Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 30 (26.7.1901)
- Date
- 1901-07-26
- Page
- Seite 475 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 30. Israelitische Wochenschrift. Seite 476. Generationen. Das Lügen und Verleumden hat sich jetzt zu einer Art von Kunst ausgebildet, und es giebt leider vollendete Virtuosen der Lüge und Verleumdung. Dieses Virtuosentum hat sich leider allmählich in allen Ländern verbreitet, selbst in solchen, deren Bewohner in ihrer großen Mehrheit mit voller Berechtigung von ihrer Ehrenhaftigkeit und Wahrheitsliebe mit Stolz sprachen und jetzt noch sprechen. Der ehrliche Mann ist der Lüge und Verleumdung gegenüber völlig schutzlos, da er doch nicht mit gleichen Waffen kämpfen kann. Die Gerüchte schützen einen Einzelnen, selten aber ein beleidigtes und verleumdetes Volk als solches. Bis jetzt habe ich eigentlich nur für Fachmänner geschrieben; ich wandte mich also als Bekannter an Bekannte. Jetzt wende ich mich zum erstenmal an ein Publikum, das ich nicht kenne und das auch mich nicht kennt. Ich wende mich auch nicht nur an solche Leser, bei denen ich voraussetzen könnte, daß sie dieses Buch sine ira et studio lesen werden. Ich setze im Gegenteil voraus, daß viele Leser es mit Ingrimm ansehen und seinen Autor mit Schmähungen überschütten werden. Hiergegen aber bin ich doppelt gefeit. Ich strebte nämlich immer darnach, die Achtung und womöglich die Liebe eines gewissen, ziemlich engen Kreises mir zu erwerben. Was dagegen der große Hausen, mit dem ich keine Berührungspunkte habe und der mir nicht geistesverwandt ist, über mich spricht und von mir denkt, war mir immer gleich - giltig. Dann denke ich: Ich stehe jetzt in meinem 82. Lebensjahr, ich werde daher alle Schmähungen doch nicht mehr allzu lange anhören müssen. Schmähet daher, Ihr voreingenommenen Leser, soviel es Euch beliebt; Ihr werdet mich dadurch auch nicht eine Sekunde lang betrüben oder ärgern. Ihr unbefangenen Leser aber, die Ihr Euch immerhin denken möget, es könnte doch etwas Wahres an der Blutbeschuldigung sein, da so viel davon seit 700 Jahren gesprochen wird, werdet mir bestimmt für meine Aufklärung der Sache dankbar sein. St. Petersburg, April 1901. D. Chwolson." Die Berliner ReMskutailtekMhleil. Von M. A. K. IV. Der Vorstand der jüdischen Gemeinde har die diesjährigen Repräsentantenwahlen aus den 26. November anberaumt und davon, daß dies geschehen, dem Königlichen Polizeipräsidium als der aussichtführenden Behörde Mitteilung gemacht. Zugleich hat der Vorstand wiederholt das Ersuchen an das Königliche Polizeipräsidium gerichtet, sich darüber äußern zu wollen, ob nach der Ansicht des Polizeipräsidiums die Auffassung des Vorstands zutreffend sei. daß von den zehn Repräsentanten- Stellvertretern, die im Jahr 1898 gewählt worden sind, jetzt fünf ausgelost werden mußten — das ist die von uns in der vorigen Nummer dieses Blattes vertretene Meinung — oder ob, wie thatsächlich geschehen, die Auslosung auf zwei Repräsentanten-Stellvertreter zu beschränken war, weil seit der vorigen Wahl drei Repräsentanten abgegangen und drei Stellvertreter in das Repräsentantenkollegium eingerückt jind. Wir glauben nicht, daß das Königliche Polizeipräsidium die erbetene Auskunft geben wird, denn das Polizeipräsidium ist keine Auskunstsstelle in Verwaltungs- oder Statuten-Auslegungs-Angelegenheiten, auch keine Behörde zur Beantwortung von Doktorfragen. Indem es Auskunft erteilte, würde das Polizeipräsidium eine Verantwortung auf sich laden, die freiwillig zu übernehmen es gar keine Veranlassung hat. Die Gemeindevertretung hat ihr Statut selbst zu handhaben. Daß der Oberpräsident das Statut genehmigt hat, ändert hieran nichts. Diese Genehmigung ist gesetzlich vorgeschrteben, hat aber nur den Zweck, die Statuten von gesetzwidrigen Bestimmungen frei zu halten und dafür zu sorgen, daß gewisse Vorschriften darin enthalten sind. Danach ist es Sache der Gemeindebehörden, das Statut richtig zu beobachten. Daß dies geschieht, darüber wird vorkommenden Falls im Verwaltungsstreitsahren entschieden. Ein Gutachten des Polizeipräsidiums kann hieran nichts ändern, und eben deshalb wird das Polizeipräsidium ein solches Gutachten nicht abgeben. Im Uebrigen fehlt es den Gemeindebehörden nicht an der Möglichkeit, sich bei'kundigen Männern Rats zu erholen, wenn sie dessen bedürfen. Anders ist die Verpflichtung des Polizeipräsidiums gegenüber dem von den Herren Gustav Löwenberg und Oscar Berlin gegen die stattgehabte Auslosung eingelegten Protest. Hier muß von Amtswegen eine Antwort erfolgen. Sie ist auch gekommen: Das Polizeipräsidium hat den Protest, der formell an den Vorstand ^gerichtet und von diesem an das Polizeipräsidium weitergeleitet war, als unbegründet zurückgewiesen. Damit ist in der Sache selbst eine Entscheidung nicht getroffen. Die wirkliche Entscheidung liegt bei dem Oberverwaltungsgericht. Hier allein ist auch die volle Sachverständigkeit vorauszusetzen und ein erschöpfendes Eingehen aus den Kern der Frage. Die unseres Erachtens durchaus sehlgehende Entscheidung, die in der hier erörterten Frage gleichsam zur Probe und aus Widerruf getroffen worden ist, ist vielleicht dadurch veranlaßt worden, daß man die Bestimmungen des außer Kraft gesetzten früheren Gemetndeftatuts in Betracht zog. Nach dem früheren Statut trat der Stellvertreter eines Repräsentanten oder eines Vorstehers an die Stelle eines bestimmten ausscheidenden Mitglieds, und es konnte Vorkommen, ist auch thatsächlich vorgekommen, daß der ältere Stellvertreter ein kürzeres, der jüngere Stellvertreter ein längeres Repräsentanten- oder Vorsteher-Mandat erhielt. Diese Berufung aber auf eine durch das frühere Statut gerechtfertigte Gepflogenheit ist in mehrfachem Betracht unangängig. Einmal haben Bestimmungen eines beseitigten Statuts überhaupt keine Geltung mehr, auch nicht ersatz- oder ergänznngsweise. Maßgebend ist überall nur das neue Statut, und einzig bei einer unbedingten Lücke dürfte man aus den vorigen Brauch zurückgreisen. Eine solche Lücke aber ist hier nicht vorhanden. Sodann ist übersehen, daß in dem revidierten Statut die Stellvertreterordnung eine ganz andere geworden, als sie im vorigen Statut gewesen. Nach dem vorigen Statut wurden die Repräsentanten alle drei Jahre halbschichtig, die Repräsentanten-Stellvertreter, fünfzehn an der Zahl, alle drei Jahre vollständig gewählt, die Wahlliste trug also von drei zu drei Jahren wechselnd 26 und 25 Namen (11 oder 10 Repräsentanten und 15 Repräsentanten-Stelloertreter). Das re-