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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1904-10-14 · 42 (14.10.1904) · p. Seite 588

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
Israelitische Wochenschrift
Issue
42 (14.10.1904)
Date
1904-10-14
Page
Seite 588 (sequence 4)
Language
German
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Seite 588 Israelitische Wochenschrift. Nr. 42 dessen Vorstand fo'eifrig bemüht ist, die'^Verkümmerung des rituellen Schüchtens zu verhüten, macht sich das Lob der Schweiz recht eigentümlich, die zuerst unter allen Staaten durch Volksabstimmung das rituelle Schächten verboten hat. Auch der Lobgesang auf Norwegen klingt hier seltsam, da es gar so lange nicht her ist, daß an der Spitze der norwegischen Verfassung der Satz stand: „Juden und Jesuiten dürfen hier nicht sein". Die Vorstellung aber, daß demokratische Verfassung den Ahnenstolz und Ansehensvererbung ausschließe, sollte man bei einem Geschichtsprofessor für unmöglich halten. Daß die Juden ihre Beamten und Richter selbst gewählt hätten, durch allgemeine und gleiche Wahl gewählt hätten, ist Philippsonsche Phantasie. Zu Moses Zeiten wurden die Beamten von Mose eingesetzt — wie es später geschah, dafür gibt es kein bestimmtes Zeugnis. Die Könige sind jedenfalls keine konstitutionellen, sondern absolute Herrscher gewesen. Polizeigesetze so umfassender Art wie heute hat es vor Jahrtausenden freilich nicht gegeben. Die Verhältnisse waren eben weniger kompliziert. Weshalb der Herr Geschichtsprofessor die jüdische Geschichte so tendenziös färbte, ist nicht recht einzusehen. Die jüdische Geschichte bedarf keiner tendenziösen Entstellung, nicht einmal für einen Bezirksverein. Sie ist belehrend uud erhebend und erschütternd gerade in ihrer Wahrhaftigkeit. Das braucht freilich Herr Philippson nicht zu wissen, denn er kennt die jüdische Geschichte nicht. Darum sollte er sie lieber nicht vortragen wollen. Er kann doch nur einen Ersatz seiner eigenen Faktur geben, und der ist gar nicht belehrend und noch weniger erhebend. Herr Professor Philippson hat ebenso seine Phantasie walten lassen, als er von der jüdischen Gesetzgebung sprach. So länge rer Schönfärberei walten ließ, mochte ihm die gute Absicht die Zuerkennung mildernder Umstände gewinnen. Aber ein Geschichtsprofessor soll überhaupt keine Absichten haben, als die auf Ergründung und Mitteilung der Wahrheit gerichtet sind. Seine Gewährsmänner und Einbläser haben Herrn Philippson irregesührt. Das soll ihm zugut gehalten werden. Er hat aber nicht einmal seine Einbläser richtig verstanden und seinen eigenen Sinn den Gesetzen Moses untergelegt. — Das ist unerlaubt und beinahe lästerlich; das fordert Widerspruch und öffentliche Korrektur heraus. Der Vortragende pries die Milde des jüdischen Gesetzes gegenüber der gesetzgeberischen Strenge in späterer christlicher Zeit. In Moses Gesetzen waren vier Straftaten mit Tod bedroht, der Code Napoleon kennt noch fünfzehn todeswürdige Verbrechen. Diese Behauptung ist in ihrem ersten Teil wahrheitswidrig. Das mosaische Gesetz kennt vier verschiedene Arten der Todesstrafe; darunter Verbrennen und Steinigen. Es ist nicht richtig, daß jede Art der Todesstrafe nur auf je ein Verbrechen gesetzt war. Die Aufzählung des Herrn Professor Philippson war lückenhaft: er vergaß die Todesstrafe die der ehrlos gewordenen Priestertochter harrte; er vergaß, daß auf Sabbatverletznng Todesstrafe stand. Trotzdem ist Moses Gesetz milder als irgend ein späteres. Das kann man mit Wahrheit beweisen. Man braucht nicht zu Verschweigungen und Beschönigungen seine Zuflucht zu nehmen. Wer das tut, beweist nur seine Unkenntnis und den eigenen unhistorischen Sinn. Herr Professor Philippson erzählte ferner, daß die mosaische Gesetzgebung die Sklaverei