Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 52 (29.12.1899)
- Date
- 1899-12-29
- Page
- Seite 827 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 52. Israelitische Wochenschrift. Seite 827 bessere Verfassung hat geben können. Aber warum mußte mit unzulänglicher Kraft diese Gründung seinerseits überhaupt erfolgen? Er ist ja, wie wir weiter unten zeigen werden, gar nicht die zuständige Instanz dazu. Auch ist es durchaus in Abrede zu stellen, daß es dem zum Schaden gereiche, der der Kasse nicht bettritt. Ein Kultusbeamter, der etwa 2000 Mk. Jahreseinkommen hat, giebt davon etwa 500—600 Mk. für Wohnung, Schulgeld und Steuer hin. Mit 1500 Mk. muß der Herr Prediger oder Kantor dann die Kosten eines Hausstandes von oft sieben Köpfen bestreiten. Die 100 Mk. etwa für die Pensionskasse muß er da erdarben: das muten wir ihm nicht zu. Und ist es ihm doch noch möglich, durch übergroße Oekonomie jährlich 100 Mk. zu erübrigen, so lege er sie an seinen Kindern an. Das wird ihm sicherlich reichere Früchte tragen. Nach unserer Ansicht wäre 30 Mk. jährlich das Höchste, was die Kasse dem Kultusbeamten für eine Pension von 600 Mk. abfordern dürfte, und dieser Beitrag müßte gleichmäßig bei allen Mitgliedern ohne Rücksicht auf ihre Einkommensverhältnisse sein. Damit kommen wir nun aus einen andern Punkt, auf den Beitragsmodus. Die Verbandskasse verlangt und Herr Peritz befürwortet prozentuale Beitragssätze, das heißt bei gleicher einheitlicher Gegenleistung von 600 Mark wird von den Mitgliedern verschiedene Leistung verlangt, je nach Einkommen sind die Beiträge mehr oder weniger hoch. Begründet und gerechtfertigt wird diese kuriose Satzung mit der bekannten Formel von der ausgleichenden Gerechtigkeit. Ausgleichende Gerechtigkeit bei Pensionskassen! Ausgleichende Gerechtigkeit unter dürftigen Kultusbeamten! Eine wunderbare Sozialpolitik. Bei allen Pensionskassen sind Leistungen und Gegenleistungen proportional. Selbst die staatliche Alters- und Jnvaliden- Verstcherung giebt dem, der 36 Pfennig wöchentlich einzahlt, mehr als dem, der blos 20 Pfennig klebt. Dabei wird dieses Institut mit Millionen vom Reich subventioniert, und dieses hätte es doch sicherlich in der Hand, die Beiträge stufenmäßig und die Rente einheitlich seftzulegen. Aber das Reich thut das nicht, weil das Reich es nicht thun kann, weil nach allgemeinen Rechtsbegriffen der, der durch seine Begabung und Leistungsfähigkeit ein höheres Einkommen sich erringt und eine entsprechende Quote davon zur Sicherung seines späteren Lebensunterhalts abgiebt, auch einen Anspruch auf eine seinen früheren Verhältnissen entsprechende Pension hat. Wer mehr einzahlt, muß mehr erhalten. Daß aber der, der 100 Mark einzahlt, soviel nur erhalten soll wie der, der 50 Mark beiträgt, ist eine Seltsamkeit, die dadurch nicht verständlicher wird, daß man sagt: Die schwächeren Schultern müßten weniger belastet werden. Ist denn das Einkommen beim Kultusbeamten überhaupt ein Maßstab für ihre wirtschaftliche Stärke oder Schwäche? Der Kultusbeamte mit 1500 Mark Einkommen kann ein Privatvermögen von 15 000 Mark besitzen, bas doch bei der Versorgung eines Kindes oder für das arbeitsunfähige Alter ein wesentlicher Faktor ist, während der mit 2500 Mark Einkommen vielleicht nur dieses hat und weiter nichts. Außerdem sind 2500 Mark in Kottbus nur soviel wie 1500 Mark in Labiau. Warum soll also der Herr Kollege in K. mehr