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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1901-10-25 · 43 (25.10.1901) · p. Seite 678

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
Israelitische Wochenschrift
Issue
43 (25.10.1901)
Date
1901-10-25
Page
Seite 678 (sequence 6)
Language
German
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Seite 678. Israelitische Wochenschrift. Nr. 43. lassen, die in §§ 18 und 19 Bestimmungen über die nach jüdischem Ritus vorzunehmenden Schächtungen enthält. Diese Bestimmungen sind durch Bekanntmachung des Magistrats zu Angermünde vom 13. März 1901, vom 1. Juni 1901 ab durch neue ersetzt, die das Schächten nicht zulassen, sondern die Tötung durch Schußapparat und Schlagbolzen anordnen. Als sich die Kläger am 3. Juni 1901 in das Schlachthaus begaben, um ein Kalb schächten zu lassen, wurde ihnen die Erlaubnis hierzu von dem städtischen Schlachthausinspektor Göbels versagt. Sie erhoben hierauf bei der Schlachthausdeputation die hiermit in Bezug genommene Beschwerde vom 5. Juni 1901, mit der sie durch Bescheid des Magistrats vom 12. Juni 1901 abgewiesen wurden. Diesen Bescheid fechten sie mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren an und beantragen: die abgeänderte Betriebsordnung vom 13. März 1901 aufzuheben und die §§ 18 und 19 der Betriebsordnung vom 14. April 1894 wieder herzustellen. Sie führen aus, daß das Schächtverbot verstoße gegen die den Bekennern des Judentums gesetzlich, insbesondere durch A. L.-R. 11 §§ 1—4 und 20—23 gewährleisteten Rechte. Da in Angermünde der Zwang, in dem öffentlichen Schlachthaus zu schlachten, durch Gemeindestatut sestgelegt sei, so ist es den dort wohnenden Juden thatsächlich unmöglich, ihren Religionsvorschriften zu genügen. Die abgeänderte Betriebsordnung rechtfertige sich auch nicht durch die Begründung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1901. In dem damals zur Entscheidung stehenden Fall sei nicht das Schächten für unzulässig erklärt, sondern nur die für die betreffende Stadt erlassene Betriebsordnung wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Parität (§ 6 des Schlachthausgesetzes) für rechtsungiltig erklärt worden. Nachträglich haben die Kläger das Klagebegehren dahin abgeändert: den Einspruchsbescheid des beklagten Magistrats vom 12. Juni 1901 aufzuheben und den beklagten Magistrat anzuweisen, dem Antrag der Kläger vom 6. Juni 1901 stattzugeben. Der beklagte Magistrat beantragt die Abweisung der Klage. Er verteidigt die Rechtsgiltigkeit der Betriebsordnung vom 13. März 1901. Entsprechend diesem Antrag war zu beschließen. Die Vorgänge, die der Klageerhebung vorausgegangen sind, lassen es zweifelhaft erscheinen, ob das in § 18 Nr. 1 des Zuftändigkeitsgesetzes vorgesehene Verfahren im vorliegenden Fall innegehalten ist. Nach dieser Bestimmung hat der Gemeindevorftand auf Beschwerden und Einsprüche betreffend das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten zu beschließen und es findet gegen den Beschluß die Klage im Verwaltungsftreitversahren statt. In dem zur Entscheidung stehenden Fall haben die Kläger „bei dem Herrn Bürgermeister als zuständige Aussichtsinstanz eine Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Schlachthausinspektors Goebels" erhoben. Auch der hieraus von dem Magistrat erteilte Bescheid vom 12. Juni 1901 Ihre Beschwerde über den Schlachthausinspektor Goebels weisen wir als unbegründet zurück, da sich der genannte Beamte in Ausführung seiner Dienstvorschrift eine Uebertretung oder ein Vergehen im Amt nicht hat zu Schulden kommen lassen deutet nach seiner Fassung daraus hin, daß die Beschwerde der Kläger als eine im Aussichtswege erhobene angesehen worden ist. Gegen den aus sie ergangenen Bescheid ist daher die Klage nicht zulässig, weil dieser sich nicht als Einspruchsbescheid über das Recht zur Mitbenutzung einer öffentlichen Gemeindeanstalt darstellt. Will man aber selbst in dem Antrag der Beschwerde vom 5. Juni 1901, der demnächst in der Anklage wiederholt ist: die obengedachte Verweigerung der Schlachtung nach jüdischem Ritus aussühren zu lassen, (womit offenbar gemeint ist: die gedachte verweigerte Schlachtung aussühren zu lassen) einen Anspruch auf Mitbenutzung des Schlachthauses erblicken und in dem Bescheid vom 12. Juni 1901 eine Ablehnung dieses Anspruchs, so müßte der Klage aus sachlichen Gründen der Erfolg versagt werden. Den Klägern ist zwar darin beizutreten, daß die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1901 (Bd. 38 S. 58) in erster Linie durch die Erwägung getragen wird, daß die Schlachthosordnung und der Gemeindebeschluß über die Einschränkung des Schächtens in dem Schlachthaus zu Rheydt dem in § 6 des Schlachthausgesetzes festgelegten Grundsatz der Parität widersprechen. Mehr beiläufig ist aber in dem gedachten Artikel erwähnt, daß die Gemeinden infolge der ihnen gesetzlich zustehenden kommunalen Autonomie befugt sind, die in ihren Schlachthäusern anzuwendenden Methoden sestzulegen und insbesondere die Anwendung des Schächtschnitts schlechthin zu verbieten. Bei Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Streitfall würde die Klage auch wegen sachlicher Unbegründetheit abzuweisen sein. Die Entscheidung über den Kostenpunkt folgt aus §§ 103 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883. Die Parteien sind befugt, innerhalb zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, entweder die Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen oder das bei dem Bezirksausschuß anzubringende Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Der Bezirksausschuß zu Potsdam, (gez.) Joachimi." Selbstverständlich wird die Angelegenheit weiter verfolgt werden. I " Aettklihkiin. Mit ungedruckten humoristischen Gedichten des Jubilars. Zu seinem 70. Geburtstag, 2. November. Von Dr. Adolph Kohut. (Nachdruck verboten.) (Schluß.) Julius Stettenheim ist im Leben eine liebenswürdige Natur. Er hatte und hat keinen Feind, wohl aber zahllose Freunde und Verehrer. Von diesen interessieren uns natürlich an dieser Stelle nur die bedeutenden oder sonst bemerkenswerten Söhne unseres Stammes. Ich nenne hier nur aus der Gallerie der intimen Freunde des 4

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