Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 34 (25.8.1905)
- Date
- 1905-08-25
- Page
- Seite 473 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 34. Israelitische Wochenschrift. Seite 473. Machtvollkommenheit eines Schattenkönigs aus dem Hause des Herodes damals ging. * -i- -i- Tunis. Die Brüder Benzag haben zu ihr?n zahlreichen Rettungswerken wieder eines hinzugefügt. Sie haben Madame Fama Cohen, die Gattin eines Finanzbeamten, die beim Baden Grund verlor, indem sie sich in ihren Kleidern ins Wasser stürzten, gerettet. Sie haben schon 37 Rettungsmedaillen für ähnliche erfolgreiche Rettungsversuche in ihrem Besitz. Die Juden jener Gegenden sind durch ihren Mut in dieser Beziehung bekannt. So zieht Aaron Sekir aus Miliana drei Personen aus einem eingestürzten Haus hervor. Josef Levy aus Sidi bet Abbes steht 1900 einem Polizisten gegen zwei gewalttätige Gefangene bei und rettet 1903 ein Kind, das in den Keller eines brennenden Hauses gefallen ist. Levy Maurel aus Mustapha macht sich während der Pest um deren Bekämpfung verdient. So scheint die Pflicht von Gemiluth Chessed von den Juden jener Länder ganz besonders ernst genommen zu werden. Der Offiziell bringt denn auch oft bei der Verkündigung der regierungsseitigen Anerkennung solcher Verdienste die Namen afrikanischer Juden.!liif(illi)frli(l)mtit(j und 5'chiichtrr. Der Vorstand der Synagogengemeinde zu Glogau hat nachstehende Beschwerde an das Reichsvcrsicherungsamt gerichtet: „Die Fleischerei-Berufsgenossenschaft verlangt von uns, daß wir unseren Kultusbeamten, welcher das rituelle Schlachten von Rindvieh für die religiös rituell lebenden Gemeindemitglieder besorgt, zur Unfallversicherung anmelden sollen. Wir erachten diese Aufforderung als gesetzlich nicht begründet Wir sind zu der verlangten Anmeldung nach GUG. nicht verpflichtet, wie wir nachstehend darzulegen uns erlauben. Nach § 55 GUG ist Mitglied der Genossenschaft: „jeder Unternehmer eines Betriebs derjenigen Gewerbszweige, für welche die Genossenschaft errichtet ist." Nach § 56 GUG ist zur Anmeldung verpflichtet: „jeder Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebs." Welche Betriebe versichernngspflichtig sind, ist im § 1 bestimmt, nämlich: „alle Arbeiter und Betriebsbeamte . . . wenn sie beschäftigt sind ... im Fleischergewerbe." Das Gesetz lautet auch: „Gewerbe-Unfallversichernngsgesetz". Darnach ist zweifellos unbedingte Voraussetzung der Versicherung, daß ein Gewerbebetrieb vorliegt, in spsois ein gewerblich betriebenes Fleischereigeschäft Nach § 28 GUG. erfolgt die Versicherung auf Gegenseitigkeit „durch die Unternehmer der unter § 1 und 2 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zwecke in Berufsgenossenschaften vereinigt werden." Diese Genossenschaften ..umfassen alle Betriebe derjenigen Gewerbszweige, für welche sie errichtet sind." „Betriebe, welche wesentliche Bestandteile verschiedenartiger Gewerbszweige umfassen, sind derjenigen Verufsgenossenschaft zuzuteilen, welcher der Hauptbetrieb angehört." „Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt." Es ist somit auch in diesem für die Bildung der Berufsgenossenschaft konstitutiven Paragraph klar und wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß nur die Unternehmer von gewerblichen Betrieben, von Gewerbszweigen zu einer Genossenschaft zu vereinigen sind. Als ein solcher Unternehmer eines gewerblichen Fleischereibetriebes kann unsere Synagogengemeinde unmöglich charakterisiert werden. Denn es handelt sich hier um das Schlachten von Rindvieh nach dem durch die jüdischen Religionsgesetze vorgeschriebenen Ritus. Gesetzlich und statutarisch ist jede Synagogengemeinde in Preußen verpflichtet, alle Einrichtungen zu unterhalten, die vom jüdischen Religionsgesetz vorgeschrieben sind. Demgemäß hat sie auch Kultusbeamte anzustellen, die das genannte rituelle Schlachten ausführen. In