Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 18 (3.5.1901)
- Date
- 1901-05-03
- Page
- Seite 282 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Seite 282. Israelitische Wochenschrift. Nr. 18. das Gesetzbuch regelmäßig in Abschnitten zu verlesen und zu erklären. Die Wissenschaft, die in Schrift und Ueberlreserung gegeben war, war nicht das Vorrecht eines Standes — etwa des Priesterstandes —, sondern es war die Nationalwiffenschast, zu deren Aneignung und Pflege jeder Sohn des Volkes nicht nur berechtigt, sondern berufen und verpflichtet war, ohne Rücksicht auf den Stand, dem er angehörte, den Lebensberus, dem er oblag. Das Gesetz, das in das Leben jedes Einzelnen tief eingriff und eingreifen sollte, konnte seine Bestimmung nur erfüllen, wenn jeder es kannte; nur dann war seine Ausführung verbürgt, nur dann eine Sicherheit geboten, daß das Leben des Volkes sich so glücklich gestaltete, wie das Gesetz es verhieß. Der Wohlstand des Volkes sollte jedoch nicht auf einer glänzenden äußeren Staatsmacht beruhen, die die Verkümmerung des Einzellebens und der Einzelpersönlichkeit bedingte. Nein, das Wohl des einzelnen Bürgers, seine gesellschaftliche und wirtschaftliche Sicherheit sollten das Wohl der Gesamtheit verbürgen. Der Schutz des Eigentums und der Schutz der Persönlichkeit, den das Gesetz im weitesten Umsang gewährte, sollte die Grundlage sein, aus der das Staatsgebäude sicher ruhen könnte. Die Eigenart dieses Staates und seine Vorzüge sind in einer Studie des bekannten amerikanischen Bodenreformers Henry George anschaulich geschildert (Henry George: Moses). Dort heißt es u. a. vom jüdischen Staat: „Es war nicht eine Republik, in der die Freiheit des Bürgers auf der Knechtschaft des spartanischen Sklaven beruhte und die Persönlichkeit dem Staat geopfert wurde. Es war ein Gemeinwesen, auf dem Individuum begründet, ein Gemeinwesen, dessen Ideal es war, daß jeder unter seinem eigenen Weinstock und Feigenbaum sitzen sollte, ohne daß einer ihn quälen oder erschrecken durfte; ein Gemeinwesen, in dem niemand zu unaufhörlicher Mühseligkeit verurteilt sein, in dem es selbst für den Sklaven Hoffnung, für das Lasttier Ruhe geben sollte. Ein Gemeinwesen, in dem, weil in ihm keine Armut zu finden, die männlichen Tugenden, die aus persönlicher Unabhängigkeit entspringen, sich zu einem Volkscharakter stählen sollten, ein Gemeinwesen, in dem Familienliebe ihre Ranken um jedes einzelne Glied winden könnte, die einzelnen Glieder mit stählernen Ketten zu einem lebendigen Ganzen verbindend. Nicht der Schutz des Eigentums, sondern der Schutz der Menschlichkeit ist das Ziel des mosaischen Gesetzes. Seine Kraft besteht nicht darin, dem Starken zu helfen, Reichtümer aufzuhäufen, sondern vielmehr darin, zu verhindern, daß der Schwache an die Wand gedrückt werde. Auf allen Punkten errichtet es seine Schranken gegen die egoistische Gier, die, wenn ungehemmt, sicherlich die Menschen in Gutsbesitzer und Leibeigene, Kapitalisten und Arbeiter, Millionäre und Landstreicher, Herrscher und Beherrschte scheiden wird. Sein Sabbat-Tag und Sabbat-Jahr sichern selbst dem Niedrigsten Ruhe und Muße. Mit dem Schall der Jubeltrompete geht der Sklave frei aus, .die Schuld, die nicht bezahlt werden kann, ist aufgehoben, und eine neue Verteilung des Landes sichert dem Aermsten wieder seinen gerechten Anteil an den Liebesgaben des Schöpfers Aller. Der