Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 40 (6.10.1899)
- Date
- 1899-10-06
- Page
- Seite 633 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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V. Israelitische Wochenschrift. Seite 633. |m vor, und anknüpsend an den Satz „Denn von Zion die Lehre und das Wort Gottes von Jerusalem", folgende Ansprache: „Es giebt keine religiöse und Wahrheit der heutigen Kulturmenschheit, die nicht ihre in der Lehre des Judentums hätte. Und doch wagt Is, unsere reine und heilige Religion zu besudeln, und Irfrecht sich zu behaupten, daß sie ihren Bekennern ge- /Menschenblut ^u gebrauchen. Nun, ich schwöre vor Rr Bundeslade vpr Gott, daß sich in keiner Schrift des entums, bei keiner Sekte, auch nur eine leise Andeutung \ die diesen ölutigen Gebrauch erwähnen und einen [um Hervorbringen könnte. Ich schwöre bei Gott, daß nie, seit das Judentum besteht, irgendwo oder irgendlin ein Jude auch nur einen Tropfen Menschenblut zu Kellen Zwecken gebraucht hat. Wir Juden haben nur mit fern Blute gedient — unserem Herzblut, das man uns bis letzten Tropfen abgezapft hat. Die Blutbeschuldigung ist!ie Lüge und Verleumdung. So helfe uns Gott! Amen!" Und aus zweitausend Kehlen erklang es: Amen! * * * Die „Juristischen Blätter" widmen in ihrer dieswöchent- ^ichen Wochenschau dem in Kuttenberg durchgeführten Prozeß oegen des Polnaer Mädchenmordes eine Reihe interessanter ^Betrachtungen, die sich vorwiegend mit der Anklage und ihrem IInhalt beschäftigen. Es heißt darin: „Weil in aufgeregten Zeiten und bei einer steigenden Verbitterung in der Bevölkerung aus einem Gesamteindruck basierte Verdikte nur zu leicht zu stände kommen, ist es Pflicht der ihrer Aufgabe bewußten Staatsbehörde, Anklagen nicht aus bloße Vermutungen hin zu erheben. Kaum jemals wurde diese Pflicht stärker verkannt, als in dem vielbesprochenen Polnaer Prozeß, gleichviel ob der Angeklagte zufälligerweise der Thäter war oder nicht. Die Anklage beruft sich vor Allem auf das allgemeine Gerücht, welches den Angeklagten als Thäter bezeichnete, obschon nach den weiteren Bemerkungen der Anklageschrift dieses Gerücht nur daraus entstanden war, daß sich der Thäter im Walde, wo der Mord geschah, viel hernmtrieb, daß er die Ermordete kennen mußte, und daß er unwahrerweise geleugnet hat, am Tage der That in dem Wald gewesen zu sein. Und aus dieses durch nichts unterstützte Gerücht wurde der Thäter in Verwahrungshaft genommen, obschon die Hausdurchsuchung kein Resultat ergeben hatte. Auch die Verdachtsmomente der Anklageschrift sind blos, daß der Thäter - die Ermordete kannte — ein Umstand, der wohl fast bei i sämtlichen Bewohnern des kleinen Fleckens zugetroffen haben / dürfte — die vom Thäter bestrittene, von verschiedenen Zeugen bestätigte Annahme, daß er zur Zeit, wo der Mord wahrscheinlicherweise geschah, im Walde war, und der Besitz eines zur Verübung der That tauglichen Messers und einer lichten Hose, welche in einem Koffer versteckt ausgesunden wurde, an der sich verdächtige Flecken befanden. Es wird also gegen den angeblichen Mörder vorgebracht die allgemeine Antipathie, ein nicht belobtes Vorleben und der Besitz einer Hose mit »Flecken. Denn der Umstand, daß er als Nachbar die Ermordete kannte, daß er zu der mutmaßlichen Zeit des Mordes im Walde war wie sonst oft, fällt gewiß nicht ins Gekt. Man scheint aber