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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1920-06-01 · 2 (6.1920) · p. Seite 10

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
32 (1920)
Issue
2 (6.1920)
Date
1920-06-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
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Jenen Schülern, welche eine weitere Ausbildung in der hebräischen Sprache anstreben, s'oll die Knltusgemeinde die unentgeltliche Möglichkeit dazu bieten. Den Inspektoren für den Religionsunterricht soll ein aus den Elternkreisen gebildeter Beirat zur Seite stehen, um sb die unerläßliche und gegenwärtig schwer vermißte U e b e r e i n s t i m fm u n g zwischen Schule und Haus in der Pflege jüdischen Geistes herzustellen. VII. Die Tempel vereine haben sich um die Kräftigung des religiösen Lebens' der Gemeinde außerordentliche Verdienste erworben. Ihnen danken wir das Erstehen zahlreicher würdiger, ja monumentaler Stätten der Gottesverehrung und die .regelmäßige Abhaltung des täglichen öffentlichen Gottesdienstes in den Vereins Synagogen. Hiedurch haben sie der Kultusgemeinde die Obsorge für die religiösein Bedürfnisse großer- Gruppen von. Gemeindemitgliedern abgenommen. Es ist daher nur eine Forderung der Gerechtigkeit und Billigkeit, daß den Tempel- und Bethausvereinen ein entsprechender Einfluß auf die Verwaltung der Kultusgemeinde eingeräumt, eine feste Norm jßür die ihnen aus den Mitteln der Kultusgemeinde gewährenden Jahresbeiträge geschaffen werde und daß deren Funktionäre die rituellen Obliegenheiten bei Bezirksbewohnern jedes Standes und Vermögens zu versehen haben, falls nicht die Parteien die Beistellung anderer Funktionäre wünschen. VIII. In der Sehnsucht nach Erfüllung der Palästinahoffnung erkennen wir vor allem ein religiöses' Bedürfnis. Wir sprechen uns1 ferner dafür aus, daß auch die Wiener israelitische Kultusgemeinde für die Erwerbung Palästinas als rechtlich gesicherte Heimstätte für jene Juden, die in ihren Heimatländern nicht bleiben können und wollen, eintrete. IX. Wir .halten die Neuregelung-des. Kultussteuerwesens nach folgenden Grundsätzen für notwendig: a Das Besteuerungsobjekt ist das Einkommen des Zensiten. b) Leistungen für Zwecke von Tempel- und Betliausverwinen, sowie für Zwecke der sozialen Fürsorge sind bei der Steuerbemessung zu berücksichtigen, c) Zu den Steuerkommissionen sind Delegierte der im Bezirke wirkenden Bet- und Tempelvereine zuzuziehen. Das Vorschlagsrecht steht diesen Vereinen zu. d) Der Steuersatz nach oben bleibt unbegrenzt. X. Auf Grund dieses Programmes1 wollen wir den Kultus-, Vorstand durch solche aufrechte Juden erneuern, deren Charakter, Fähigkeiten und Pflichteifer volle Bürgschaft dafür bieten, daß sie gewissenhaft mitarbeiten werden, das Ansehen unserer Gemeinde zu wahren und den von uns erhobenen Forderungen zum Durchbruche zu verhelfen. i

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