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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1901-09-27 · 39 (27.9.1901) · p. Seite 612

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
Israelitische Wochenschrift
Issue
39 (27.9.1901)
Date
1901-09-27
Page
Seite 612 (sequence 4)
Language
German
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Seite 612. Israelitische Wochenschrift. Nr. 39. antisemitischen Lumpen erlogen. Die Ayerst'sche Schrift führt das selbst an, führt auch den richtigen hebräischen Text an. Herr Dr. Bachler giebl sich den Anschein, nicht verstanden zu haben, worin die Fälschung besteht, nämlich in der Unterschiebung von „die dein Volk unterdrücken" für „deine (Gottes) Feinde". Wir müssen Herrn Dr. Bachler überlassen, die Grenzen zu bestimmen, die seinem Begriffsvermögen gezogen sind. Doch selbst bei dem Zugeständnis des Rechts zu bescheidenster Selbsteinschätzung müssen wir bezweifeln, daß er für möglich hält, Jesaias, der um die Mitte des achten vorchristlichen Jahrhunderts gelebt, hätte unter den „Edomitern" die—Christen verstanden. Das führt er nämlich als Erwiderung darauf an, daß wir Stellen aus Jesaja (Kap. 34, V. 7 und 3) als die Quellen jenes „Pijut" genannt haben. Daß die christliche Kirche die Prophetenworte (gemäß den Kapitelüberschriften bei Luther) genau so aufsaßt, wie der „Pijut" („Gottes Zorn und Gericht wider alle Feinde der Kirche") übergeht Dr. Bachler mit Schweigen. * * * (Professor Eduard v. Hartmann.) Vor einem halben Jahr richtete der Herausgeber einer Wiener Zeitungskorrespondenz an hervorragende Gelehrte eine Rundfrage betreffs ihrer Ansicht über den Ritu-almord. Eine Anzahl der Antworten wurde damals veröffentlicht. Unter den nachträglich eingelausenen Antworten befindet sich die des Professors Eduard v. Hartmann, des Philosophen des Unbewußten, dem Voreingenommenheit zu Gunsten der Juden nicht nachzusagen ist — ein Buch von ihm prangt sogar in dem Verzeichnis der in dem Antisemitenkatechismus empfohlenen Schriften —. Eduard v. Hartmann weist es unbedingt zurück, daß das Judentum als solches verantwortlich gemacht werden könne, wenn abergläubische Juden im Widerspruch mit dem Geist und Gesetzesbuchstaben ihrer Religion Blutthaten der gedachten Art begingen, was nicht von vornherein für unmöglich zu erklären sei. Am Schluß des Schreibens heißt es: „Es gehört mit zu den abergläubischen Neigungen des ungebildeten Volkes, daß es den Mysterien anderer Religionen mit geheimnisvollem Grauen gegenübersteht und in sie das hineinprojiziert, was in der eigenen Seele schlummert, aber sich nicht mehr ans Licht wagt. Wenn Gebildete diese Meinung schüren, um den Religions- und Rassenhaß zu steigern, so übernehmen sie damit eine schwere Verantwortung. Wer solches zu politischen Zwecken mit dem Bewußtsein der Unwahrheit thäte, beginge einen Frevel; wer trotz seiner Bildung sich vom Haß bis zu fixen Ideen verblenden läßt, kann damit freilich einen Umstand für sich geltend machen, der aber für seine Verantwortlichkeit kaum „mildernd" genannt werden dürfte." * * * (Der Protest der Ungebildeten.) Das Wort des Herrn Staatsanwalts Kanzow „für einen Gebildeten giebt es keinen Ritualmord" hat die Antisemiten arg verschnupft, namentlich d i e Antisemiten, die Wert darauf legen, für gebildet zu gelten. Die antisemitische „Tägliche Rundschau" giebt ihrem Mißmut in folgenden Worten Ausdruck: „Der Prozeß gegen den Verlagsbuchhändler Dewald wegen der „Schächt-Postkarten" giebt uns noch zu einigen Bemerkungen Anlaß. Die Art, wie sich der Herr Staatsanwalt Kanzow in Fragen, die durchaus strittiger Natur sind und deren Entscheidung für die Beurteilung