Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 31 (29.7.1904)
- Date
- 1904-07-29
- Page
- Seite 435 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 31. Israelitische ^mlienschrift. Seile 435. jenseits des Flusses Euphrat abstammen. Niemand hat geleugnet, daß zur Zeit als Abraham nach Kanaan einwanderte, zwar nicht durch den Gesetzgeber niedergeschriebene, aber mindestens gewohnheitsrechtliche Bestimmungen bestanden haben. Wir finden, daß Abraham das Institut der Ehe kannte, finden aber auch z. B., daß er Sklaven besaß, daß er reich an Vieh war, finden ferner, daß der erste Kulturzustand schon überwunden sein muß, da das Gesamteigentum der Familie bereits ausgehoben ist, denn es wird erzählt, daß er mit seinem Brudersohn Loth einwanderte, daß jeder von beiden gesondertes Eigentum hatte, daß sie sich trennten, um die Herden beider ernähren zu können und sich diesfalls gütlich auseinandersetzten, und zwar nicht bezüglich des Eigentums, sondern bezüglich der Weideplätze, die sie aufsuchten. Es wird weiter in der Bibel schon lange vor der Gesetzgebung auf dem Berge Sinai von Verträgen erzählt, die es als erwiesen scheinen lassen, daß schon damals ein Recht bestanden hat. Die Bibel erzählt auch, daß Beziehungen zwischen dem Lande Kanaan und Babylonien noch zu Lebzeiten Abrahams durch die Werbung um Rebbeka angeknüpft worden, daß Jakob auf der Flucht vor seinem Bruder Esau 20 Jahre bei seinem Oheim Laban zugebracht und mit ihm gewisse Verträge teilweise zur Unzufriedenheit des einen oder anderen geschlossen hat. Also ein Rechtsleben hat vor der Gesetzgebung auf dem Berge Sinai existiert und daß da einzelne Begriffe gemeinsam sind, auf gemeinsamer Tradition beruhen, ist kein Wunder, ebenso wie es kein Wunder ist, daß der Gesetzgeber, sei es ein göttlicher, sei es ein menschlicher, bei der Gesetzgebung auf diese Begriffe, insoweit sie nicht höheren Prinzipien widersprechen, Rücksicht nimmt. Daraus erklären sich die Analogien vollkommen ohne Einwirkung des Gesetzes Hammurabis oder eines Urtextes. Wir kommen nun zur Vergleichung der Kodifikation der Bibel und Hammurabis. Die Frage ist, rein menschlich gesprochen, ganz abgesehen von dem Ursprung der Bibel, nachstehend zu formulieren: Welches Gesetz entspricht mehr der Moral und dem Recht? Selbstverständlich kann ich, meine geehrten Damen und Herren, Ihnen nicht zumuten, die 282 Paragraphen des Hammurabi und die Vorschriften der Bibel mit einander zu vergleichen. Diese Aufgabe habe ich in den letzten Wochen übernommen und will ihnen nur einige prinzipielle Punkte in dieser Hinsicht vorlegen. Das Recht der Bibel beruht auf unbedingter Rechtsgleichheit. Alle Menschen sind dem Gesetz in gleichem Maß unterworfen. Eine Ausnahme bildet nur das im Altertum unvermeidliche Institut der Sklaverei. Alle übrigen Volksgenossen, aber auch die Fremden und Eingewanderten müssen nach ausdrücklicher Vorschrift der Bibel nach denselben Rechtsgrundsätzen behandelt werden. Es heißt da: „Ein Recht sei für euch Einheimische und für die Fremden". So heißt es an drei oder vier Stellen mit größtem Nachdruck. Dem Richter war aufgetragen, Groß und Klein zu hören, denn das Recht ist Gottes Sache. Es gab zwar einen Stand innerhalb des Judentums, wenn auch erst in späterer Zeit nach der Gesetzgebung auf dem Berge Sinai, der besondere Auszeichnungen genoß, nämlich der Priesterstand aus dem Stamm Levi, aber in rechtlicher Hinsicht war nur der Unterschied, daß der höhere Stand höhere Pflichten hatte, daß er aber keine Vorrechte genoß. Es ist ausgesprochen, daß der Mörder auch vom Altar hinweg zum Tode geführt werden muß. Das kann sich offenbar nur auf den Priesterstand beziehen. Des Priesters Tochter, wenn sie ein Sittlichkeitsverbrechen begeht, soll mit einer viel schärferen Strafe belegt werden, wie eine andere Frau. Dieses Prinzip der Rechtsgleichheit in der Bibel werde ich nun dem Hammurabi gegenüberstellen. (Schluß folgt.) LiternrisiHes. Weyers Großes Konverfations-Lerikon. Ein Nachschlagewerk des allgemeinen Wissen. Sechste, gänzlich neubearbeitete und vermehrte Auflage. Mehr als 148 000 Artikel und Verweisungen auf über 18240 Seiten Text mit mehr als 11000 Abbildungen, Karten und Plänen im Text und auf über 1400 Jllustrationstafeln (darunter etwa 190 Farbendrucktafeln und 300 selbständige Kartenbeilagen), sowie 130 Textbeilagen. 