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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1914-07-01 · 7/8 (Juli/August 1914) · p. Seite 4

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
26 (1914)
Issue
7/8 (Juli/August 1914)
Date
1914-07-01
Page
Seite 4 (sequence 9)
Language
German
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4 -s \ Schriften, ganze Zweige von Geboten und Verboten, Normen und Regeln, die ihre Sanktion eben dadurch erhielten, daß sie aus dem alten ehrwürdigen Gesetz flössen oder, zuweilen auch auf etwas künstlichem Wege, von ihm abgeleitet wurden. Wäre nun das jüdische Volk im Besitze seiner staatlichen Unabhängigkeit geblieben und hätte eine zentrale Macht eine höchste Autorität in Sachen des Glaubens und des Rechtes, ausüben können, so hätte dieses lebende, sich fortwährend entwickelnde ungeschriebene Recht einheitlich bleiben können und die Gefahr einer wesentlichen Vielseitigkeit in der Glaubens1- und Rechtpraxis wäre nicht zu befürchten gewesen, ebenso wie hierzulande auch vor dem Werböczyschen Tripartitum eine in den Hauptsachen einheitliche Rechtsauffassung geherrscht haben mag. Nun ist aber das jüdische Volk im Jahre 70 nach Chr, seiner Unabhängigkeit vollkommen verlustig geworden und es zerstreute sich wie eine Herde, die den Hirten verlor; das Leben jedoch stand nicht still, man heiratete und man wollte sich scheiden, man erwarb Grundbesitz und veräußerte ihn, man erbte und schenkte, kaufte und verkaufte und insbesondere wollte man die Religion nicht lassen, sie vielmehr auch unter den veränderten Verhältnissen üben, Feste feiern, Gebräuche halten, sich sowohl als Individuum wie in -der gesellschaftlichen und religiösen Eigenschaft weiter ausleben, kurz das Leben konnte der Regeln, die ihm Richtung geben, auch jetzt nicht entraten und neue Dämme mußten errichtet und neue Warnungstafeln aufgestellt werden. Wie aber zerstreute Volksglieder nur so zu einer Einheit verknüpft werden können, wenn gemeinsame Bräuche, gemeinsame Gesetze sie vereinen, so wäre es um die Einheit der jüdischen Volksgenossenschaft geschehen gewesen, wenn jede Stadt oder jede Gegend in der Ausübung der Religion, in der Verwirklichung der Rechtsprinzipien ihre eigenen Wege gegangen wäre, was unfehlbar eintreten mußte, wenn wenigstens für die wichtigsten Punkte und die häufigsten Fälle keine einheitliche Norm bestimmt worden wäre. Eine Macht, die das kraft ihres Willens tun konnte, gab es freilich nicht, aber dennoch gelang es einer Autorität, durch ihr moralisches Gewicht diese Aufgabe zu lösen. R. Jehuda ha Nassi war es, der um die Wende des dritten Jahrhunderts eine Sammlung von Normen und Gesetzen bewerkstelligte, welche Mischna genannt, in sechs Abteilungen geordnet, die damals 'wahrscheinlich anerkanntesten Gesetzesregeln enthält. Diese Gesetzsammlung ist also teils eine Erläuterung, eine Detaillierung der mosaischen Gesetzgebung, teils aber nur ein Nebenstrom der jüdischen Volksseele, deren frühere Emanation eben das biblische Gesetz bildet. Nun war nicht mehr die Thora allein die Gesetzesquelle, auch die Mischna hatte Gesetzeskraft erlangt und die hei den

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