Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 35 (26.8.1904)
- Date
- 1904-08-26
- Page
- Seite 485 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 35. Israelitische Wochenschrift. Seite 485. Gesinnung. Aber mit der Theorie ist es nicht genug; deshalb wird die gute Tat gleichzeitig durch das „Gesetz" vorgeschrieben und gefordert. Unser Neligionsbuch ist demnach ebenso Lehre wie Gesetz. Es kann garnicht genügend hervorgehoben werden, daß es ein Grundirrtum ist, die Religion als ein Dienstverhältnis des Menschen zu Gott aufzufassen, weil ein Verhältnis zu Gott haben wollen ein schiefer Ausdruck ist; und die sogenannten Reformer können keinen größeren Fehler begehen, als indem sie deswegen über das Aeußerliche des Judentums sich hinwegsetzen zu dürfen wähnen, weil sie sich nicht denken können, daß Gott durch solche kleinliche Observanzen ein Dienst geschehe. Gott geschieht durch keine unserer Handlungen ein Dienst, weder durch diese kleinlichen Observanzen, noch durch unsere wichtigen Werke. Die Religiosität drückt nicht ein Verhalten des Menschen zu Gott, sondern nur des Menschen Verhalten zu sich selbst aus. Das religiöse Leben ist nichts mehr und nichts minder als das Leben des Menschen, das sich selbstgemäß ist und sich selbstgemäß macht. Die Moral ist göttlich, und der Weg, um die höchsten geistigen Güter zu erlangen, ist ein göttlicher, d. h. wenn auch die Religion das Verhallen des Menschen zu sich selbst ausdrückt, so muß doch der Grund Gott sein. Seinem Wesen soll der Mensch gemäß leben, dann lebt er von selbst dem Schöpfer seines Wesens gemäß. Rur durch Hervorhebung dieses Moments kann es gelingen, Religion, Wissenschaft, Sittlichkeit und Leben in ein harmonisches Ganze zu bringen. Zuciengezettseform in Russland. Wie A. Georgi in der „Vossischen Zeitung" mitteilt, ist am 31. Juli a. St. das russische Ministerkomitee unter Vorsitz des früheren Finanzministers Witte zu einer Sitzung zusammengetreten, in der das Projekt zu „einigen Aenderungen in der Judengesetzgebung" durchberaten und zur Vorlage beim Zaren bestimmt wurde. Am Dienstag, den 3./16. d. M., hatte Herr v. Witte Vortrag beim Zaren, in dem die erwähnten Aenderungen zur Sprache gelangten und die Genehmigung des Monarchen fanden. Die neue Ministerialverordnung umfaßt neun Punkte. Sie macht es sich zur Aufgabe, eine ganze Anzahl von irrtümlichen Auffassungen der bestehenden Gesetze seitens der Verwaltungsbehörden zu beseitigen. § 1 gestattet den Israeliten mit höherer (Univcrsitäts-)Bildung, Kaufleuten erster Gilde, Handwerkern und ausgedienten Soldaten, die noch vor Einführung der allgemeinen Wehrpflicht gedient hatten, das Wohnrecht in den Dörfern der Gouvernements im sog. Ansiedlungsrayon. Der § 2 gestattet den obenbezeichneten Personen, sich Wohnungen zu mieten, sowie auch Räumlichkeiten, die zur Ausübung des Handwerks resp. Handels notwendig sind. 8 3 gestattet Personen mit höherer Bildung, Handel und Gewerbe zu treiben, auch in den Gouvernements des Innern, ohne vorher Kaufmann im Rayon gewesen zu sein, wie es von den anderen Klassen der Israeliten laut Gesetz verlangt wird. Die §§ 4 und 6 beschäftigen sich mit den Kausleuten erster Gilde. Um den Inhalt der beiden Paragraphen verstehen zu können, sei vorausgeschickt, daß ein israelitischer Kaufmann in den Gouvernements außerhalb des Rayons nur dann die Gerechtsame der ersten Gilde erhält, wenn er fünf Jahre hintereinander außerhalb des Rayons den gesetzmäßig festgelegten Beitrag erlegt hat. In Z 4 wird nun gestattet, daß diese Zahlungen unterbrochen werden können, ohne daß die schon geleisteten Beiträge nutzlos für den Zahler verfallen. Rach Erlegung sämtlicher Gebühren (im ganzen 9—12 000 Rubel) erhält der betreffende Israelit das Recht, nicht nur an dem Ort, wo er die Gildengebühr gezahlt hat, zu wohnen, sondern an allen Orten des russischen Reichs. In § 6 haben Kaufleute erster Gilde aus dem Rayon und deren Angestellte das Recht, bis zu 180 Tagen, die Kaufleute zweiter Gilde rc. bis zu 90 Tagen pro Jahr außerhalb der Zone in Rußland zuzubringen. Die Zahl der Reisen ist unter Jnnehaltung der genannten Termine unbeschränkt, während bisher nur zwei Reisen nach den Gouvernements des Innern zulässig waren. 