Mannheim
Compact Memory

Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1903-11-27 · 48 (27.11.1903) · p. Seite 679

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
Israelitische Wochenschrift
Issue
48 (27.11.1903)
Date
1903-11-27
Page
Seite 679 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/5369809-9607691-9605839-9605942--8709-9605949
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 48 Israelitische Wochenschrift. Serie 679. Die Gesetze Hanunuradis u«d die mosaische Gesetzgebung. Dem soeben erschienenen X. Jahresbericht der Israelitischtheologischen Lehranstalt in Wien für das Schuljahr 1902/03 hat Herr Hofrat Prof. Dr. D. H. Müller eine Abhandlung obigen Titels vorangeschickt. Die Abhandlung ist aus bekannten Gründen von aktuellstem Interesse, überaus lesenswert, und auch für den gebildeten Laien verständlich. Wir behalten uns vor, auf die Ausführungen des gelehrten Verfassers bei Gelegenheit einzugehen. Für heute begnügen wir uns, den Schluß der Abhandlung, den Rückblick, wörtlich wiederzugeben, wobei wir uns die Bemerkung erlauben, daß wir nicht in allen Punkten durch seine scharfsinnigen Darlegungen überzeugt und zur Zustimmung gebracht worden sind. Der Schluß lautet: 1. Durch die vergleichende Analyse ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Evidenz der engste Zusammenhang zwischen dem Gesetz Hammurabis und der mosaischen Gesetzgebung nachgewiesen worden. Der Beweis stützt sich sowohl auf die Uebereinstimmung in einzelnen Gesetzesvorschriften, als insbesondere auf die Uebereinstimmung ganzer Gesetzeskomplexe und deren Gruppierung und systematische Reihenfolge. 2. Die mosaische Gesetzgebung kann aus den Gesetzen Hammurabis nicht geschöpft haben, weil die Formulierung und Gruppierung der mosaischen Gesetze ursprünglicher sind als die Hammurabis. Die Ursprünglichkeit zeigt sich in den einzelnen Bestimmungen, die für einfache und primitive Verhältnisse besser paffen als die Hammurabis, aber auch ganz besonders in der Gruppierung und in der Reihenfolge, die weitaus natürlicher sind als in dem babylonischen Kodex. In vielen Fällen läßt sich mit mathematischer Sicherheit beweisen, daß die mosaischen Bestimmungen, die mit denen Hammurabis übereinstimmen oder von ihnen abweichen, aus Hammurabi nicht geflossen sein können. 3. Beide Gesetze müssen daher aus einem Urgesetze geschöpft haben, das in seiner Fassung, Gruppierung und Reihenfolge dem mosaischen Gesetz näher stand als dem Hammurabis. Dieses Urgesetz läßt sich aus diesen beiden Gesetzen, sowie aus den Fragmenten der XII Tafeln rekonstruieren und erweist sich als ein zusammenhängendes System von bestimmter Fassung, Gruppierung und Reihenfolge, auf klaren Rechtsprinzipien aufgebaut. In diesem Urgesetze, sowie in den aus ihm geflossenen Gesetzen, in dem einen mehr und in dem andern weniger, sind noch die Spuren der geschlechtsrechtlichen Periode erkennbar. 4. Das Urgesetz liegt dem Kodex Hammurabi zugrunde, nur sind dessen einfache Bestimmungen bei Hammurabi oft komplizierter geworden und der volkstümliche Charakter des Gesetzes öfters einem juristischen Formalismus gewichen. Die Reihenfolge des Urgesetzes ist in Hammurabi genau eingehalten und nur dort kommen Abweichungen vor, wo der Redaktor seinem Klassensystem zu Liebe Umstellungen vornehmen mußte. Er hat auch allerlei Zusätze und Einschaltungen gemacht, die den besonderen Verhältnissen Babylons angepaßt waren. Umstellungen und Einschaltungen lasten sich noch genau Nachweisen und die alten Elemente von den neuen Zusätzen scharf scheiden. Die Prinzipien des Rechts sind bei Hammurabi nirgends scharf markiert, im Gegenteil, durch juristische Schematisierung vielfach verwischt und verdunkelt, lassen sich aber aus der Praxis mit voller Sicherheit erschließen. 