Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 38 (16.9.1904)
- Date
- 1904-09-16
- Page
- Seite 532 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 532. Israelitische Wochenschrift. Vir. 38 es könne demzufolge wegen seiner Versäumnis nicht auf Strafe rc. erkannt werden. Die Gründe jenes Urteils lauten: „Gegen das im Tenor genannte Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters sind nicht bemängelt, rechtfertigen sich auf Grund der Hauptverhandlung in der ersten Instanz und werden deshalb aufrecht erhalten. Die Königl. Staatsanwaltschaft hat geltend gemacht: Nach einer noch jetzt zu recht bestehenden Ministerial-Bekanntmachnng vom 19. I. 1844 hätten die Vorsteher der jüdischen Gemeinden darauf zu halten, daß die schulpflichtigen, jüdischen Kinder die jüdischen Schulen gehörig besuchen, sofern sie nicht in christlichen Schulen unterrichtet werden. Dabei sollten die nämlichen Zwangsmittel gegen die jüdischen Schulkinder und ihre Eltern stattfinden, wie gegen die christlichen Schulkinder und ihre Eltern. Demnach stehe also der obrigkeitlich eingerichtete jüdische Religionsunterricht dem Unterricht in der Volksschule gleich und finde wegen etwaiger Versäumnis auch die Vorschrift des § 125 des hannoverschen Polizeistrafgesetzes Anwendung. Da aber nach dieser Gesetzesstelle zunächst mit einem Verweis von zuständiger Seite vorzugehen sei, so werde um Vertagung der Hauptverhandlung gebeten, damit das Erforderliche wegen des Verweises nachgeholt werden könne; event. werde sofortige Bestrafung des Angeklagten beantragt. Die Berufung ist indessen sofort als unbegründet zu verwerfen. Das Schulwesen der Juden in der Provinz Hannover hatte seine Regelung durch das hannoversche Gesetz vom 30. September 1842 über die Rechtsverhältnisse der Juden (§§ 38 ff.), die Ministerial- Bekanntmachung vom 19. Januar 1844, sowie die Schulordnung für die jüdischen Schulen vom 3. Februar 1854. Nach den 88 1—4 dieser letzteren ist allerdings anzunehmen, daß, wenn — wie im vorliegenden Fall — eine besondere Religionsschule für jüdische Kinder eingerichtet ist, ihr Besuch denselben Bestimmungen unterliegen soll, wie der Besuch der Volksschulen, also auch den Strafbestimmungen des 8 125 des hannoverschen Polizei-Straf-Gesetzes. Allein durch die spätere Gesetzgebung, insbesondere die in der Provinz Hannover eingeführte preußische Verfassung (Art. 21) und die zu dieser Gesetzesstelle erlassenen Ausführungsbestimmungen ist dieser Zustand geändert. Nach Art. 21 der preußischen Verfassung durften Eltern ihre Kinder nicht ohne den Unterricht lassen, der für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. Unter öffentlichen Volksschulen sind diejenigen öffentlichen Schuleinrichtungen zu verstehen, die zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht bestimmt sind. Deshalb scheiden insbesondere alle diejenigen Schuleinrichtungen aus, die nicht der allgemeinen Schulpflicht, sondern den kirchlichen Schuleinrichtuugen dienen. An dieser Trennung des kirchlichen Religionsunterrichts ändert sich auch nichts, wenn den verschiedenen Religionsgesellschaften von Staats wegen durch Gesetze oder Verordnungen zur besonderen Pflicht gemacht wird, für den religiösen Unterricht ihrer Jugend zu sorgen. Vergl. das Urteil des Kammergerichts von 14. 3. 1901 rc., auf welches wegen der näheren Begründung Bezug genommen wird. — Der jüdische Religionsunterricht ist aber nirgends in Preußen obligatorischer der öffentlichen Volksschulen, denn die allgemeine Ministerial-Verfügung vom 15. Oktober 1872 bestimmt ausdrücklich, daß zu den obligatorischen Unterrichtsgegenständen der öffentlichen Volksschulen der evangelische und katholische Religionsunterricht gehören, während sie den jüdischen Religionsunterricht nicht dazu rechnet. Da der Angeklagte somit nicht gesetzlich gebunden ist, seine Tochter in den jüdischen Religionsunterricht zu schicken, kann eine Bestrafung aus 8 *25 des hannoverschen Polizeistrafgesetzes nicht erfolgen. Es war somit in der Sache zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus 8 499 der Str.-P.-O." Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Spr-echscrcrl'. Mahnung. Verschiedentlich ist es vorgekommen, daß Auswanderungsagenten in Rußland, Galizien und Rumänien die Beträge für Schiffskarten von den Auswanderern angenommen haben, ohne das Geld sogleich, wie es ihre Pflicht wäre, an die Agenturen der Kontrollstationen oder Hafenstädte weiter zu schicken, damit das eingezahlte Geld mit den Auswanderern zugleich eintrifft, und diese weiter befördert werden können. — Durch die Verzögerung der Geldsendungen werden die armen Auswanderer oft Tage- und Wochenlang in den Kontrollstationen und Hafenstädten aufgehalten, wo sie ihren letzten Pfennig verzehren und dann mittellos bleiben. Doppelt schwer wiegt die Unterlaffungssünde, wenn es sich um weibliche Passagiere und noch dazu um alleinstehende junge Mädchen handelt, die bei dem planlosen Umherirren in den Straßen der Versuchung ausgesetzt sind. Ich ermahne die betreffenden Agenten hierdurch aufs nachdrücklichste, sich solcher Manipulationen zu enthalten, vielmehr sofort beim Empfang des eingezahlten Geldes es an die zuständige Adresse zu schicken, damit keine unnütze Verzögerung der Reise eintrete. Ich hoffe, daß diese Warnung von den betreffenden Agenten beherzigt wird und unterlasse es in dieser Erwartung verläufig, die Namen der Beteiligten öffentlich zu nennen. Alle jüdischen Zeitungen des In- und Auslandes bitte ich diese Notiz zu veröffentlichen. Bremen, den 5. September 1904. Rabbiner Dr. Rosenak. Nochmals die fremden Postämter in der {Türkei. Nachdem Herr Kieferndorf inzwischen in zwei Zuschriften über die Benutzung der russischen beziehentlich der fremden Posten sich an Sie gewendet hat, möchte ich den Sachverhalt nochmals klarstellen. Herr Kieferndorf hält die Posten für bloße Verkehrsunternehmen, von welchen man dasjenige bevorzugen dms:, welches in der Konkurrenz am billigsten ist. Diese Meinung ist durchaus irrig. Die Postbeförderung ist nicht ein Geschäft wie der Verkauf von Stiefelwichse, die ich mir da kaufen kann, wo sie am billigsten ist, sondern die Post ist ein sogenanntes Regal, d. h. das ausschließliche Recht der Postbeförderung ist eine der Hoheitsrechte des Staates. Wenn fremde Postämter in der Türkei bestehen, so geschieht es eben dank dem Umstande, daß die fremden Mächte die Schwäche der Türkei ausbeuten und sie zwingen, durch die fremden Postämter eine Verletzung ihrer Hoheitsrechte auf ihrem Landesgebiet zu dulden. Darum ist es Pflicht der türkischen Juden, sich der türkischen Post zu bedienen und so die Schädigung, welche europäische