gottesdienst in Synagogen, Religionsunterricht, Beschneidung usw. unter der Unterschrift eines christlichen Ministerialkommissars stehen. Das kommt mir immer wie eine Art Dekapitierung vor, und ich würde also demzufolge meinen: eine ihrer selbst bewußte Religionsgemeinschaft kann als Vorsitzenden ihrer Organisation auch nur einen Juden haben. Und ferner, auch eine Mitwirkung eines Staatskommissars in der Form, daß er einen unbedingten Ausschlag hat, daß er seine Meinung an