5. Die Gesetzgebung Moses hat das ganze System des Urgesetzes herübergenommen und die Fassung, Gruppierung und Reihenfolge dort treu beibehalten, wo sie keinen Grund hatte, Aenderungen vorzunehmen. Sie hat aber Abänderungen in materieller Beziehung vorgenommen, die Weisheit, Milde und ethische Größe bekunden. Infolgedessen mußte sie auch vereinzelte Umstellungen machen, die sich aus den materiellen Rechtsänderungen erklären lassen. Die Prinzipien des Rechts sind hier schärfer markiert, die schematische Anwendung meistens vermieden. 6. Dort, wo das mosaische Gesetz die alten Gesetze derogiert, zeigt es durch Aufstellung neuer Grundsätze und protestartiger Kundgebungen, daß es die Bräuche und Mißbräuche der alten Gesetzgebungen genau gekannt hat. 7. Die Gesetze im Bundesbuche sind nicht so beschaffen, daß man deren Entstehung aus inneren Gründen erst in eine spätere Zeit setzen muß, sie konnten sehr wohl einem Volk, das auf seinen Wanderungen mit den hochzivilisierten Völkern des Altertums in Berührung kam, bekannt gewesen sein. Sie konnten auch sehr wohl in Kanaan zur Patriarchenzeit, in Egypten und später in der Wüste Anwendung gefunden haben. 8. Ja, sie müssen schon zur Zeit der Patriarchen oder mindestens in der Zeit, da die Patriarchen-Sagen und -Geschichten im Volk lebendig waren, herrschend gewesen sein, weil diese Geschichten auf Verhältnisten aufgebaut sind, die die Gesetze Hammurabis oder ihnen ähnliche voraussetzen und dadurch einen hohen Grad von Historizität beanspruchen dürfen. 9. Da das Urgesetz, das in der Zeit vor Hammurabi schon als zusammenhängendes System in bestimmter Fassung, Gruppierung und Reihenfolge existiert haben muß, nicht durch das Medium des Hammurabi-Kodex in die mosaische Gesetzgebung gelangt sein kann, so bleibt nichts übrig, als anzunehmen, daß e? durch eine andere Leitung bis M,.„Moses gekommen war, 'und zwar als zusammenhängendes ^Wem in bestimmter Fassung, Gruppierung und Reihenfolge. 10. Es kann nicht durch Vermittlung anderer Völkerfamilien zu Moses gelangt sein, da es in den Patriarchengeschichten schon vorausgesetzt wird, wodurch ein glaubwürdiges, weil unbefangenes und unbeabsichtigtes Zeugnis für dessen Existenz in den Anfängen des israelitischen Volkes festgestellt wird. 11. Als der einzig wahrscheinliche und mögliche Weg, auf dem dieses mündlich oder schriftlich fixierte Gesetzessystem nach dem Westlande gekommen ist, kann also der wohl bezeugte Zug Abrahams aus Ur-Kasdim und Harran, dem Heimatsland Hammurabis, nach Kanaan angesehen werden. 12. Dieser welthistorisch wichtige Zug brachte das Urgesetz. wahrscheinlich schriftlich fixiert, nach dem Westen, in welcher Sprache und in welcher Schrift können wir nicht sagen; es ist aber immerhin möglich, daß es in Keilzeichen auf Tontäfelchen niedergeschrieben war?) Das spätere Gravitieren der Abrahamiden nach dem Osten und ihre stolze Abweisung der *) Was wenige Jahrzehnte zurück noch als ein Hirngespinst hätte bezeichnet werden müssen, darf heute nach den Funden von El-Amarna und nach der Publikation des Hammurabi-Kodex ruhig ausgesprochen werden. Diejenigen, die heute darüber lächeln, werden es in wenigen Jahren zugeben. In der Wissenschaft ist es wie in der Politik. Derjenige, der nur kritisieren und nicht auch regieren kann, ist ein schlechter Politiker. Derjenige, der nur negieren und nicht auch konstruieren kann, ist ein schlechter Kritiker. Dies sollten wir endlich auch von der naturwissenschaftlichen Forschung lernen, daß jede wohlbegründete Hypothese berechtigt ist; „denn sie trägt soviel Wahrheit in sich, als sie Erscheinungen erklärt".

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.