der etwa vorgekommenen Gesetzesverletzung durchaus nicht die Vorbedingung bildet, auf die Seite einer Partei gestellt hat, ist nach unserer Meinung durch nichts zu rechtfertigen. In die Entscheidung der Frage, ob Herr Dewald mit seinen Postkarten die jüdische Religion beschimpft hat, gehört eine grundsätzliche Ansicht über die Möglichkeit des Vorkommens eines sogenannten „Ritualmordes" nicht hinein. Der Herr Staatsanwalt hatte zu begründen, ob nach seiner Ansicht in den Darstellungen der Postkarten eine Beschimpfung jüdischer Religionseinrichtungen enthalten war oder nicht; seine Ansicht darüber zu hören, ob abergläubische Mißbräuche gewisser Einrichtungen bei ungebildeten Juden Vorkommen oder nicht, bestand durchaus kein Bedürfnis. Das war weder seines Amtes, noch kann er die geringste Autorität in solcher Frage beanspruchen. Ein entschiedener Uebergriff war es, als der Herr Staatsanwalt sich erlaubte, allen denen, für die das Vorkommen von Mordthaten aus religiösem Aberglauben im Bereich der Möglichkeit liegt, rundweg die Bildung abzusprechen. Wenn nun auch zur Entscheidung über Bildung oder Unbildung niemand einen Staatsanwalt brauchen wird, die fragliche Aeußerung ex cathedra daher auch wirkungslos bleiben wird, so muß doch im Interesse des Ansehens der Gerichte gegen solche Uebergriffe protestiert werden. Es ist derselbe Gedankengang, der auch die Staatsanwaltschaft im Konitzer Prozeß beherrschte. Damals hieß es: „Wenn Juden den Winter ermordet haben, so ist es ein Ritualmord gewesen; einen Ritualmord giebt es nicht; ergo ist jedes Verdachtsmoment, das einen Juden belastet, von vornherein unglaubwürdig". Ebenso bedenklich ist es, wenn eine staatliche Anklagebehörde sich in Widerspruch zu der als Gesetz geltenden Ansicht staatlicher Behörden setzt. Das Schächten wird in Preußen und Sachsen nicht als rituelle Handlung in eigentlichem Sinn angesehen. Trotzdem wird es jetzt von der Staatsanwaltschaft zu einer rituellen Handlung gestempelt, um eine Beschimpfung religiöser Einrichtungen daraus begründen zu können. Es ist nicht in der Ordnnng, daß den weltlichen und nationalen Einrichtungen der jüdischen Gemeinden ein weit über die Verpflichtungen des Staats hinausgehender Schutz dadurch gewährt wird, daß die Gerichte ihren angeblichen religiösen Charakter ohne Not anerkennen." In der That ist die „Tägliche Rundschau" — nicht blos subjektiv — berechtigt, gegen die angezogene ftaatsanwaltliche Aeußerung sich zu wenden, denn diese ist unvollständig. Die Aeußerung bedarf der Ergänzung: es find nur Verbrecher oder Narren, für die es einen Ritualmord giebt. Die übrigen Darlegungen des Antisemitenblattes sind von echter Antisemitenlogtk. Die Schlußfolgerung — „wenn Juden den Winter ermordet haben, so ist es ein Ritualmord gewesen; einen Ritualmord giebt es nicht; ergo ist jedes Verdachtsmoment, das einen Juden belastet, von vornherein unglaubwürdig" — ist niemals von verständiger Seite gemacht worden. Richtig ist daran nur, daß es einen Ritualmord nicht giebt. Wenn also Juden den Winter ermordet hätten, so wäre es auch kein Ritualmord gewesen. Aber gerade die Mörder oder Todschläger des Winter und ihre antisemitischen Patrone haben mit Gewalt einen „Ritualmord" konstruieren wollen, um von sich und ihren Schützlingen die Verfolgung abzuwenden, und damit leiteten sie aus unmögliche, sinnigerweise gar nicht verfolgbare Spuren. — Ebenso unlogisch und rabulistisch ist die Darlegung des Antisemitenblattes über das Schächten. Ob das Schächten ein religiöser Akt ist, steht gar nicht in Frage. Außer Frage aber ist, daß der Geschästsantisemit Dewald

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