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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1902-01-02 · 1 (2.1.1902) · p. Seite 5

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
Israelitische Wochenschrift
Issue
1 (2.1.1902)
Date
1902-01-02
Page
Seite 5 (sequence 9)
Language
German
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Nr. 1. Israelitische Wochenschrift. Seite 5. behandelt. Nur die Hannoversche Kasse gewährt ihren Mitgliedern ohne gesicherten staatlichen Versorgungsanspruch (oder gleichwertigen bei einer Gemeinde) bei sich eine Vergünstigung in der Versorgung. Als Ersatzpensionen für die fehlende staatliche oder gemeindliche Vollversicherung angesehen, nehmen sich die Leistungen unserer Hilfs- und Unterstützungskassen allgemein noch sehr unbefriedigend aus. Ihre Betrachtung wirkt geradezu deprimierend auf unser Gefühl, ruft aber andererseits unsere ganze Thatkraft auf zur baldigen verbesserten Gestaltung der Verhältnisse. Eine vollständige Ausnahmestellung bezgl. der Höhe ihrer Pensionen nehmen der Badensische Religionsschul- und Pensionsfond, die Verbandspensionskasse und die Ostpreußische Pensionskasse ein. Ihre Pensionssätze sind bereits unserer früheren Bemerkung entsprechend sozial abgemessen, d. h. auf eine bestimmte, durch den sozialen Zweck der ganzen Institution gebotene Höhe gestellt, die in allen Fällen ein als Existenzminimum erkanntes Mindestmaß von mindestens 300 Mk. für Relikten- und von mindestens 500 Mk. für Emeriten-Parteien annimmt. Es ist wohl verständlich, daß diese Kassen sich wesentlich durch die Einrichtung solcher ansehnlichen festen Versorgungssätze eine höhere Stellung in unserem Versorgungswesen erworben und dadurch auch bei den Gemeinden für ernsthafte Versorgungsabsichten bezgl. ihrer Lehrer¬ und Kultusbeamten zur Versicherung besonders empfohlen haben. Wo eine Verwaltung sich zu höheren Zielen mit ihrer Kasse aufzuschwingen vermag, da können wir nicht dringend genug eine Umgestaltung der Kassenorganisation in solcher Richtung anraten. Ueber die dafür erforderlichen Maßnahmen haben wir uns erst kürzlich in dem Artikel „Gedanken über unser Versorgungs-Kassenwesen" (Jsr. Wochenschr. 1902 Nr. 20) des Näheren ausgesprochen. Die letzte Rubrik der statistischen Haupt-Tabelle behandelt die Zahl der außerhalb des Kassenbezirks wohnenden Lehrer-Mitglieder. Bei unseren Kassen-Jnstitutionen, die in den Lehrer-Mitgliedern die persönlich-treibenden Kräfte für ihre gedeihliche Entwickelung zu sehen haben, bilden die auswärtigen Mitglieder die toten Stellen im lebenden Organismus und eine nicht unbedeutende, in jeder Hinsicht unberechtigte materielle Belastung. Die auswärtigen Kassenmitglieder nehmen die Rechte der im Bezirk der Kasse wohnenden Mitglieder in Anspruch, ohne doch in den Stand gesetzt zu sein, das Gleiche wie diese zur Förderung ihrer Kasse beizutragen. Zwar ihren Beitrag zahlen sie gleich den einheimischen Mitgliedern, aber in Rücksicht auf die den Mitgliedern sonst noch aufliegenden Förderungspflichten vermögen sie der Kasse nichts zu leisten. Zunächst ist zu bemerken, daß der Mitgliedsbeitrag bei unseren Lehrer-Hilfs- und Unterstützungs-Kassen nicht wie bei den öffentlichen Versicherungsanstalten nach den zu erwartenden Gegenleistungen der Kasse abgemessen ist, also diese niemals ausgleicht, vielmehr in ergänzender (moralischer) Verpflichtung noch überall ein Bemühen der Lehrer-Mitglieder um Vermehrung der Kasseneinnahmen^durch vermittelte Wohlthätigkeitsspenden verlangt. Solch Mitglied ist aber auch im neuen Bezirke für die Versorgungsarbeit, an der es kein materielles Interesse hat, nur selten zu gewinnen und bleibt so dem Ganzen unserer Bestrebungen dauernd^entzogen. Es gilt uns darum als in jeder Hinsicht gerechtfertigte, wie sachlich notwendige Forderung, daß die nach anderen Bezirken verziehenden Mitglieder