Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 26 (1914)
- Issue
- 7/8 (Juli/August 1914)
- Date
- 1914-07-01
- Page
- Seite 10 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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10 Fremde. Bei den erstem gebe es keinen Unterschied des Bekenntnisses, sie haben alle, dieselben Rechte. Für die letztem schrieben sie die inviduelle Natnralisiernng vor, und zwar für jeden einzelnen Fall durch ein eigenes Gesetz, das vor der Genehmigung durch den König von beiden Häusern des Parlaments angenommen werden mußte. Das ist nicht viel anders als in andern Rechtsstaaten. Die Absicht der rumänischen Politik in dieser Frage geht aber aus der nicht wegzuleugnend^ih Tatsache hervor, daß es zur selben Zeit, da diese Auffassung) Gesetzeskraft erlangte, in Rumänien etwa 250.000 eingeborene Juden gab, die keine Staatsbürgerschaft besaßen und deren Rechtlosigkeit somit mit einem Schlag gesetzlich festgeleglj wurde. Die individuellen Naturalisierungen sind seither eine Seltenheit geblieben, hingegen haben sich die Ausnahmegesetze vermehrt. Der uneingeweihte Fremde wird diese im ersten Augenblick nicht als solche kennzeichnen. Das Wort Jude kommt in ihnen so wenig vor wie in der rumänischen Verfassung. So wie in der Verfassung ist aber auch in ihnen jede Betätigung im öffentlichen Loben, gleichgültig, welchem Zweig sie angehört, an die rumänische Staatsbürgerschaft gebunden, die die eingeborenen rumänischen Juden eben nicht haben und die sie nur nach Ueberwindung großer Schwierigkeiten und in seltenen Fällen erwerben können. Eine Denkschrift des Verbandes der eingeborenen Juden, die im November des vorigen Jahres dem König und der Regierung überreicht und die auch dem neuen liberalen Parlament vorgelegt wurde, gibt eine Zusammenstellung aller gegen die rumänischen Juden gerichteten Ausnahmebestimmungen, Gesetze und Verordnungen; und wenn man nun berücksichtigt, daß die Denkschrift nicht weniger als 196 solcher Ausnahmeverfügungen aufzählt, so kann man sich denken, daß kein .Zweig des öffentlichen Lebens in Rumänien besteht, für den die rumänische Gesetzgebung nicht die Ausschließung der Juden verfügt. In dem Heere ist ihnen auch1 die Beförderung versagt. Sie werden in keine Vorbereitungsschule für Unteroffiziere zugelassen, können daher diesen Grad auch nicht erreichen. Ein Geheimbefehl vom Oktober des Vorjahres verfügt überdies, daß von Beförderungen bei den Regimentern jüdische Soldaten unter allen Umständen auszuschließen sind. Das gilt auch von allen Nebenzweigen des militärischen Lebens, die den rumänischen Juden gänzlich verschlossen sind. Nur ein militärisches Gesetz macht keinen Unterschied zwischen rumänischen Bürgern und Juden; es ist das Rekrutierungsgesetz, dessen erster Artikel lautet: „Alle Einwohner des Landes sind verpflichtet, persönlich Militärdienste zu leisten.“ Bekanntlich binden gerade an diese Ehrenpflicht alle anderen Staaten die Bedingung der Staatsangehörigkeit. Die erwähnte Denkschrift stellt aber auch dokumentarisch fest, wie die Juden während