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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1902-03-14 · 11 (14.3.1902) · p. Seite 164

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
Israelitische Wochenschrift
Issue
11 (14.3.1902)
Date
1902-03-14
Page
Seite 164 (sequence 4)
Language
German
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Seite 164. Israelitische Wochenschrift. Nr. 11. Herr Professor Philippson, der Vorsitzender des Aust schusses des D.-J. G.-B. ist, hat das Gefühl gehabt, daß das moralische Gewicht des Gemeindebunds einer Verstärkung fähig und wohl auch bedürftig sei. Das hat ihn bestimmt, den etwas unklaren und schon früher zurückgewiesenen Gedanken eines „Deutschen Judentags" neu anzuregen. Er hat das nur für seine Person, durchaus in privater Initiative gethan, die Niemand ihm verschränken darf, und er hat in dem „Judentag", wie er sich durch die hinzugezogenen Geburtshelfer des unglücklichen Wechselbalgs gestaltete, dem D.-J. G.-B. eine gewisse führende Rolle zugedacht. Das war sein ganz privates Beginnen. Doch da er einmal zugleich Vorsitzender des Ausschusses des D.-J. G.-B. ist, so war er für dieses Beginnen dem Gemeindetag Rechenschaft schuldig, er mußte ihm von seinen Absichten und Plänen wenigstens erzählen. Das ist nicht geschehen. Man hat die ganze Judentags-Angelegenheit mit einer ganz unbegreiflichen Scheu umgangen, während sie eine Erörterung unbedingt verlangte. Der Neunte Gemeindetag hat den Antrag des deutschen Rabbinerverbands gemäß dem Vorschlag des Ausschuß-Referenten in allen wesentlichen Punkten abgelehnt. Die Ablehnung wurde auch von den Vertretern des Vorstands der Gemeinde Berlin empfohlen. Dringende Vermutung spricht dafür, daß die Haltung des Berliner Gemeindevorstands für die Haltung des Ausschusses maßgebend gewesen ist, daß der Ausschuß nicht einen Beschluß angenommen wissen wollte, dessen Nichtbesolgung durch die größte Gemeinde des Bundes er voraussah. Unseres Erachtens hat oer Antrag des Rabbinerverbands nur das Selbstverständliche verlangt, das sich überdies in der Praxis ausgezeichnet bewährt hat, wie die Vertreter der großen Gemeinden aus Bayern und Württemberg kräftig bezeugten. Ein Mitglied des Berliner Gemeindevorstands machte den Versuch, das Veto des Rabbinats gegen Aenderungen von Kultusetnrichtungen als dem Gesetz vom 23. Juli 1847 zuwiderlausend hinzustellen. Der Herr hat sich mit den Laien-Hörern einen Scherz gemacht. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 ist unvollständig, aber blödsinnig ist es nicht; es fällt ihm nicht ein, den Gemeindebehörden zu verbieten, daß sie dem Gutachten ihrer Rabbinen in religiösen Dingen entscheidendes Gewicht beimesfen. Derselbe Herr hat gegen den Rabbiner-Antrag geltend gemacht, daß in der Berliner Alten Synagoge der Rabbiner sich gegen die Ausschaltung des Bame madlikin und des Jekum purkon erklärt, daß erst neuerdings ein Rabbiner sich für die Beibehaltung des (hygienisch bedenklichen) alten Brauchs erklärt habe, eine Mehrzahl von Kindern aus dem Kidduschbecher trinken zu lassen. Wäre es nun wirklich gar so schrecklich, wenn die in der Zeit der elektrischen Beleuchtung in der That etwas überholte Erörterung über die für den sabbatlichen Gebrauch verwendbaren Beleuchtungsstoffe, oder wenn das historische Gebet für den Exilarchen in der Liturgie der Alten Synagoge blieb? Was aber den Kidduschbecher betrifft, so haben wir die dringende Vermutung, daß