bezahlen? Wo ist da die ausgleichende Gerechtigkeit? Und gesetzt auch, es gäbe unter Kultusbeamten wirtschaftlich Starke und Schwache und das Einkommen sei das Kriterium dafür, so ist trotzdem nicht einzusehen, warum jene mehr als diese bezahlen sollen. Das Moment der ausgleichenden Gerechtigkeit kommt nur dort in Betracht, wo ein gewisses solidarisches Verhältnis zwischen den verschiedenen wirtschaftlichen Kategorien besteht, wie unter den Angehörigen desselben Staates oder desselben Kommunalverbandes, unter dessen Schutz dem Starken erst die Kraft gewachsen, der im Grunde also vom Gemeinwesen auch mehr erhält und darum mehr leisten muß. Welche Ansprüche aber haben die Kultusbeamten aneinander, welche Solidarität besteht zwischen ihnen, daß sie für einander die Kastanien aus dem Feuer holen sollen? Ansprüche, das heißt nicht in rechtlichem, sondern nur in moralischem Sinn haben die Kultusbeamten ausschließlich an die Gemeinden, in deren Dienst sie ihre Kraft aufgebraucht. Den Kultusbeamten gegenüber sind sie gewissermaßen gemeinsam verpflichtet. Wie bezüglich der Erhaltung dts Judentums den Gemeinden eine gewisse gemeinschaftliche Verpflichtung obliegt, so auch denen gegenüber, deren Arbeit ausschließlich der Erhaltung des Judentums gehört. Zunächst kommt allerdings die Gemeinde in Betracht, die die Kraft des Beamten absorbiert hat. Sie hat schlechthin die Pflicht, den arbeitsunfähigen Mann zu versorgen. So verfährt der Staat, so die Kommune, so jeder ordentliche Mensch seinen Angestellten gegenüber. Der arbeitsunfähige Beamte wird pensioniert. Das ist nicht nur ein Gebot der Sittlichkeit, sondern auch ein Akt der Klugheit. Nur durch solches humane Verfahren ist es möglich, tüchtige Beamte zu gewinnen und zu erhalten. Das Gleiche gilt auch von der jüdischen Gemeinde. Jede jüdische Gemeinde ist moralisch verpflichtet, ihren Kultusbeamten bei eingetretener Arbeitsunfähigkeit zu versorgen. Will sie das nicht, so stellt sie sich außerhalb der Sittlichkeit und damit außerhalb des Judentums. Kann es die einzelne kleine Gemeinde nicht, so müssen die bessersituierten Gemeinden Helsen. Was die Gemeinde nicht kann, müssen die Gemeinden können. In dieser Beziehung sind sie solidarisch. Sie sind nur des Judentums wegen da, sie müssen daher die Personen, die dem Judentum ihre Kraft geopfert, ehren und erhalten. Thun sie es nicht, so verläugnen sie sich selbst und haben noch außerdem den materiellen Schaden, daß kein halbwegs verständiger Mensch sich für die Zukunft dem Kultusbeamtenfach widmet. Aus den Versammlungen der Provinzial-Verbände wird schon jetzt vielfach über den Mangel an brauchbaren Lehrern, Kantoren und Schächtern lebhaft geklagt. Die Gründe dieser bedauerlichen Erscheinung wurden aber nicht dort gesucht, wo sie zu finden sind. Nicht durch Raisonnements gegen die Leistungen der. jüdischen Seminare oder dadurch, daß man ihnen Subventionen entzieht, ist diesem Nebel abzuhelfen, sondern vor allem dadurch, daß diesen Beamten angemessene Besoldung und Versorgung gewährt wird. — Es ist also ganz und gar Sache der Gemeinden, einen Modus für die Versorgung ihrer Beamten zu suchen und zu finden, und früher oder später hätten sie dies ja thun müssen. Die zuständigen Instanzen zur Schaffung solcher Organisationen sind die Provinzial- Gemeinde-Verbände. Die Pensionskassen müssen Jnstutionen der Gemeinden sein, und jeder Beamte muß gleichsam ex