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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1905-08-18 · 33 (18.8.1905) · p. Seite 457

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
Israelitische Wochenschrift
Issue
33 (18.8.1905)
Date
1905-08-18
Page
Seite 457 (sequence 5)
Language
German
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Nr. 33. Israelitische Wochenschrift. Seite 467. im Geltungsbereiche von 1847 lediglich die Organisation der Gemeinden. In den Provinzen gibt es wohl eine Gesamtorganisation, wenigstens in einigen derselben, aber die eben heutzutage -keine Gesamtorganisation der Juden Preußens ist, sondern sich auf die einzelnen Provinzen oder die einzelnen Regierungsbezirke beschränkt. Es müssen Organe geschaffen werden, welche die-Gesamtheit vertreten, den Willen der Gesamtheit einheitlich darstellen. Nun handelt es sich aber, und das ist das zweite, um die Organisation einer Religionsgemeinschaft, welche von vornherein einen gewissen Gegensatz, nämlich den Gegensatz des Laienelements und des geistlichen Elements, in ihrem Schoße birgt. Wenn ich hier von Gegensatz spreche, so ist dieses Wort natürlich nur äußerlich, formell gemeint nicht in dem Sinn, als wenn ich meinte, daß ein innerer Gegensatz zwischen geistlichem und Laienelement, speziell bei uns Juden bestehen könnte; ich spreche hier nur von organisatorischen Gegensätzen, die ihre Berücksichtigung verlangen, und da kommt als zweites Problem in Betracht: Wie soll eine solche Organisation beschaffen sein, um gemäß den im Judentum herrschenden Anschauungen einerseits das Laienelement und zweitens zugleich auch das Element der Religionsdiener, der Geistlichen, in möglichst vollkommener Weise zum Wort und zur Vertretung des Ganzen gelangen zu lassen. Und drittens: Wir haben es mit der rechtlichen Organisation zu tun, d. i. mit einer Organisation im Staat. Es kann darüber ja gar kein Zweifel sein, daß der Staat gegenüber der Organisation einer Religionsgemeinschaft, so wie er es auch gegenüber der Organisation der christlichen Kirche tut, bestimmte Rechte, namentlich das Recht der Aufsicht, ins inspiciende cavendi, wie es die kirchenrechtliche Theorie nennt, in Anspruch nehmen wird: so wie er schon jetzt gegenüber der sehr lockeren Organisation der jüdischen Gemeinden nach dem Gesetz von 1847 Aufsichtsrechte geltend macht, so ist von vornherein sicher, daß er noch stärkere Aufsichtsrechte in Anspruch nehmen wird und in Anspruch nehmen muß gegenüber der bedeutenden Kraftsteigerung, welche in einer Gesamtorganisation der preußischen Juden liegt. Es ergibt sich also als das dritte Problem die Herstellung von Normen für die Ausübung der Aufsichtsrechte und Mitwirkungsrechte des Staats bei der Verwaltung der jüdischen Gesamtorganisation in Preußen. Und es ergibt sich endlich ein viertes Problem: Alle Organisation findet zu dem Zweck statt, um den einheitlichen Willen einer Gesamtheit herzustellen. Ja jeder Gesamtheit sind verschiedene Richtungen, verschiedene Interessen, verschiedene Ansichten vorhanden. Soll ein einheitlicher Wille durch die Organisation vermittelt werden, so muß naturgemäß die eine oder die andere Richtung, das eine oder das andere Interesse, der eine oder der andere Wille demjenigen weichen, der sich mit größter Kraft aus gestaltet darstellt, kurzum es muß ein unumgängliches Prinzip jedweder Organisation sein, daß die Minorität sich der Majorität unterordnet, damit ein Gesamtwille zustande kommt. Allein mit diesem primitiven Prinzip kommen wir heutzutage in allerhand staatlichen und kirchlichen Organisationen nicht mehr aus, die Menschheit ist selbständiger geworden, auch in denjenigen Gliedern, welche sich in der Minorität eines Gesamtorganismus befinden, und es ist ein sehr bedeutsames und interessantes Problem, auch auf dem Gebiet des staatlichen Lebens Grenzen zu finden für die Herrschaft der Majorität