8 5 gestattet allen Kommerz- und Manufakturräten überall in Rußland zu wohnen (von dieser bevorzugten Gattung gibt es fünf ganze Exemplare in Rußland). 8 7 verleiht den Frauen der Israeliten mit höherer Bildung das Recht, am Wohnort ihres Mannes sowohl zu dessen Lebzeiten, wie auch nach dessen Tod zu verbleiben. 8 8 bestätigt die Gesetzmäßigkeit einiger durch die Praxis hervorgerufener Formalitäten bei Ueberführung von Israeliten in Städte des Reichsinnern. 8 9 schließlich stellt fest, daß die in den vorgenannten Paragraphen enthaltenen Bestimmungen nicht anwendbar seien auf solche Gegenden (z. B. Moskau und Sibirien), in denen Sondergesetze über die Stellung von Juden existieren. Georgi meint, daß das neue Gesetz keine irgend wesentlichen Erleichterungen für die große Masse der Juden bringt, daß es überhaupt nur eine „authentische Erklärung" der geltenden Gesetze enthält. Zutreffend macht Georgi darauf aufmerksam, daß der 8 2 zeigt, in welcher nichtswürdig vexatorischen Weise die geltenden Bestimmungen seither ausgelegt wurden: „Wenn jemand als Arzt oder Kaufmann das Recht genießt, irgendwo zu wohnen und Handel zu treiben, so scheint es doch selbstverständlich, daß ihm ohne weiteres auch das Recht zusteht, sich Wohnung und Geschäftsräume zu mieten. Rein! Im Maigesetz steht lediglich von einem Recht zu wohnen, nicht aber von einem Recht, sich Wohnung zu mieten!" Der Präsident des Ministerkonseils Witte würde sicher andere Reformen vorgeschlagen haben, wenn er seiner Einsicht hätte folgen dürfen. Unter dem Plehweschen Regime aber, das trotz Plehwes Tod anhält, auch garnicht nach diesem Strohmann, sondern nach den Großfürsten Alexei und Sergei heißen sollte, ist an wirkliche Reformen nicht zu denken, mußte Witte sich begnügen, die administrative Bauenfängerei zu beseitigen, die den russischen Juden gegenüber seit Dezennien von der russischen Verivaltung geübt worden ist. In dieser Richtung ist die neue Reform — wenn sie zur Duchführung gelangt — ein Fortschritt. Sie befreit die jüdische Bevölkerung von einer in jedem Sinn „außerordentlichen" materiellen Belastung. Der jüdische Russe, dervon einem ihm gesetzlich zustehenden Recht Gebrauch machen wollte, mußte die Ausübung seines gesetzlichen Rechts sich von den Beamten, die herkömmlich auf Bestechungen angewiesen find und von diesem altüberlieferten Brauch nicht lassen mögen, erst erkaufen. Die Höhe des Preises wurde durch die Grenze der Leistungsfähigkeit des Rechtsuchenden bestimmt. Wer diesen Tribut zu entrichten sich weigerte, der erhielt Gelegenheit, die erstaunliche Kunst schikanöser Gesetzesauslegung, von der oben eine Probe gegeben ist, kennen zu lernen. Das weiß man in Rußland und hat es immer gewußt. Es war überall bekannt, daß die Spezialgesetze und die durch künstliche Auslegung geschaffenen Gesetzeslücken nur eine Einnahmequelle für die ruchlosen, gewissenlosen Beamten bildeten, und daß sie in der Hauptsache auch nur um dieses Zweckes willen existierten und Fürsprecher fanden. Georgi sagt weiter: „Immerhin ist es interessant, daß ein solcher Erlaß im heutigen Rußland zustande kommen konnte. Die Initiative dazu hatte der Finanzminister Kokowtzew schon im Dezember