aus ihrem alten Kaffenverbande auszuscheiden haben und dem in ihrem neuen Bezirke bestehenden Institute zu überweisen sind. Dafür bestehen zwar z. B. noch mancherlei technische Schwierigkeiten, doch sind diese bei gemeinsamem Vorgehen leicht zu beseitigen. Die meisten Provinzialkassen lassen ihre Mitglieder beim Verlassen des Kassenbezirks einfach aus ihrem Kaffenverbande ausscheiden, ohne eine weitere Maßnahme für sie zu treffen. Zum Teil geschieht dies sogar unter Einhaltung der von diesen Mitgliedern an die Kasse gezahlten Beiträge. Solch Verfahren erscheint uns noch fehlerhafter als das früher beregte, weil es die kollegial-humanitären Pflichten gegen diese Berufsgenoffen ganz außer Acht läßt. Der Religionsschul- und Pensionsfonds für Baden zahlt den erzwungenermaßen ausscheidenden Mitgliedern wenigstens ihre eigenen Einzahlungen zurück. Hannover, das in seiner Kaffenorganisation im allgemeinen viel feinen Sinn und humanen Geist verrät, nimmt auch hier einen eigenen' vermittelnden Standpunkt ein. Es erhebt die Erlaubnis, im Kaffenverbande der Hannoverschen Lehrer zu bleiben (auch nach dem Verzug aus der Provinz) zu einem „Vorrecht" derjenigen Mitglieder, die der Kaffe und damit der Provinz bereits 10 Jahre angehört haben. — Die Ostpreußische Pensionskasse hat ebenfalls eine eigene Weise dafür eingeführt. Sie läßt die verziehenden Mitglieder zwar in jedem Falle aus der Kaffe ausscheiden, sichert ihnen aber dauernd den Anspruch aus die Versorgungsleistungen aus den Geldern, die während ihrer Zugehörigkeit zur Kasse von ihnen selbst und ihren Gemeinden für sie eingezahlt worden sind. Der betreffende Betrag wird beim Austritt des Mitgliedes aus dem Gesamtvermögen der Kasse ausgeschieden und getrennt davon bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zinslich angelegt. Nur für den Fall, daß der Beamte selbst bei solcher Gelegenheit sein volles Ausscheiden aus der Kasse wünscht, ist vorgesehen, daß er dann wenigstens seine selbst geleisteten Beiträge zurück erhält. Es ist erkenntlich, daß hier das materielle Interesse der Kasse dem ideellen mit nicht unwesentlichen Opfern untergeordnet ist, aber dabei — und das ist das Charakteristische dieser Einrichtung — doch nur in bestimmt begrenztem Umfange, d. h. soweit allgemeine Anrechte an die Provinz dafür vorliegen. Die Einrichtungen bei unfern Kassen sind jedoch zweckmäßig so zu gestalten, daß die idealen Forderungen eines sozial und Humanitär gearteten Versorgungswesens erfüllt werden können, ohne daß die Kaffen dadurch zugleich materiell wesentlich belastet werden. Eine besondere Tabelle giebt Aufschluß über die Verbreitung der einzelnen Kaffen, und damit über die Beteiligung der einzelnes Bezirke an dem Versorgungswesen der jüdischen Lehrerschaft. | Wir haben bereits früher darauf hingewiesen, daß in te? möglichst weiten Ausdehnung unseres Versorgungswesens über alle Glieder unseres Standes der Schwerpunkt seiner sozialen Wirksamkeit zu erblicken ist. Es fehlt uns noch das Material für eine zuverlässige Uebersicht über die Zahl derjenigen Personen, die auch ein Anrecht auf eine staatlich oder von Gemeindewegen gewährleistete Vollpension besitzen. Erst wenn auch dieses mit zu übersehen ist, wird das große, sittliche Unrecht, das hier in Unwissenheit und infolge tadelnswerter Duldung solcher Verhältnisse an dem Versorgungsgute der jüdischen Lehrer begangen wird, so klar für jedermann zu Tage treten, daß der weitere Fortbestand solcher Zustände im bisherigen Umfang kaum zu erwarten ist. Bei den schwierigen Verhältnissen, die hier der Regelung warten, würde es uns schon befriedigend erscheinen, wenn man den Lehrern mit staatlich gesicherter Versorgung fortan nur die Inanspruchnahme einer Kaffe, den anderen Beamten das Anrecht auf höchstens zwei Kassen zuwilligen wollte. —

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