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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1901-01-01 · No. 1. (1901) · p. Seite 4

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
24-25 (1900-1901)
Issue
No. 1. (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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4 kurz registrirt mit den Worten: ״Simon ben Schetach ordnete zu Gunsten der Frau eine Schuldverschreibung (Kethubah) an“, motivirt eine andere Quelle*) schon mit ziemlicher Ausführlichkeit die Genesis dieser An- Ordnung. ״In früheren Zeiten — heisst es daselbst — versprach man den Jungfrauen 200 und den Witt wen 100 »Sus« (זוז). Da aber die Menschen alt wurden, ohne sich verheirathen zu können (weil nämlich den Frauen für ihr Heirathsgut die liegenden Besitzungen des Mannes keine Garantie boten) ordnete Simon ben Schetacli an, dass alle Besitztliüiner des Mannes für das versprochene Heirathsgut der Frau haften sollten“. Noch deutlicher spricht sich eine dritte Quelle**) über diese Anordnung aus. ״Zuerst —■ so meldet diese Quelle — lag das Heirathsgut bei den Eltern der Frau, und der Mann konnte leicht die Frau fortschicken. Deshalb verordnete man. dass das Heirathsgut beim Manne verbleiben sollte. Gleichwohl konnte er sich noch immer mit Leichtigkeit von der Frau scheiden. Deswegen sah man sich zur Anordnung veranlasst, dass das Geld des Heirathsgutes zum Ankäufe von Vasen, Schüsseln und Küchengerätlien verwendet werden solle. Mit Bezug darauf heisst es: Der Mann darf nicht sagen: ״Hier liegt dein Heirathsgut auf dem Tische“, sondern alle Güter des Mannes sollen vielmehr für das Heirathsgut haften. Schliesslich hat man die Bestimmung getroffen, dass der Mann das Heirathsgut seiner Frau bei seinen geschäftlichen Unternehmungen in Gebrauch nehmen solle, weil er so, stets der Gefahr ausgesetzt, das Heirathsgut durch ungünstige Spekulation zu verlieren, sich nur schwer entscliliessen werde, seine Frau fortzuschicken. Und das ist die erste der drei Bestimmungen, welche dem Simon ben Sclietach ihre Entstehung verdankten“. Geringfügige Differenzen und momentane Zornesaufwallungen konnten jetzt nicht mehr, wie dies früher häufig vorgekommen sein mochte, den Mann veranlassen, sich von der Lebensgefährtin seiner Wahl für ewige Zeiten zu trennen, ein Schritt, welcher vorn Manne hinterher vielleicht bitter, aber vergeblich bereut wurde. Ob Simon ben Schetacli -- wie Derenbourg meint***) ״ — unter dem Einflüsse seiner verwittweten Schwester, der Königin Salome Alexandra, sich veranlasst gesehen habe, so viel Rücksicht auf das Interesse der Frau zu nehmen, wollen wir dahingestellt sein lassen. Dagegen theilen wir seine Ansicht־{־), dass die Einrichtung der Kethubah uralt sein müsse. Der Umstand, dass die Sicherstellung der Kethubah zur Zeit Simon ben Schetacli’s schon die dritte Veränderung erfahren hatte, scheint allerdings für das hohe Alter der Kethubah zu sprechen. Nicht minder wichtig ist Simon ben Sclietach’s zweite Verordnung, welche die Regelung des Schulwesens betrifft. Unsere Quellen äussern sich aber über diese Massregel bedauerlicher Weise nur in aller Kürze. ״Simon ben Schetach verordnete — meldet die eine unserer Quellen־{־f) — 1) dass der Mann das Heirathsgut im Geschäfte verwende, 2) dass die Kinder die *) Babli Kethuboth 82 b. **) Jeruschalmi Kethuboth VII, 11 p. 32 b und c und babli Kethuboth 82 b die Baraitha