Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 33 (1921)
- Issue
- 4 (6.1921)
- Date
- 1921-06-01
- Page
- Seite 19 (sequence 19)
- Language
- German
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19 ' auch zu Auslsprächten mit Vertretern der zionistischen Partei gekommen ist, welche trotz sonstiger Meinun'gs vers chiedenhei- 'ten die Notwendigkeit energischesten Rechtsschutzes sachlich anerkannten^ Aus unserem Rechtschutz- und Abwehrbureau. Die Juden in der Wehrmacht. ( Am 21. Oktober 1920 jersChien' in' der „Grazer Tages - post4 4 ein Ins!eriat, betreffend die Aufnahmsbe willigem g zuni Eintritt in die Wehrmacht. In diesem' Inserate wurde verlangt, daß zur 'Anmeldung; 'm a. die Beibringung eines Taufscheine s erforderlich sei. Dieses Erfordernis hätte die tatsächliche Ausschließung der Juden von der Aufnahme in die Wehrmacht bedeutet. Wir haben daher bei dem Bundesministerium' für7 Heerwesen gegen diese Verletzung der staatsg rund gesetzlich gewährleisteten Gleichberechtigung Beschwerde erhoben und die Annullierung der gesetzwidrigen Ausschreibung verlangt. Auf diese Beschwerde ist uns unterm ■ 3. März 1921 vom' Bundesministerium lüjr Heerwesen folgende Erledigung zugekommen: „Auf den Einspruch gegen das in der „Grazer Tagespost“ vom 21. Oktober 1920 erschienene ‘ Inserat übe.r die- Meldung ■ zur Wehrmacht beehrt' sich das Bundesministerium für Heerwesen folgendes mitzuteilen: Der Hauptzweck des1 Inserates %v,ar, die gesetzlichen AufnahmSbedingtmgen allgemein bekannt zu machen. Diese sind auch dem § 14 des1 W. G. entsprechend angeführt worden. Für die Aufnahme in das Bundesheer sind ausschließlich.die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Daß in der Aufzählung der zur Anmeldung mitzubringenden Dokumente stritt Geburtsurkunde „Taufschein“ (gesetzt wurde, hätte keine Nebenabsicht. Aus dem Umstande, daß sich in Steiermark Juden zum Bundes he er (gemeldet haben und die Anmeldung angenommen w u r d e, wolle entnommen werden, daß die Aufnahme in das Bun'desheer nur von den, gesetzlieben Bestimmungen, k ei n e s' w e g s'a b e r voneiner konfessionellen Zugehörigkeit abhängig g ern a ch t wird. Da somit die Erhebungen die Bedenken der dortigen Zuv schrift entkräftet haben, wurde mit Rücksicht auf die hoben Kosten von einer Wiederholung des1 Inserates abgesehen. Zur Vermeidung weiterer Mißverständnisse wurde jedoch die zuständige HVST. beaüftragt, bei etwaigen nochmaligen Werbeankündigungen;die Wendung: „Tauf- oder Geburtssch e i rl\ anzuwenden. ' ' ' ’ . ' Füir Iden BundeSiminister: Müller m. p.“