Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 26 (1914)
- Issue
- 7/8 (Juli/August 1914)
- Date
- 1914-07-01
- Page
- Seite 11 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/9756662-9604663-9604713--2581-9604726- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
11 des vorjährigen Feldzuges behandelt wurden. Nachdem man die jüdischen Freiwilligen angenommen hatte, wurden sie am Vorabend des Bukarester Friedens entlassen, weil sie „fremder Nationalität“ seien. In einigen Fällen verstieg sich die rumänische Militärverwaltung sogar <zu der Begründung, daß man die dem Festungsdienst zugeteilten Juden entlassen mußte — wohlgemerkt erst am Vorabend des Bukarester Friedens —, weil sie als Fremde „die Forts an den Feind verkaufen könnten“? Wie in der Armee, so sind die Juden selbstverständlich auch’ in allen Staatsämtern, sie mögen noch so unbedeutend sein, nicht zugelassen. Das gleiche gilt von allen staatlichen Verwaltungszweigen, z. B. Post und Telegraph. Kenner der hiesigen Verhältnisse wissen, daß der Dienst in diesen beiden Zweigen erst so unverläßlich und mangelhaft geworden ist, seitdem man alle Fremden — vor allem also die hiesigen Juden — aus! ihnen entfernt hat. Nicht anders ist es im Dienst der rumänischen Eisenbahnen, der heute, auch nicht zu seinem Vorteil, „judenrein“ ist. Man sollte nun meinen, daß unter solchen Verhältnissen wenigstens die freien Berufe den Juden ungehindert offen stehen. Dies1 ist aber auch nicht der Fall. Wer Advokat4 Arzt in einem Spital, Besitzer eines Sanatoriums für Geisteskranke, interne Hörerin in einer Hebammenschule, Inhaber eines Stellenvermittlungsbureaus oder eines Tabakladens sein will, muß die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen. Desgleichen wer in einer Stadt- oder Landgemeinde irgend einen Posten bekommen will, ja selbst dem Verein der Journalisten (deren Mehrzahl Juden sind), können nur rumänische Bürger angeboren. Nicht anders ist es in den mit Gewerbe und Handel zusammenhängenden Berufen. Die neuen Gesetze für Handwerker und1 für die Börse enthalten den Juden gegenüber viele Beschränkungen und schließen sie auch von den Lieferungen im Betrage von weniger als 30.000 Franken für den Staat und die Gemeinden aus; das sind nämlich gerade jene Lieferungen, die für die hiesigen gewerbetreibenden Juden allein in Frage kommen. Man kann sich unter solchen Umständen nicht wundern, daß beispielsweise das Paßgesetz mit aller Strenge gegen die hiesigen Juden gerichtet ist; die Ausfolgung eines Passes ist für sie an di^e Vorlage so vieler Dokumente gebunden, daß viele auf ihn verzichten müssen. Alle diese Maßregeln verschwinden aber gegenüber der Vertreibung der Juden aus den Dörfern. Der Aufenthalt in den Landgemeinden ist an eine besondere Bewilligung der OrtSbehörde gebunden, die jederzeit zurückgezogen werden kann. Die Denkschrift führt einen Fall an, wonach ein im Vorjahr zu den Waffen einberufener Jude, ein Witwer, seine beiden unmündigen Kinder und sein Geschäft dem jüngeren Bruder für die Dauer seiner Abwesenheit im Dienst für das Vaterland über-