das Gutachten des betreffenden Rabbiners weniger intransigent gelautet hätte, wenn der Gutachter wußte, sein Gutachten sei unbedingt entscheidend. Fiel die ganze Verantwortlichkeit auf ihn, so hätte er sein Votum wohl noch einmal bedacht. Gewiß bilden die Rabbiner, w?nn ihre Entscheidung jede Ä nderung im Kultus hintanhalten kann, den Resvrmbestrebungen gegenüber ein retardierendes Element. Das ist aber auch ihre Ausgabe. Selbst der Freund von Reformen kann den Reformen nur vorsichtig langsamen Gang wünschen. In unserer Gemeindeversassnng gilt der Laie, und diese Laienherrschast wollen wir nicht ausgeben. Es ist aber ein arges Mißverständnis, wenn man in dem Laien etwa den Unkundigen sehen wollte. Der Laie bildet nur den Gegensatz zum Priester, zum Geistlichen als Kaste, nicht als Gelehrten. Der Laie ist nicht mit dem Amhoorez identisch. Unsere Rabbiner haben keine mystische „Weihe", die sie über die Laien hinaushebt; ihre Weihe erhalten sie durch ihre Gelehrsamkeit, durch ihre Lebensführung und durch ihren Dienst, d. i. durch ihr religiöses Amt. Alles was der Rabbiner kann, das kann der Laie auch, mit derselben religiösen und rechtlichen Wirkung, — wenn eben der Laie rabbinische Gelehrsamkeit hat. Der Kontrolle solcher Laien untersteht der Rabbiner jederzeit. Der Laie aber, der ein Amhoorez ist — was in religiösen Dingen mit hoher Profanbildung wohlvereinbar ist — hat in religiösen Dingen nie eine Stimme gehabt, und er sollte sie eigentlich auch nicht beanspruchen. Eine Herrschaft der Rabbiner wird dadurch gleichwohl nicht eingerichtet, so lange die Wahl der Rabbinen bei den Gemeinden steht. Die Gemeinden sollen das Recht behalten, ihren Rabbiner frei zu wählen, dem Gewählten aber sollen sie vertrauensvoll folgen. Der Neunte Gemeindetag hat sich der Empfehlung des Ausschusses angeschloffen. Das bedauern wir; mehr noch die Empfehlung durch den Ausschuß selbst. Denn das Votum des Gemeindctags an sich ist, bei allem schuldigen Respekt sei es gesagt, eine Farce. Der Gemeindetag dürste aus lauter Genies bestehen, und es wäre nicht anders, denn selbst eine Versammlung von Genies wäre nicht imstand, Entscheidungen über wichtige und komplizierte Fragen zu improvisieren. Das geht über menschliche Kräfte hinaus. Der Gemeindetag ist nach seiner ganzen Struktur ungeeignet, einen Beschluß mit reiflicher, sachlicher Erwägung zu fassen. Will er das können, so muß er zunächst aufgeben, in einer einzigen Sitzung zu erledigen, was in vier Jahren an Fragen aufgespeichert worden. Er muß sich 3—4 Tage Zeit nehmen, für jede Frage eine Kommission einsetzen und durch diese Kommission Beschlüsse vorbereiten lassen. So lange er das nicht thut, so lange kann er nur Worte machen, aber nichts Ernstliches erwirken, kann er für seine Beschlüsse ein moralisches Gewicht nicht beanspruchen. Daher kommt es auch, daß er seine eigenen Beschlüsse nicht achtet. Im Jahr 1898 hat der Achte Gemeindetag den ständigen Ausschuß — mit der Befugnis zur Kooptation — beauftragt, eine Enquete über die rechtliche Organisation der jüdischen Gemeinden Deutschlands zu veranstalten und den Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juli 1847 und der übrigen im preußischen Staatsgebiet derzeit geltenden Judcnorganisationsgesctze auszuarbeiten. Seitdem sind vier Jahre vergangen. Der Entwurf ist dem Neunten Gemeindetag nicht vorgelegt worden. Er war noch nicht fertig!

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