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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1920-06-01 · 2 (6.1920) · p. Seite 15

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
32 (1920)
Issue
2 (6.1920)
Date
1920-06-01
Page
Seite 15 (sequence 15)
Language
German
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15 Aus unserem Rechtschutz- und Abwehrbureau. Die Jadenhetze in den Sommerfrischen. Auch die Gemeinde Rinn in Tirol hat beschlossen, im heurigen Sommer keine Juden als1 Sommerfrischler aufzunehmen und eben So wenig den vorübergehenden Aufenthalt von Juden nicht zu dulden. * Die Ortsgruppe St. Pölten 'des' Schutz Vereines „Antisemitenbund“ richtet an alle Gemeindevertreter die Aufforderung, dem Beispiele der Gemeinden Rinn und Mondsee zu folgen und einen ebensolchen Beschluß in ihren Gemeinden zu verwirklichen'. Alle diese Aufreizungen sind eine Verletzung der in den Staatsgrundgesetzen festgelegten Freizügigkeit, und wir haben dagegen bei den zuständigen Stellen energischen Einspruch erhoben. i Die Plattform für die nächsten Nationalratswahlen. In der am 7. Juni in der Volkshalle tieS RathfauSes staflgefundenen antisemitischen Demonstrationsversammlung gegen die Ostjuden führte der christlichsoziale Parteiführer Kunscliak folgendes aus1: „W as die Judenfrage im allgemeinen anlangt, _ so sind wir leider Gottes durch die Bestimmungen des Friedens Vertrages in der Lage des Mannes' mit den gebundenen Händen. Der Friedensvertrag eröffnet nur eine Möglichkeit hinsichtlich des1 Rechtsstandpunktes und seiner moralischen Unterlagen, er anerkennt die Juden als eine selbständige Nation und es hat die Entente diese Ansicht noch dadurch gekrönt und zum praktischen Ausdruck gebracht, daß 'sie den Juden einen eigenen Staat in Palästina gegeben bajt. Für uns ergibt sich hieraus eine Grundlage für die Behandlung der Judenfrage: D i e ' J u d e n sind ein ausl äntii sches Volk, ergo können wir sie als fremde N ation behandeln. Wir haben infolge des Friedensvertrages auch noch die Möglichkeit der Behandlung nach den Grundsätzen deS Minoritätsschutzes. Wir ^müssen allen fremden Nationen ihr eigenes Schulwesen geben, konsequenterweise also auch den Juden (eigene Juden schulen. Aber nicht nur die räumliche und technische Trennung zwischen arischen und 'jüdischen Schulen ist eine Folgerung, sondern auch das Verbot, daß ein Jude an arischen Schulen Uhterrieht erteilt. Alle Minoritäten haben ferner Anspruch, ihr R.echt zu finden näc'h ihrer Sprache, ergo auch die Juden nach ihrer nationalen Eigenart, weshalb wir ln u r s o viele jüdische Richter anzustellen brauchen, als wir zur Erledigung der .jüdischen

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