Schnitter soll etwas für den Nachleser stehen lassen, sogar dem Ochsen, der da drischet, darf das Maul nicht verbunden werden. Ueberall, in allen Dingen, ist die herrschende Idee die unserer guten Hausregel: Leben und leben lassen." Was hier, im großen und ganzen richtig, gesagt ist, werden wir im folgenden ausführlicher, wenn auch nicht erschöpfend, behandeln. Unter den sozialen Vorkehrungen, die für das jüdische Land und seine Bewohner getroffen waren, steht in erster Linie der Schutz der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit, die Sorge für die Erhaltung des Besitzstandes. Bei diesen Maßregeln, durch die einer Verarmung einerseits, dem Anwachsen des Grundbesitzes auf der andern Seite vorgebeugt werden sollte, kommt als großer Vorzug in Betracht, daß sie nicht gegen eine bereits vorhandene Notlage getroffen wurden, sondern daß die Gesetzesbestimmungen, die das Eintreten einer solchen Notlage zu verhindern geeignet schienen, von vornherein in Geltung waren. Zugleich mit der Verteilung des Landes an die einzelnen Familien traten die Gesetze in Kraft, die die Erhaltung dieser Grundstücke im Besitz der ursprünglichen Eigentümer sichern sollten. Der natürliche Uebergang des Eigentums von einem Herrn aus den andern wird durch die Bestimmungen des Erbrechts geregelt. Hier mußte das Gesetz eingreisen, wollte es einer Verschiebung der Besitzverhältnisse nach irgend einer Richtung Vorbeugen. Ohne aus alle — an sich recht bemerkenswerten — Einzelheiten des Erbrechts einzugehen, wollen wir nur die hervorstechendsten Bestimmungen betrachten, die für unseren Zweck von Wichtigkeit sind. Das Gut vererbt sich immer in gerader Verwandtschastslinie, in absteigender, soweit Nachkommen vorhanden sind, wo dies nicht der Fall ist, in auffteigender; d. h. es erbt der Vater des Erblassers, und wenn dieser schon tot ist, sind dessen Kinder, also des Erblassers Brüder und Schwestern, als Erben des Vaters erbberechtigt. Sind auch diese schon tot, so folgen als deren Erben die Neffen und Nichten des Erblassers. Wo Verwandte aller dieser Grade fehlen, geht die Erbberechtigung aus den Großvater des Erblassers und dessen Nachkommen über u. s. w. Nun besteht aber die sehr tiefgreifende Bestimmung, daß weibliche Familienglieder immer erst nach den männlichen desselben Grades und nach deren Nachkommen erbberechtigt sind. Ist diese rechtliche Unterscheidung schon in der natürlichen Verschiedenheit der Geschlechter begründet, da der Unterhaltserwerb vorzugsweise des Mannes Aufgabe ist und ihm vor allem die Erhaltung der Familie obliegt, so dürste hier doch noch ein anderer Grund mitsprechen. Da nämlich das Gut der Mutter unter säst denselben Bedingungen wie das des Vaters (mit Vorrecht der Söhne vor den Töchtern) an ihre Kinder übergeht, da ferner der Ehemann im Gegensatz zur Ehefrau ein allerdings beschränktes Erbrecht hat, so geht das Erbgut, das einem weiblichen Familienglied zufällt, bei einer Verheiratung mit dem Angehörigen eines andern Stammes, der Familie und dem Erbstamm verloren. Wird diese Möglichkeit durch das Gesetz auch nicht völlig verhindert, so werden doch gegen die Bereicherung einer Familie aus Kosten einer andern Schranken errichtet. Nur wenn Söhne, die natürlichen Vertreter der Familie, nicht vorhanden sind, wenn also eigentlich die Familie selbst zu bestehen ausgehört hat, kann das Familiengut in andere Hände übergehen.