unserer Gemeinde gehört dies zu den amtlichen Funktionen des Kantors und Religionslehrers. Derselbe bezieht dafür seine Gebühren. Durch die Erfüllung dieser religiösen Funktionen betreibt die Synagogengemeinde offenbar keine Fleischerei, kein Fleischergewerbe. Sie hat mit dem rituell geschlachteten Vieh ganz und gar nichts zu tun, ebensowenig der das rituelle Schlachten ausführende Kultusbeamte. Das geschlachtete Vieh gehört und verbleibt dem betreffenden Fleischer. Der Umstand, daß für dieses rituelle Schlachten eine geringe Gebühr erhoben wird, gestaltet die Ausübung dieser Funktionen nicht zu einem Gewerbebetriebe, man müßte denn jede Religionsgesellschaft, welche Stolgebühren für einzelne von ihren Geistlichen und Beamten vollführte Funktionen erhebt, zur Unternehmerin eines Gewerbes stempeln! Und dies ist undenkbar! Danach erscheint es nicht zulässig, das GUG hier zur Anwendung zu bringen. Bei den Entscheidungen des Reichsversicherungsamts vom 17. März 1903 und 30. April 1901 war die Sach- und Rechtslage bezüglich dieses von der mosaischen Religion vorgeschriebenen Schlachteus ausreichend dargelegt. Wir beantragen daher: Die eingangs genannte Aufforderung für unzulässig zu erklären." Darauf erging folgender Bescheid des Reichsversicherungsamtes vom 11. Juni 1905: „Die Beschwerde der Synagogengemeinde Glogau gegen die Fleischerei-Berufsgenossenschaft hat das Reichsversicherungsamt nicht für begründet erachtet Es fft außer Frage und von dem Reichsversicherungsamt in Fällen dieser Art stets angenommen worden, daß das in dem öffentlichen Schlachthause vor sich gehende Schächten ähnliche Unfallgefahren für den Schächter mit sich bringt, wie das . an demselben Orte in gewöhnlicher Weise vor sich gehende Töten von Tieren für die damit beschäftigten Personen. Wie diese letzteren gehört daher auch der Schächter im Sinne des 8 1 Abs. 1 Ziffer 2 GUG. zum Kreise der Versicherten. Nach 8 28 Abs. 1 und 3 a. a. O. ist lediglich die israelitische Kultusgemeinde als Betriebsunternehmer anzusehen und gemäß 8 36 Abs. 1 a. a. O zur Betriebsanmeldung verpflichtet, denn der Schächter kann als Betriebsunternehmer nicht in Betracht kommen, weil er zur Vornahme seiner Handlungen nur als ausführendes Organ der Gemeinde berechtigt ist. Diese setzt die Schächtergebühren fest, zieht sie auch selbst ein und überwacht die Funktionen des Schächters durch ihren berufenen Vertreter. Ebenso übt sie auch gegen andere, die unberechtigt schächten wollen, ein Verbietungsrecht aus. Es ist hierbei ohne Bedeutung, daß die Kultusgemeinde aus dem Schächten keinen finanziellen Gewinn zieht, da der Unternehmergewinn nicht eine gesetzliche Voraussetzung dafür ist, wer als Unternehmer zu gelten hat. Die Bestimmung des 8 28 Abs. 3 GUG., wonach als Unternehmer derjenige gilt, auf dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, ist in dem vorliegenden Falle, in dem von einem materiellen Unternehmergewinn keine Rede sein kann, so auszulegen, daß als Unternehmer gilt, wer das Hauptinteresse an der in Frage stehenden versicherungspflichtigen Tätigkeit hat. Dies kann nur die Synagogengemeinde sein, die in Wahrnehmung von Kultusinteressen und zur Befriedigung des von ihr als berechtigt anerkannten Verlangens der religiös gesinnten Gemeindemitglieder in bezug auf die Lieferung rituell zu bereitenden Fleisches, die Anstellung und Ueberwachung eines Schächters für nötig hält. Der Vorstand der Fleischerei-Berufsgenossenschaft hat daher die Synagogengemeinde mit Recht in das Genoffenschaftskataster ausgenommen." Der Vorstand glaubte jedoch, sich bei diesem Bescheide nicht beruhigen zu müssen, und hat demgemäß das nachstehende Gesuch um erneuerte Prüfung des Falles an das Reichsversicherungsamt gerichtet: „Auf den Bescheid vom 11. Juni 1905 gestatten wir uns ergebenst, folgendes zu erwidern: In dem Bescheide wird die Anmeldepflicht der Syna gogen