Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 40 (6.10.1899)
- Date
- 1899-10-06
- Page
- Seite 631 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 40. Israelitische Wochenschrift. Seite 6! Virchow. Ein nach der vorgeschriebenen Methode geschlachtetes Tier darf noch nicht direkt zum Verbrauch verwendet werden. Die jüdische Tradition hat das Verbot des Genusses aus solche Tiere ausgedehnt, die an gefährlichen Krankheiten gelitten hatten und wahrscheinlich an dieseu Krankheiten bald zu Grunde gegangen wären. Deswegen wurde das Fleisch untersucht, um das eventuelle Vorhandensein solcher Todesursachen sestzustellen. Brustfellentzündung, Lungenentzündung, Tuberkulose und andere Lungenkrankheiten machten das Fleisch im Vorhinein zum Genuß untauglich. Erst in späterer Zeit hat die Ueberzeugung von der hygienischen Wichtigkeit solcher Untersuchung ihre sorgfältige Ausführung verallgemeinert. Hervorragende Hygieniker haben die strengste Untersuchung alles geschlachteten Fleisches in sämtlichen Schlachthäusern verlangt, so daß das Fleisch tuberkulöser Tiere überhaupt nicht mehr zur Nahrung verwendet werden darf. Lebhafter Beifall folgte der Vorlesung, deren Standpunkt von den Teilnehmern des Kongresses allgemein gebilligt wurde. Der Justhmord in Knttenberg. Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde in Brünn hat nachstehendes, von dem Referenten Kultusvorsteher Dr. H. Fiaüa abgesaßtes Memorandum dem Justizministerium in Wien überreicht: „Euere Exzellenz! Manigfache, geradezu ungeheuerliche Vorkommnisse während des jüngst in Kuttenberg abgeführten Schwurgerichtsprozesses wegen des Mädchenmordes in Polna drängen der gefertigten Vertretung einer der größten israelitischen Kultusgemeinden in Cisleithanien gebieterisch die Pflicht aus, die Aufmerksamkeit Euerer Erzellenz als des derzeitigen obersten Hüters unserer Rechtspflege aus einzelne Phasen dieses Prozesses zu lenken. Die Frage, ob durch die Verurteilung des Angeklagten Hilsner nicht ein schwerer Justiz-Irrtum begangen worden ist, bleibe umsomehr außer Betracht, als in dieser Strafsache das letzte richterliche Wort noch nicht gesprochen ist. Nur des einen sehr auffälligen Umstandes sei gedacht, daß von der nach §§ 62 und 63 St.-P.-O. zulässigen Delegierung eines anderen Gerichtshofes an Stelle des Kuttenberger Kreisgerichtes nicht Gebrauch gemacht wurde. Monatelang wurden am Sitze des Gerichtes und dessen Umgebung die Leidenschaften gegen den Angeklagten und gegen die Konst ssion, der er zugehört, wild geschürt, diese Leidenschaften konnten durch einzelne Konfiskationen aufreizender Preßerzeugniffe nicht eingedämmt werden, und wenn darum je wichtige Gründe und Rücksichten für die öffentliche Sicherheit eine Delegierung rechtfertigen konnten, ^war es hier der Fall. Durch eine solche Delegierung wäre der Welt das behende Schauspiel erspart worden, daß die Verhandlung ^em Johlen eines gegen den Angeklagten Stimmung antisemitischen Rache-Chores von Zuhörern durch- ^e, eines Rache-Chores, der in den sanften Er- Vorsitzenden nur Aufmunterung zur Fortländlichen Treibens zu finden schien. Unsere Geschworene sind erfahrungsgemäß nicht imr widerstandsfähig genug, um solchem Druck nicht zu untes liegen, einem Druck, der auch den mit Hohn und Verdäcj tigung überschütteten, mannigfach bedrohten Verteidiget lähmen mußte. Ist es doch das ärgste Zeichen gesunkenen öffentlichen Geistes, daß zum Schutz des Verteidigers Sicherheitswache aufgeboten werden muß, trotzdem das Gesetz im Schwurgerichtsprozeß die rechtskundige Verteidigung des Angeklagten als obligat bezeichnet! Wir befassen uns jedoch weniger mit der jedenfalls bedauerlichen Erscheinung, daß das gefällte Urteil, möchte es auch objektive Wahrheit bekunden, schon darum nicht der erhabenen Idee des Rechtes entsprechen kann, weil es unter äußerem Druck nicht unbefangen gefällt werden konnte, und gedenken jener Verhandlungsphasen, welche die Bekenner des mosaischen Glaubens aufs tiefste verletzen mußten. Wenn die Zeitungsberichte richtig sind, hat der öffentliche Ankläger verblümt und der Vertreter vorgeschützter privatlicher Interessen mit cynischer Deutlichkeit das Motiv des begangenen Mordes in einer rituellen Vorschrift des Judentums oder doch einer Sekte desselben, der vielleicht Hilsner angehören soll, gesucht, und damit wurden die bösesten Instinkte gegen die Juden wachgerusen. Dieses Vorgehen der beiden Funktionäre wiederstreitet nach unserer Auffassung dem geltenden Gesetz. Die tausendfach wiederlegte und als schamlose Lüge gebrandmarkte Behauptung, daß Juden zur Ausübung ihres Ritus Christenblut benötigen, begründet zumindest das Vergehen nach § 302 St.-G., und deshalb wurden auch an verschiedenen Orten Broschüren, die den jüdischen Ritualmord predigen, behördlich mit Beschlag belegt. Den bezüglichen Ausführungen des Staatsanwaltes und des Dr. Baxa in den Schlußvorträgen hat der Vorsitzende keinen Widerstand entgegengesetzt, und so wurden mehrfache Bestimmungen der Strasprozeßordnung verletzt, insbesondere die der §§ 235 und 276, und eine ganze Klaffe von Staatsbürgern, die alle Pflichten gegen den Staat willig erfüllen, die an Kaisertreue und Vaterlandsliebe allen ihren Mitbürgern nicht nachstehen, wurde auf das gröblichste beschimpft, beschimpft in einer Weise, daß eine Explosion der wild angefachten Leidenschaften des Mobs sie jeden Augenblick aufs empfindlichste an Ehre und Existenz bedrohen kann. Solches Vorgehen an der heiligen, der Gerechtigkeit geweihten Stätte des Gerichtssaales erscheint uns dringend einer Remedur zu bedürfen, nicht allein im Interesse unserer bedrohten Glaubensgenossen, welche wir gegen die neuerdings ihnen entgegengeschleuderte lügenhafte Beschuldigung des Ritual-Mordes zu verteidigen für tief unter unserer Würde erachten, sondern weit mehr noch im Interesse der staatlichen Autorität, die nur aufrecht erhalten werden kann, wenn dem Gesetz gegen Jedermann Geltung verschafft wird, im Interesse unseres Staates, den wir als seine patriotischen Bürger nicht aus der Reihe der Kulturstaaten ausscheiden sehen wollen. Euere Exzellenz kennen die der Justizverwaltung zu Gebote stehenden Mittel gegen Funktionäre einer Gerichtsverhandlung, die ihre Pflicht verletzen.