aus das Leugnen wahrer Thatsachen viel Nachdruck gelegt zu haben; doch nur Jemand, der ganz unvertraut ist mit dem Verhalten Angeschuldigter, wird in dem Versuch, durch Lügen ein Alibi zu schaffen, einen Schuldbeweis erblicken. Es ist jedem Praktiker bekannt, daß Leute aus dem Volk Alles, auch das Harmloseste, leugnen, sobald sie sich unter einer Anklage wissen, und vielleicht nicht so sehr ohne Begründung; denn noch immer hat, wie wir sehen, der Satz Montaigne's, der doch ein Edelmann und Privilegierter war, seine Wahrheit: „Wenn man mich beschuldigen würde, die Türme von Notre-Dame gestohlen zu haben, würde ich aus Frankreich fliehen". Die Mitglieder des Wiener Landes - gerichtes werden vielleicht noch den Fall in Erinnerung haben, wo ein italienischer Arbeiter, eines schweren Raubes angeklagt, jede Verteidigung unterließ, zu sechs Jahren verurteilt wurde, und als nach zwei Jahren seine Unschuld sich herausstellte, einfach erklärte, er habe nichts gesprochen und sich in nichts verteidigt, weil er ja gewußt habe, daß er, einmal angeklagt, auch verloren sei. Berühmt in der Kriminalgeschichte ist das falsche Alibi des Lesurques, der hauptsächlich auf Grund dieser erwiesenen Unwahrheit hingerichtet wurde. So ist die Anklage im Wesentlichen nur der Wiederhall des Gerüchtes, das eine allerdings noch summarischere Jurisdiktion als die der Geschwornen darstellt. Unter den Verdachtsgründen ist ein einziger, der als solcher gelten kann; das ist der Besitz eines Beinkleides, welches verdächtige Flecken trug. Da ist es nun unbegreiflich, daß über die Frage, ob diese Flecken von Menschenblut herrühren, kein Gutachten der Fakultät eingeholt wurde, da die Sachverständigen eine jeden Zweifel ausschließende Antwort nicht geben konnten. Daß übrigens selbst Spuren von Menschenblut auf einem Kleidungsstücke allein noch nicht viel bedeuten, ist aus manchem Prozeß bekannt. Merkwürdiger noch als das positive Material der Anklage ist dasjenige, was fehlt — vor Allem das Forschen nach dem Motiv. Aber es wurde ein Motiv des Mordes subintelligiert, und zwar der sogenannte Ritualmord. Wer den mythologischen Ursprung dieses Märchens kennt, wer weiß, wie von den Römern der Kaiserzeit bis auf die Chinesen unserer Tage dem Christentum dieses Verbrechen angedichtet wurde, wer endlich bedenkt, daß im Lauf der vielen Jahrhunderte des Mittelalters, in welchem dieser Wahn, wenn auch nicht bei den erleuchteten Geistern, so doch in der dumpfen Menge lebte, eine große Zahl solcher Fälle hätte konstatiert werden müssen, wenn an der Sache etwas Wahres wäre, wird sich ein weiteres Grübeln mit ruhigem Gewissen ersparen. Gewiß könnte einmal im Kopfe eines Ntchtvollsinnigen die Idee zu einem derartigen Mord durch die Schilderungen davon entstehen. Es hat aber die Anklage gar nicht versucht, den Bestand ähnlicher Gedanken bei dem Angeklagten nachzuweisen; sie hat übrigens durch die Annahme von Mitthätern eine solch vereinzelte Verirrung ausgeschlossen und damit unausweislich den religiösen Mord zum Substrat der Anklage genommen. Dabei wurde nicht einmal erwähnt, daß sich zur Zeit des Verbrechens ein Mörder im Walde Herumtrieb, daß manche Personen, darunter der glaubwürdigste von Allen, der Pfarrer, einen fremden wildaussehenden Mann aus dem Walde traten sehen, man hat mit großer Emphase die Möglichkeit der Nichtschuld des Angeklagten bestritten und