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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1912-12-01 · 12 (12.1912) · p. Seite 9

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
24 (1912)
Issue
12 (12.1912)
Date
1912-12-01
Page
Seite 9 (sequence 14)
Language
German
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9 erfolgen müssen, ohne erst das Einschreiten der „öesterreiehi sch-Israelitischen Union“ abzuwarten. Da dies nicht geschehen ist, stellen wir die Bitte: Das hohe k. k. Ministerium des Innern wolle die Entscheidung der k. k. böhmischen Statthalterei beheben, die gesetzwidrige Konkursausschreibung und deren Rechtsfolge annullieren und eine neuerliche Ausschreibung in gesetzlicher Form veranlassen. Oesterreichisch-Israelitische Union. (Folgen die Unterschriften.) Das Religionsbekenntnis von Kindern. Der Verwaltungsgerichtshof unter dem Vorsitz des zweiten Präsidenten Baron Schwartzenau hatte am 26. Oktober zwei bemerkenswerte Beschwerden über das Religionsbekenntnis von Kindern zu prüfen. Der ersten vom evangelischen Pfarramt in Graz gegen das Ministerium für Kultus und Unterricht erhobenen Beschwerde lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die früher in Graz wohnhafte Hauptmannsgattin Hedwig Blümel hatte im Jahre 1907 dem katholischen Pfarrer ihren Austritt aus der katholischen Kirche und gleichzeitig den Uebertritt zur evangelischen Kirche angezeigt. Die Eintragung des Glaubenswechsels in den Uebertrittsmatriken war jedoch erst zwei Jahre später erfolgt. Wegen des Religionsbekenntnisses der im Jahre 1901 geborenen Tochter der Frau Blümel, des Kindes Margarete Agnes Blümel, entstand zwischen den einzelnen Behörden ein langwieriger Streit. Der Stadtrat von Graz entschied, daß das Kind, Welches zur Zeit des Austrittes der Mutter aus der katholischen Kirche noch nicht sieben Jahre alt War, als Angehörige der evangelischen Kirche anzusehen sei, während die Kultusbehörden, in letzter Instanz das Ministerium für Kultus und Unterricht, auf Einschreiten des katholischen Feldvikariats entschieden, daß das genannte Kind der katholischen Kirche angehöre. Die Kultusbehörden wurden bei ihrer Entscheidung im wesentlichen von dem Standpunkte geleitet, daß Frau Hedwig Blümel erst im Jaihre 1909, zur Zeit der Eintragung des Glaubenswechsels in den Uebertrittsmatrikeln ausder katholischen Kirche als ausgetreten zu betrachten war, daher ihre Tochter, die damals bereits über sieben Jahre alt war, nicht dem Religionsbekenntnis der Mutter mehr folgen konnte. Nach längerer Beratung wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des evangelischen Pfarramtes in Graz als unbegründet ab. In der zweiten, von der israelitischen Ivultusgemein de in Gra z gegen das Ministerium für Kultus und Unterricht erhobenen Beschwerde handelte es sich' um nachstehen-

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