Mannheim
Compact Memory

Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1901-02-01 · 5 (1.2.1901) · p. Seite 69

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
Israelitische Wochenschrift
Issue
5 (1.2.1901)
Date
1901-02-01
Page
Seite 69 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/5369809-9607691-9605241-9605269--8045-9605274
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 5. Israelitische Wochenschrift. Seite 69. fekten, in dem er diesen empfahl, mit den wenigen noch in den Dörfern zurückgebliebenen Juden in Frieden zu leben, den Vertriebenen die Rückkehr zu gestatten und neue Niederlassungen unter gewissen Bedingungen zu genehmigen. Während die geltenden Gesetze nur aus die Arbeitslosen zielen und keine sonstige Beschränkung der Niederlassung von Fremden in den Dörfern kennen, einzig die Genehmigung der Gemeindebehörden verlangen, werden die Juden gleichwohl fortgesetzt aus den Dörfern verjagt, selbst wenn sie dort geboren sind und sich nützlichen Beschäftigungen htngeben. Die Vertreibungen werden unter empörenden Umständen ins Werk gesetzt. Um ihnen den Anschein der Gesetzlichkeit zu geben, wird die Niederlassungserlaubnis regelmäßig unter wechselnden Vorwänden aufgehoben. Im Gesetz steht nichts von einer Ungiltigmachung der erteilten Konzessionen, doch die Ungiltigkeitserklärungen treten gleichwohl ein. In dem Juni-Erlaß war zum ersten mal von Seiten eines Ministers gegen solchen Gesetzesmißbrauch Einspruch erhoben worden; der Mißbrauch aber hat nicht ausgehört, sei es aus Unkenntnis des Gesetzes — die hierzulande gerade nicht allzuselten ist —, sei es aus Liebe zum Mißbrauch, dessen Fortdauer man nicht missen wollte. In dem Erlaß heißt es: „Ich werde unter keinen Umständen gestatten, daß aus Landgemeinden Fremde ausgewiesen werden, die sich dort mit Genehmigung der Gemeindebehörden nach Erfüll', ng der gesetzlichen Formalitäten niedergelassen haben, vorausgesetzt, daß diese Genehmigung nicht von der Regierung ausgehoben worden ist. Dieser gesetzliche Zustand, einmal von Fremden erlangt, könnte nicht ohne Vexationen geändert werden. Ich halte es nicht der Billigkeit entsprechend, wollten die Behörden eine Bestimmung von naturgemäß dauerndem Charakter unter die ständige Bedrohung der Widerruflichkeit stellen. Der Stand, den die Fremden erlangt haben, muß ihnen durch Treue und Glauben und Unparteilichkeit der Behörden gewährleistet bleiben. Nur in ganz seltenen Fällen werde ich die Widerrufung der Niederlaffungserlaubnis gestatten, wenn nämlich durch genaue Untersuchung unzweifelhaft sestgestellt ist, daß der Fremde durch offenbar bösartigen Charakter und durch Bedrohung oder beleidigende Haltung gegenüber der öffentlichen Ruhe und Sicherheit uns zu dieser äußersten Maßnahme zwingt." Der Erlaß ist kautschukartig genug. Der Minister mußte wissen, wie seine Präfekten jede kleinste Möglichkeit benutzen würden, die zur Schau gestellte Absicht des Erlasses zu vereiteln und ins Gegenteil zu verkehren. Damit aber begnügten sich nicht einmal alle Präfekten. Herr Einen, Präsekt von Teeutzi, steckte den Erlaß des Ministers in eine Schublade und gab den Subpräseklen und Gemeinderäten den Befehl, einen Erlaß vom 20. Juni 1896 auszugraben, der die Widerrufung der den Juden erteilten Niederlaffungserlaubnis empfahl, damit man die Juden ausweisen könne! Die Gemeinderäte folgten der Weisung und zogen in aller Einfalt, einfach aus Grund dieser Weisung, die Aufenthaltserlaubnis zurück. Sie thaten das ohne alle leidenschaftliche Erregung und stellten dann den Opfern ihrer Ungerechtigkeit Zeugnisse des Wohloerhaltens aus. Die Leute, die man in der Zeit der drängendsten Arbeit ausgewiesen hatte, beschwerten sich bei der Regierung, liefen von Pontius zu Pilatus, ohne daß etwas für sie geschah. Nur zwei hatten das Glück, daß ihre Klagen während der interimistischen Verwaltung des Generals Lahovari vor diesen kamen, der sie mit militärischer Schneidigkeit binnen 24 Stunden wieder seßhaft machte. Einige wandten sich direkt an den Ministerpräsidenten Carp, der sie freundlich empfing, dessen guter Wille aber ohne Einfluß aus den Minister des Innern blieb. Was in Teeutzi geschah, wiederholte sich anderwärts in ähnlicher Form. Nur selten gaben Gemeinderäte eine Niederlaffungserlaubnis — außer in dem Bezirk Vaslui, wo Carp wohnt und die Juden noch in den Dörfern wohnen dürfen — und die Präsekten und Unterpräfekten tragen die Schuld, die regelmäßig die etwa von den Gemeindebehörden erteilte Erlaubnis ausheben. Wird der Minister des Innern angerufen, so giebt er günstige Antwort, aber trotz seiner Befehle bleiben die Juden von den Dörfern ausgeschlossen. Ein solcher Fall ist in Buzium, Bezirk.Jassy, vorgekommen, wo ein Jude namens Schaie Kaufmann nach siebenjähriger Abwesenheit die Wiederzulaffung in sein Geburtsdors begehrte. Der Präsekt wies ihn zurück und beharrte daraus, obwohl der Minister des Innern ihn zweimal angewiesen hatte, dem Mann kein Hindernis in den Weg zu legen. Mit Recht sagt die „Egalitatea", das Organ der Juden in Rumänien: eine klare und unzweideutige Ablehnung wäre für die Juden viel besser, als diese Methode der Zulassung! Bemerkenswert ist, daß trotz aller antisemitischen Aufhetzungen die rumänischen Bauern mit den Juden sympathisieren und nicht blos der Niederlassung der Juden sich nicht widersetzen, sondern sogar zu ihren Gunsten bei den Behörden einkommen. In Roman, Jassy, Teeutzi, Falciu, haben sich derartige Fälle ereignet, für den oben genannten Schaie Kaufmann unterschrieb an der Spitze von 30 Dorfbewohnern der Geistliche. Wenn man die antisemitische Presse und die Präfekten hört, sind die Ausweisungen nur eine Folge der Ausbeutung der Dorfbewohner durch die Juden. Diese Behauptung ist unvereinbar mit der Thatsache, daß die Gemeindebehörden vielen Ausgewiesenen gute Führungszeugnisse gegeben haben, was sie sicher nicht gethan hätten, wenn die Juden Ausbeuter gewesen wären. Immer und überall sind es die Präsekten und deren Nachgeordnete Behörden, die die etwaigen gerechten Absichten des Ministerpräsidenten Carp durchkreuzen und seine Erlasse unwirksam machen. Sie versagen ihm direkt den Gehorsam, sei es, daß sie an die Aufrichtigkeit seiner Gerechtigkeitsallüren nicht glauben, sei es, daß sie die Ministerschast Carps sür eine vorübergehende Erscheinung halten, nach deren Wünschen sich einzurichten sie als überflüssig ablehnen. Herr Carp hat nicht die Macht oder er will die Macht nicht gebrauchen, um seine Verheißungen durchzusühren. In beiden Fällen ist seine Ministerschaft sür uns wertlos.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.