rechtlich und tatsächlich zu einer kurzfristigen Mietlingschaft herabgemildert habe. Es habe keine lebenslängliche Sklaverei gegeben, sondern nur sechsjährigen Dienst, der die Menschenwürde nicht beeinträchtigte. Das ist eine kleine Verwechslung. Der Einbläser hatte gesagt, daß es im jüdischen Reich keine jüdischen Sklaven auf Lebenszeit gab, daß der jüdische Sklave nach Ablauf des sechsten Dienstjahrs die Freiheit erlangte und zum freiwilligen ferneren Freiheitsverzicht nur unter Erschwernissen zugelassen wurde. Der Herr Professor hat allgemein von den^Sklaven überhaupt genommen, was nur vom jüdischen Sklaven zutrifft. So lobte er denn ins Blaue hinein und vergaß das Rühmliche — weil er die Wahrheit nicht kannte. Mit der gleichen profunden Unwissenheit behandelte er die Einrichtungen des Erlaß- und des Jobel-Jahrs. In dem Erlaßjahr sah er nur eine staatssoziale Armen-Fürsorge. Eine agrarische Einrichtung war dasErlaßjahr, soweit es dieFelderruhe einführte. Wer gleichwohl im Sabbatjahr sein Feld bestellte, dem sollte die Frucht nicht gehören — den Armen war sie zugesprochen. Das Erlaßjahr brachte auch nicht, wie Professor Philippson meinte, einen allgemeinen Schulderlaß, sondern eine allgemeine Schuldverjährung. Jenes wäre die Anordnung einer kindlichen Volkswirtschaft gewesen — dieses war eine weise Anordnung, die^Nachahmung bis auf den heutigen Tag gefunden hat. Herrn Professor Philippson hat das Kindliche unwiderstehlich gereizt. Herr Professor Philippson sprach vom Jobeljahr als von einer Einrichtung, die den verkauften Grundbesitz dem vorigen Eigner kostenlos w'eder überantwortete. Das Recht stand hier auf seiten des wirtschaftlich Schwächeren. Wer ein Grundstück verkauft hatte, konnte es jederzeit zu demselben Preis wieder zurückfordern. Solche Rückkaufsforderung war sogar im Interesse der Erben des Verkäufers zulässig. Das ist wirklich jüdisches Recht gewesen.^ Herr Philippson hat es richtig angeführt, aber er hat es nicht verstanden. Der Grundbesitz war eben keines einzelnen freier und unbedingter Besitz. Der Stamm in seiner Gesamtheit blieb Ober-Eigentümer. In jedem fünfzigsten Jahr kehrte der Boden zum Ober-Eigentümer zurück, der den einzelnen Stammesgenossen wieder in den fünfzigjährigen Nießbrauch einsetzte. Grund und Boden konnte man also garnicht kaufen, sondern nur pachten, und die Pachtzeit war ein e für alle Pächter des Landes gleichmäßig — durch das Jobeljahr — umgrenzte. Aehnliche Einrichtungen bestehen in England. Daß der Rückkauf zu unverändertem Preis zulässig war, entsprach der Billigkeit und war dem Pächter gegenüber keine Härte. Ganz und gar nicht. Wer em.Gut um 1000 Schekel unmittelbar nach dem Jobeljahr erstanden, d. h. auf 49 Jahre gepachtet hatte, gab es ^ein Jahr darauf ohne Schaden um 1000 Schekel zurück, denn er hatte den Ertrag des Gutes als Schadloshaltung genossen. Für Ameliorierungen wurden damals keine Aufwendungen gemacht. Nach zehn Jahren hätte der Pächter gewiß gern 1000 Schekel zurückgenommen, und nach dreißig Jahren hätte man sie ihm unter normalen Verhältnissen gewiß nicht geboten. Hätte Professor Philippson von Nationalökonomie eine leise Vorstellung, so würde er aus der von ihm angeführten Bestimmung^ vielleicht geschlossen haben, daß im jüdischen Agrarstaat der landesübliche Zinsfuß zwei Prozent nur um ein weniges überstieg. Das Zinsverbot galt nicht für Darlehn zu Geschäftszwecken. So unvernünftig war das mosaische Gesetz nicht — nur Herr Philippson war so naiv, dem Gesetz solche Auslegung zu geben. Die Rückkaufsmöglichkeit zum Verkaufspreis war eine sehr weise Bestimmung, die den Bodenwucher, diese Geißel der modernen Menschheit, hinderte. Diese Weisheit zu erkennen, war Herrn Philippson nicht gegeben.

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