gegenüber der Minorität, Grenzen zu finden, welche es auch der Minorität möglich machen, innerhalb eines durch die Majorität beherrschten und bestimmten Gemeinwesens ein Leben zu führen. Ueberall, von der Aktiengesellschaft bis zu den Gewerbe- und Kaufmannsgerichten und dem Staat, finden da Erörterungen über Minoritätsrechte und Schranken für die Macht der Majorität ihre Stätte, vor allen Dingen muß das bei einem Gemeinwesen stattfinden, das so sehr auf die inneren Regungen der Menschenbrust gegründet ist wie ein religiöses Gemeinwesen. Da muß vor allen Dingen auf die feinsten und zartesten Unterschiede, soweit es möglich ist, Rücksicht genommen werden, daß bei der Herstellung des gemeinsamen Willens und bei der unumgänglichen Unterwerfung einer Minorität unter die Majorität doch die Grenzen festgestellt werden, über welche auch eine Majorität nicht hinausgehen kann, hinter der die Selbständigkeit der Minorität gewahrt bleiben muß. Das sind also die vier Probleme, welche mir bei der Ausarbeitung eines solchen Entwurfs wichtig erscheinen: 1. die Herstellung der Organisationsformen; 2. die Bestimmung des Einflusses des Laien- und des Geistlichenelements bei diesen Organisationsformen; 3. die Feststellung des Verhältnisses der Staatsgewalt zu den Organisationsformen, und endlich 4. die Feststellung der Rechte der Minorität innerhalb der Gesamtorganisation. Ich wende mich zu dem ersten Punkt, zur Betrachtung der Organe als solcher, zur Betrachtung der Organisation, welche einem zukünftigen Gesamtgemeinwesen der Israeliten in Preußen gegeben werden soll. Wir haben nach dem Gesetz von 1847 bisher einzelne israelitische Gemeinden; diese Gemeinden besitzen wir ja in allen Landesteilen von Preußen. Es kann daher zunächst gar kein Zweifel darüber sein, daß die unterste Stufe der Gesamtorganisation, wie bisher, auch ferner die israelitische Synagogengemeinde bleiben wird, und diese israelitische Synagogengemeinde bildet demzufolge in erster Reihe, um mich des Ausdrucks zu bedienen, der in unseren verwaltungsrechtlichen Gesetzen und in dem Gesetz der evangelischen Kirchenverfassung sich wiederfindet: die jüdische Gemeinde muß in erster Reihe den grundlegenden Verwaltungskörper innerhalb des Gesamtorganismus der Juden bilden. Damit ist eine Organisationsfonn abgelehvt, welche die Selbstbetätigung und Selbstverwaltung der Gemeinden zugunsten höherer Organe ausschließt, wie wir sie namentlich in den französischen, jetzt noch in der elsaß-lothringischen Kosistorialverfassung haben, wo die Bezirkskonsistorien die eigentlichen Verwaltungsorgane sind, von denen die Gemeinden verwaltet werden. Wir sind in Deutschland, und es entspricht im wesentlichen auch dem deutschen Charakter gegenüber der Richtung der französischen politischen Gemeinwesen. Wir sind an Selbstverwaltung gewöhnt, und es kann daher gar kein Zweifel sein, daß als unterster Selbstverwaltungsverband die israelitische Religionsgemeinde sich darstellen wird, und zwar spielt nun naturgemäß in dieser religiösen Gesamtheit die örtliche Gemeinde eine viel größere Rolle als in der politischen Gesamtheit. Der Staat hat seine eigenen Aufgaben gegenüber den Aufgaben der Gemeinde, und er steht deshalb in einem direkten Verhältnis zugleich zu den einzelnen; der einzelne ist nicht bloß mittelbar Staatsangehöriger durch seine Angehörigkeit zur Gemeinde, sondern unmittelbarer Staatsbürger. In den religiösen Gemeinschaften dagegen, da konzentriert sich, zunächst wenigstens, fast alles religiöse Leben, fast alle religiöse Betätigung in der örtlichen Gemeinde und demzufolge kann sich ein höherer Verband nur darstellen, wie es auch unser G.-B. ist, als eine Art Zusammenfassung der Gemeinden zu einem großen Ganzen, nur, wie wir es jetzt erstreben wollen, ausgestattet mit einer vom Staat hergenommenen Autorität gegenüber seinen einzelnen Gliedern.

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