20 Bände in Halbleder gebunden zu je 10 Mark. (Verlag des Bibliographischen Instituts in Leipzig und Wien.) Als ein stattliches Werk ist soeben der siebente Band von Meyers Großem Konversations-Lexikon der Oeffentlichkeit überwiesen worden. Textlich ein wahrer W'ssenschatz und mit 10 Farbentafeln, Karten und Plänen, 38 schwarzen Tafeln und Hunderten von Textholzschnitten prachtvoll ausgestattet, reiht er sich würdig an seine Vorgänger an. Allen Gebieten des allgemeinen Wissens trägt das Werk gleichmäßig Rechnung und ist tatsächlich ein unentbehrlicher Berater in jeder Lebenslage. Mögen wir uns orientieren über die aktuell sozialen Fragen des „Genossenschaftswesens" die „Gesellen- und Gewerkvereine", der erst vor kurzem durch den Berliner Kongreß hei vorgetretenen „Frauenfrage", über die „gewerbliche Statistik", über die Bedeutung der „Getreidezölle" und des „Freihandels", überall wird uns ausführlich in mustergültigen Spezialartikeln Belehrung zuteil. In die Fi anzwirtschaft unsrer Gemeinwesen führt der Artikel ..Gemeindehaushalt" ein, wir sehen, in welch fürsorglicher Weise auch im „Gefängniswesen" humane Bestrebungen durch die technisch hygienischen Anlagen zum Ausdruck kommen, und welche Praxis das „Gerichtswesen" mit seinen Nebenartikeln uns für die richtige Erledigung unserer Streitsachen vorschreibt. Bon großem Interesse ist der Artikel „Genfer Konvention", deren Wirksamkeit gerade so oft genannt wird, wie der wiederholte Appel an die „Friedenskonferenz" in Haag, der gleichfalls ein längerer Artikel gewidmet ist. Einen breiten Raum nehmen, wie dies die alphabetische Anordnung ergibt, die landwirtschaftlichen Artikel ein. Auch die Medizin ist stark vertreten, Interessant sind außerdem die Artikel über „Gerichtliche Medizin", „Gesundheitspflege", Geheimmittel". „Gewerbekrankheiten", „Gift" und „Giftpflanzen". Unter den naturwissenschaftlichen Artikeln stehen diesmal die geologischen Themata obenan Namentlich die Aufsätze über „Gang", „Gebirge", „Geologische Formationen" rc, „Geiser", „Gesteine" verdienen schon wegen der hervorragenden Illustrierung hervorgehoben zu werden. Sehr eingehende Behandlung ist auch technischen Zweigen gewidmet. Die Artikel „Fräse", „Galvanische Elemente", ,Gase", „Gebirgseisenbahnen", „Gesteinsbohrer", „Gewebe", „Gießerei" und „Glas" stellen durchweg reich illustrierte Aufsätze dar, die über alle diese Materien berührende Fragen ausgiebig Bescheid geben Mustergiltig ist der Artikel „Französische Literatur", dem sich auch eine Abhandlung über „Französische Sprache" anschließt, wie auch unter anderm den „Germanischen Sprachen" ein größerer Raum geweiht ist. Die Artikel „Germanen" und „Gallier" stehen unter den geschichtlichen Aussätzen obenan; von geographisch-ethnographischen Darstellungen sind die der „Französischen Kolonien", „Gibraltars" der Städte „Genf", „Gent", „Genua". „Glasgow" und der Völkerschaften der „Fulbe" und „Galla" zu erwähnen, denen sich der einographisch hochinteressante Artikel der „Geräte der Naturvölker" anreiht. Die prachtvollen Tafeln, von denen nur die sehr klare Darstellung der geologischen Formationen, die vorzüglichen Holzschnitte der Fräse- und Gaskraftmaschinen, die instruktive Veranschaulichung der Gewitter und die Porträts der wichtigsten deutschen Geschichtsschreiber erwähnt seien, sind das beste Mittel, das Werk in seinem Bestreben, eine gründliche Bildung in das deutsche Volk zu tragen, zu unterstützen.