Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 48 (27.11.1903)
- Date
- 1903-11-27
- Page
- Seite 681 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 48. Israelitische Wochenschrift. Seite 681. Die Versammlung beschließt danach einstimmig folgende Statutenänderungen: § 7. Der Geschäftsanteil jedes Genossen beträgt 100 M. Die Einzahlung kann sofort voll entrichtet werden oder in Monatsraten von mindestens 2 M. (möglichst in Quartalsraten von 6 M.), deren erste bei der Anmeldung zur Eintragung in die gerichtliche Liste an den Vorstand zu zahlen ist. Jeder Genosse kann bis zu 100 (hundert) Geschäftsanteile erwerben. Die Generalversammlung ist berechtigt, die Erhebung eines Eintrittsgeldes zu beschließen und dessen Höhe festzusetzen. 8 9. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Direktor und zwei weiteren Mitgliedern, von welchen eines als Stellvertreter des Direktors und der dritte als Rendant zu bestellen ist. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Alle Jahre scheidet ein Mitglied aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Die zuerst Ausscheidenden werden vom Aufsichtsrat durch das Los bestimmt, später entscheidet das Dienstalter. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder dauernder Behinderung von Vorstandsmitgliedern ernennt der Aufsichtsrat den Stellvertreter. Dieser hat zunächst bis zur nächsten Generalversammlung zu fungieren; letztere hat dann definitiv einen Ersatzmann für den Rest der Wahlzeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Der bei Errichtung der Genossenschaft gewählte Vorstand fungiert bis zum Schluß der im Jahre 1906 abzuhaltenden ordentlichen Generalversammlung. Von diesem Zeitpunkt an tritt der obige Modus in Kraft. 8 14. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter desselben sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Genossenschaft führen Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von verhinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen, während dieses Zeitraums und bis zur erteilten Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben. Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. Der seitherige 8 14 wird aufgehoben. In 8 16 soll der zweite Absatz heißen: Außerordentliche Generalversammlungen sind ohne Verzug, mindestens aber innerhalb vier Wochen zu berufen, wenn der vierte Teil der Genossen in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die Berufung verlangt. 8 17 soll lauten wie folgt: Der Genehmigung durch die Generalversammlung ist Vorbehalten, die Beschlußfassung über die wegen Erwerbs, Verwendung oder Veräußerung von Landgütern abzuschließenden Verträge. Der 3. Punkt der Tagesordnung, Beschlußfassung über Landerwerb und Erteilung der nötigen Vollmachten, fand durch folgenden Beschluß Erledigung: Die Generalversammlung beauftragt den Vorstand und Aufsichtsrat, unter Hinzuziehung der ausgetretenen Mitglieder des letzteren, in gemeinsamer Sitzung die Bedingungen und Kautelen festzustellen, unter denen sie auf Landerwerb bezügliche Abschlüsse vornehmen lassen. Ferner wurde beschlossen: Die Generalversammlung beauftragt den Vorstand und Aufsichtsrat, in gemeinsamer Sitzung die an Mitglieder des Vorstandes zu zahlenden Entschädigungen festzustellen. Die Erörterung über weitere Arbeit und Propaganda fand Erledigung durch den Beschluß, diese gleichfalls in gemeinsamer Sitzung dem Vorstand und Aufsichtsrat zu überlassen. In der Zusammensetzung des Vorstandes wurde nichts geändert. Die Neuwahlen des Aufsichtsrats ergaben das Resultat, daß Herr Ludwig Behr sein Amt bis zur ordentlichen Generalversammlung weiter übernimmt; neu wurden gewählt, und zwar mit den noch anwesenden 11 Stimmen, Herr Jacob Salomon Elzholz, Berlin, und Herr Hugo Schachtel zu Breslau. Die Herstellung des Anteilscheines wurde urgiert, worauf der Vorstand versprach, sie zu beschleunigen. Die Sitzung schloß nachmittags 4 Uhr. * Der Vorstand sieht sich veranlaßt, folgendes ausdrücklich zu konstatieren: Die Genossenschaft steht als solche auf durchaus neutralem Boden. Sie will alle Kreise der Judenschaft, gleichviel welchen politischen und religiösen Richtungen diese angehören mögen, zur Mitarbeit an ihrem sozialen Hilfswerk heranziehen. Das gesteckte Ziel ist, durch genossenschaftliche Kolonisation im Orient wirtschaftlich schwachen oder verfolgten Juden den Weg zur Selbständigkeit zu ebnen. (Strafbare Unwissenheit.) Der Verein jüdischer Gesinnungs-Korrigenden, an dessen Spitze ein aus Versehen naturalisierter jüdischer Mann aus Rußland steht, verkündet i.n seiner Vereins-Wochenschrift folgende Heilslehre: „Nach Gründung des Reiches, also anfangs der 1870er Jahre, war die Abneigung gegen die Juden schwächer als jemals, stand doch ein Jude an der Spitze der stärksten Partei im Reiche, war doch der Präsident des Reichstags ein getaufter Jude! Ja, zahlreiche jüdische Abgeordnete waren von den zmneist christlichen Wählern ohne Bedenken in die Volksvertretung gewählt worden In vielen Regimentern standen jüdische Vizefeldwebel damals zur Wahl und wurden, wenn dienstlich und persönlich nichts gegen sie vorlag, ohne Bedenken gewählt. In Korps und Burschenschaften wurde zwischen Christen und Juden kein Unterschied gemacht. So lange der Liberalismus den Kampf für den Nationalstaat führte, also vom Jahre 1848 bis zum Jahre 1866, so lange der Konservatismus nur widerstrebend den deutschen Einheitsgedanken in sich aufnehmen konnte, so lange war auch das deutsche Volk in seiner Mehrheit auf Seiten der Liberalen, und da das Judentum fast durchweg auch liberal war, so war zwischen ihm und der Mehrheit des deutschen Volkes in Bezug auf nationale Gesinnung und Betätigung kein Unterschied. Auch als Lasker einen Teil des Judentums aus der steuerverweigernden oder konsliktslüsternen liberalen Opposition der den Einheitsgedanken im Anschluß an die Bismarck'sche Politik vertretenden nationalliberalen Partei zuführte, stand das Judentum durchaus auf der Höhe nationaler Gesinnung und Betätigung. Es war daher an eine antisemitische Partei durchaus nicht zu denken. Aber da gründete Mosse im Jahre 1872 das „Berliner Tageblatt", das ebenso wie andere „liberale" Blätter sich an versteckten Bismarckbeleidigungen förmlich weidete, das alle Fragen der Landesverteidigung durch stete Verneinung und prinzipielle Opposition abwies, das, obgleich von Juden und für Juden geschrieben, einen rücksichtslosen und gehässigen Kampf gegen den in christlichen Synoden herrschenden Geist führte, das als ein Blatt von Händlern und für Händler