Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 8 (24.2.1905)
- Date
- 1905-02-24
- Page
- Seite 104 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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■■vSj- Seite 104. die Beseitigung einzelner Gewaltmenschen eine Ae,? fahren würde; ja, es läge für sie näher, zu fürchten, Bomben der Revolutionäre eine Reaktion von oben ausw, ' würden und daß sie in erster Linie als Sündenbock auf die Schlachtbank müßten. Wenn also nicht die alte jüdische Ethik unmöglich machte, den Tod eines Feindes herbeizusehnen, hier wäre der Wunsch schon aus Berechnung, aus dem Trieb der Selbsterhaltung heraus lächerlich und verwerflich. Darum können wir ohne Heuchelei sagen: Wir hatten kein Interesse daran, dem Großfürsten Sergius dieses Ende zu wünschen — aber wir legen auch kein Zeichen der Trauer an. Babel und Bibel. Herr Professor Friedrich Delitzsch hat seinen dritten und Schlußvortrag über Babel und Bibel — freiwillig oder nicht — außerhalb Berlins gehalten. Dabei haben beide Teile gewonnen, Professor Delitzsch sowohl wie Berlin: Berlin blieb eine Enttäuschung erspart, dem Professor Delitzsch das Erleben dieser Enttäuschung. Der dritte Vortrag, der das zu plötzlicher, aber glücklicherweise vorübergehender Aktualität gelangte Thema behandelt, bietet gar nichts neues, und selbst das alte, das er enthält, ist zumeist nur eine Wiederholung von Jrrtümern und schiefen Auffassungen. Einzig das geschwundene Aufsehen, das die ersten Vorträge durch ihr Auditorium und durch ihre Kühnheit weit mehr als durch den Wert ihres gedanklichen Inhalts erweckt haben, kann eine Entschuldigung dafür bieten, daß man sich mit dem dritten Vortrag überhaupt noch beschäftigt. Dieser dritte Vortrag bedeutet den wissenschaftlichen Bankbruch Friedrich Delitzschs, den endgültigen Verzicht auf wissenschaftliche Anerkennung; er ist eine Zusammenstellung oberflächlichster Redewendungen über Babylonier und Assyrer. Was Ausgrabungen und Jnschriftenerklärungen zu Tage und zu unserer Kenntnis gebracht, das wird hier mit verwegener Oberflächlichkeit für eine Zeichnung verwertet, die ein Bild längst vergangener Zeiten liefern soll, in Wirklichkeit aber nur ein Bild von der Verständnislosigkeit ist, mit der Herr Professor Friedrich Delitzsch dem Altertum im allgemeinen und den Babyloniern im besonderen gegcnübersteht. Ganz wie in den vorigen Vorträgen stellt er willkürlich einzelne Züge — und selbst diese nicht ohne schwerste Entstellung — zusammen, um einen Eindruck hervorzurufen, für den es jeder ernsten Begründung ermangelt. Weil König Hammurabi einen Gesetzeskodex verfaßt hat, nennt Delitzsch Babylonien einen „mustergültigen Rechtsstaat" und behauptet, daß die Gesetzgebung des Hammurabi „die Bewunderung auch der modernen juristischen Welt" wachgerufen habe. Das ist bare Erfindung. An der Gesetzgebung des Hammurabi ist absolut nichts bewundernswert, ganz gewiß ist nichts an ihr, was die Bewunderung gerade des Juristen Hervorrufen könnte. Es ist nur wundervoll, daß ein glücklicher Zufall nach vielen Jahrtausenden uns die Stele hat finden lassen, auf der die Gesetzgebung Hammurabis eingegraben ist. Im übrigen sagen die Gesetze Hammurabis nichts, was nicht selbstverständlich wäre für jedes Gemeinwesen, das eine staatliche Ordnung hat. Es ist selbstverständlich, daß ein Staatswesen den Diebstahl verbietet und unter Strafe stellt, selbstverständlich, daß ein Staatswesen, das auf Autorität beruht, auf Anerkennung der Autoritäten auch im engeren Kreise bedacht ist. In keinem Punkt erhebt sich die Rechtsanschauung, die den Gesetzen Hammurabis zu gründe liegt, über die Anschauungen, die in einem heid¬ Nr. 8 ';; fischen und barbarischen Staat als natürlich vorausgesetzt werden müssen. Die Todesstrafe auf den Diebstahl — die übrigens das Heidentum lange überdauert hat — legt nur Zeugnis dafür ab, daß der Schutz des Besitzes schon zu Hammurabis Zeiten — man könnte ebenso gut sagen: noch zu Hammurabis Zeiten — eine übertriebene Bewertung erfuhr, zum Unterschied von der mosaischen Gesetzgebung und im Gegensatz zu ihr, die mehr oder weniger reichliches Entschädigungsgeld bei Eigentumsvergehen bestimmte. Es ist selbstverständlich, daß auch in dem heidnischen oder barbarischen Staat das autoritative Recht des Hausherrn Schutz erfuhr. Dagegen ist ganz und gar Delitzschsche Phantasie die Behauptung, daß das mosaische Gebot „du sollst dich nicht gelüsten lassen deines Nächsten Haus, Weib, Gesinde" nichts weiter besage als „du sollst dir nicht aneignen deines Nächsten Haus re.". Es ist Delitzschsche Phantastik, wenn er es als Analogie bezeichnet, daß in dem § 25 der Gesetze Hammurabis, welcher lautet: „wenn jemand, der zum Löschen gekommen ist, sich nach einem Besitzstück des Hausherrn gelüsten läßt und das Besitztum des Hausherrn sich aneignet, so soll jener Mensch in selbiges Feuer geworfen werden" das hebräisch-babylonische Sich-gelüsten-lassen, „wie man sieht", gleichzeitig die Umsetzung in die Tat involviert, und daß erst Jesus es war, der mit seinem „ich aber sage euch" (wer ein Weib ansieht, ihrer zu begehren, der hat schon die Ehe gebrochen), schon die sündhafte Neigung, die böse Lust als Sünde strafte. Ohne assyriologische Studien und ohne sich in den Geist des Babylomsmus zu vertiefen, hätte Herr Professor Delitzsch herausfinden können, daß das Gegenteil der von ihm vorgetragenen Auffassung der Wahrheit entspricht. Das mosaische Gesetz verbietet den Ehebruch und verbietet danach in einem besonderen Gebot das Sich-gelüsten-lassen nach des Nächsten Weib. Es liegt auf der Hand, daß das zweite Verbot mehr besagen will als das erste, daß das zweite Gebot nicht bloß den brutalen Ehebruch untersagt, sondern darüber hinaus die moralische Vorschrift enthält, man solle auch von sündigem Begehren sich freihalten. Genau das ist es, was Jesus in seiner Erläuterung, die Delitzsch zitiert, richtig hervorhebt. Der § 25 des Hammurabi-Kodex aber sieht eine Strafe erst voraus, wenn jemand dem Sich-gelüsten-lassen die Erfüllung des Gelüstes folgen läßt. Eben hierin tritt der große ethische Unterschied nicht zwischen der mosaischen Gesetzgebung und der Erläuterung Jesu, sondern der Gegensatz zwischen heidnisch-babylonischer und mosaischer Anschauung zutage und die Identität der Auslegung, die Jesus nicht etwa neu, sondern in genauer Uebereinstimmung mit konstanter Praxis und Lehre dem mosaischen Gesetz gegeben hat. Die gleiche Willkür in der Auslegung läßt sich Delitzsch zu schulden kommen, wenn er das sittliche Bewußtsein der Babylonier wie der Israeliten auf gleiche Stufe stellt, wenn er beiden nachsagt, daß ihr sittliches Bewußtsein in noch viel weiterem und tieferem Sinne als das 8. Gebot falsches Zeugnis wider den Nächsten untersagt habe, und wenn er es beklagt, daß dieses Gebot statt seiner Beschränkung auf falsches Zeugnis nicht gleich in seinem Wortlaut die allgemeine Fassung erhalten habe: „Du sollst nicht lügen." — Eine solche Identität der Auffassung bei Babyloniern und Israeliten war nicht vorhanden, und vollends ist es eine Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse, wenn Delitzsch hinzufügt: „Würde uns so das Bewußtsein von der Verwerflichkeit der Lüge in jeglicher Gestalt von frühester Jugend auf eingeimpft, etwa wie die Perser nach Herodots Zeugnis (l, 1 36) ihre Kinder vom 5. bis zum 20. Jahre aus-