das. ***) Derenbourg, essai etc. p. 107. t) Derenbourg, essai etc. p. 109 Note 2. ff) Jeruschalmi Ketuboth VII, 11 p. 32 c. Schule besuchen sollten“. Anlässlich einer Schulreform, welche unter Josua ben Gamala, also lange nach Simon ben Schetach, zur Ausführung kam, erfahren wir auch etwas Näheres über des Letzteren Anordnung nach dieser Richtung hin, wiewohl seine Massregel in Betreflf des Schulbesuches uns dort nur anonym mitgetlieilt wird. ״Anfangs — so heisst es in unserer Quelle*) — lernte das Kind, welches einen Vater hatte, die Gesetzeskunde beim Vater. Das Kind, welches keinen Vater hatte, konnte die Gesetzeskunde nicht lernen. . . Deswegen stellte man später Lehrer in Jerusalem an. Aber wiederum nur, wer einen Vater hatte, wurde nach Jerusalem gebracht, um da zu lernen. Wer aber keinen Vater mehr hatte, wurde nicht dahin gebracht, um da zu lernen. Deswegen bestimmte man (nämlich Simon ben Schetach), dass jede grössere Stadt Lehrer für den Unterricht der 16—17 jährigen Jiinglinge anstellen sollte“. Es ist übrigens erfreulich, zu sehen, dass in der späteren Zeit unter Josua ben Gamala durch das unverkennbare Bedürfniss nach Volksschulen der Jugendunterricht auch in die unbedeutendsteil Orte verpflanzt wurde, so dass die Kunde des Gesetzes leicht Gemeingut Aller werden konnte. Was die dritte Anordnung Simon ben Schetach’s, die Ausdehnung der levitischen Unreinheit auf Metallgefässe, betrifft, lassen unsere Quellen an den einschlägigen Orten Verwirrung und Dunkelheit blicken. So findet sich zunächst an der einen Stelle**) eine Meinungsdifferenz über den Urheber dieser Anordnung. Während Rabbi Jose sie auf Juda ben Tabbai zurückführt, lässt Rabbi Jona sie von beiden Synhedrialhäuptern gemeinschaftlicli ausgehen, von Juda ben Tabbai und Simon ben Schetach. Andere Quellen***) führen wiederum diese Verordnung nur im Namen Simon ben Schetach’s an. Gleichzeitig schreibt eine Stelle*־{־) dem Simon ben Schetach die Bestimmung zu, auch über Glasgefässe levitische Unreinheit verhängt zu haben, eine Massregel, welche schon auf Jose ben Joeser und Jose ben Jolianan an den einschlägigen Stellen zurückgeführt wird. Der Talmud selbst geht auf diese Schwierigkeit ein, und sie wird im Namen Rabbi Levi’s beseitigt, indem angenommen wird, dass die levitische Unrein heit der Glasgefässe allerdings zuerst von Jose ben Joeser und Jose ben Johanan verfügt worden sei; im Laufe der Zeit sei aber diese Verfügung vergessen worden, so dass dieses spätere Paar (Juda ben Tabbai und Simon ben Schetach) diese Bestimmung zu erneuen sich veranlasst sah, ein Ausgleich, der in der That das Richtige auszusagen scheint und bei dem man sich auch ganz gut beruhigen kann־{־). Irrthiimlicher Weise berichtet unsere Quelle־{־־{־), dass in den Tagen Simon ben Schetach’s die Geldprocesse der jüdischen Gerichtsbarkeit entzogen wurden; sie berichtigt jedoch diesen Fehler, indem sie an einer anderen Stellefff) ganz dasselbe und zwar mit voller Berechtigung *) Babli Baba bathra 21 a. **) Jeruschalmi Kethuboth VIII, 11 p. 32c. Jerusch. Sabbath I, 5 p. 3 d. ***) Jeruschalmi Sabbath I, 5 p. 3 d. babli Sabbath 14 b. *f) Jerusch. Kethuboth VIII, 11. p. 32 c. y) Jerusch. Synhedrin I, 5 p. 18 a. ft) Vgl. Derenbourg, essai etc. p. 75 Note 1 und p. 109 Note 2. tft) Jerusch. Synhedrin VII, 2 p. 24 b und Derenbourg a. a. 0. p. 69 Note 1 und p. 90 Note 1.

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