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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1901-02-22 · 8 (22.2.1901) · p. Seite 118

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
Israelitische Wochenschrift
Issue
8 (22.2.1901)
Date
1901-02-22
Page
Seite 118 (sequence 6)
Language
German
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Seile 118. Israelitische Wochenschrift. Nr. 8. Gegenstand vorzugsweise vom Standpunkt des allgemeinen Menschenrechts besprochen und die Forderung der Gleichberechtigung aus dem Gesichtspunkt des unveräußerlichen Menschenrechts gestellt. Hierin hat Rießer die Höhe erreicht und die Frage zum entschiedenen Siege, zur vollendeten Thatsache gebracht. Mit eben so vielem Scharfsinn wie Gemüt führte er aus, daß der Staat nicht das Recht habe und haben könne, aus konfessionellen Gründen bürgerliche Beschränkungen und Ausschließungen irgend wem aus seinen Angehörigen aufzuerlegen und das heilige Recht der Gewissensfreiheit durch solche anzutasten. Mit unerbittlicher Logik und der Fülle der Empfindung zugleich widerlegte er alle hiergegen vorgebrachten Einwendungen, und hob immer hervor, daß die ganze Frage eine reine Rechtsfrage sei, von allen weiteren Elementen befreit bleiben müsse. Man sieht leicht ein, daß hierdurch die obschwebende Frage ihres singulären Charakters entkleidet und zu einer allgemeinen menschheitlichen erhoben wurde. Er stritt einen schönen Streit für das unveränderliche Recht. Eben hiermit hat Rießer unbewußt den innersten Gedanken des Judentums von dem Kampf ums Recht verkörpert. Denn das Judentum war eben durch und durch die Lehre des energischen Rechts. Die Sprache der ältesten Rechtsquelle, die Sprache der Bibel hat für die Rechtsidee oder die Majestät des Rechts die kräftigste Bezeichnung. Sie sagt: „das Recht ist eine Gottessache", und daher jeder Sieg des Rechts ein Sieg der Gottessache, und daher jeder energische, entschlossene Kamps ums Recht ein heiliger, ein idealer Kampf. Der doch jedenfalls bildliche Satz, daß „Gott ein Mann des Krieges" sei, hat nicht nur den Sinn, daß jeder Kampf um die gerechte Sache unter höherem Schutz stehe, sondern auch, daß das Göttliche auf Erden, — Recht und Wahrheit — immerfort kämpfen müsse um seine Verwirklichung innerhalb der Menschheit, da es ohne unermüdliches Ringen und Kämpfen nimmermehr zum Siege gelangen würde in der Welt. Unser Schreien gegen die Verkürzung unserer Menschenrechte, so oft diese Frage in den Parlamenten ausgewickelt wird, ist daher nichts Gekünsteltes, nichts Gemachtes, sondern der Ausschrei der Empörung gegen das Attentat auf die „Gottessache". — Und nachdem wir annehmen, daß der tiefe sittliche Zorn, der ein Menschenherz bei jeder Wahrnehmung einer schreienden Ungerechtigkeit ersaßt, lautes Zeugnis ablege von dem kräftigen Rechtsgefühl, das in seinem Innern lebt, so mochte der biblische Anthropomorphismus sich es wohl gestatten, auch von einem über das Böse „entbrennenden Zorn Gottes" und ebenso auch von einem „eifervollen Gott" zu reden, Ausdrücke, die dem biblischen Schrifttum wohl öfters herbe Polemik zugezogen haben, deren aber das Judentum sich durchaus nicht schämt, weil sie eben aus dem innersten Wesen seiner Rechtsanschauung in konsequenter Weise sich ergeben. Gott, als die höchste Gerechtigkeit, konnte nicht gedacht werden als ein schwachherziger Richter, der ohne die kräftige Energie des Rechts in menschenartiger Schwäche und Weichlichkeit oftmals ein Auge zudrückt gegen das verübte Unrecht. Jedes Böse muß seine Vergeltung finden, ebenso wie jedes verletzte u!<d beleidigte Menschenrecht seine Sühne haben muß. Es ist eine der größten Lücken in der Moral des neuen Testaments, daß sie für die Tugend der Abwehr des Unrechts nicht recht Platz hat. Nicht: dulde kein Unrecht! sondern umgekehrt: ertrage jedes Unrecht! sollte nach der neuen Lehre die Losung aller Edlen sein, die junge Tochter glaubte eben die alte Mutter ganz in den Schatten stellen zu sollen durch ein viel glänzenderes Kleid von Idealismus, das sie umnahm; und dieser Idealismus ging nun soweit, daß er nur aus dem Papier Bestand haben, nicht aber im Leben Verwirklichung finden konnte, während das biblische Sittengesetz gerade auf letzteres, die praktische Durchführbarkeit, sein Augenmerk gerichtet hatte. Von jenem Streben geleitet, hatte die neu austretende Lehre an Stelle jenes unerbittlich energischen Rechtsgedankens ein duldsames sich Fügen und Ergeben in jede Willkür, ein passives, ja märtyrerhaftes über sich Ergehenlassen jeder Unbill und jeder Rechtskränkung als höchstes Tugendprinzip erklärt und die Evangelien haben darum gegen das energische „dulde kein Unrecht!" der alten Lehre die Geschosse ihrer Polemik gerichtet. Selbstredend hat es keine Zeit gegeben, wo die Gemeinde, die sich nach Christi Namen nannte, sich an dieses Gebot gehalten hat. Nein das Recht als Gottessache, sagt das Judentum, müsse dem Menschen selbst dann ein unverletzliches, unantastbares sein, wenn auch nur die eigene Persönlichkeit, ja, niemand sonst als nur das eigene Ich dadurch berührt würde. Auch sich selbst gegenüber dürfe der Mensch durchaus kein Recht antasten, da das Recht nicht seine, sondern Gottessache ist. Ja, „dieses Volk mit dem harten Nacken", wie es in seinen frühesten Urkunden bezeichnet wird, hat durch seine Geschichte sich als solches bewährt. Wie vieles auch unter den mittelalterlichen Verhältnissen dem jüdischen Stamm von der Ursprünglichkeit seines Charakters abgestreift war, ein charakteristisches Moment ist ihm auch da geblieben: jenes sonst in der ganzen Geschichte beispiellose unerschütterlich treue und zähe Festhalten an einer Idee. Es war und es ist auch dieses ein Kamps um einen Gedanken, eine Ueberzeugung, zu dem nicht minder Entschlossenheit gehört, als ihn im Altertum die Ahnen in den großen Römerkriegen bewährt hatten. Jeder Einzelne von uns, der energisch für unsere Selbsterhaltung etnsteht, sei es in ideeller oder materieller Beziehung, kämpft daher nach der Lehre des Judentums im Namen Gottes, der zwar nicht aus „Rache", wohl aber im Eifer der strengen Gerechtigkeit darüber wacht, daß das Recht nicht beleidigt, und daß jede Beleidigung des Menschenrechts gesühnt werde. Zur Geschichte der russischen Juden im 19. Jahrhundert. Von Leon Scheinhaus-Memel. III. Die Politik des gewalttätigen Glaubenseifers und das Repressivsyftem erreichten in der Regierungszeit Nikolaus I. (1825—55) ihren Höhepunkt. Staatsökonomische Gründe standen allerdings den religiöspolitischen entgegen, und aus dem Konflikt beider bildete sich der gesetzliche Zustand für die Juden. Das Prinzip also, aus dem das jüdische Grundgesetz vom IZ.^April 1835 beruhte, konnte nur das der Beschränkung

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