Mannheim
Compact Memory

Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1912-12-01 · 12 (12.1912) · p. Seite 8

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
24 (1912)
Issue
12 (12.1912)
Date
1912-12-01
Page
Seite 8 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/9756662-9604469-9604624--2488-9604634
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

8 an der Anwendung des staatlichen Aufsichtsrechtes gegenüber der gesetzwidrigen Konkursausschreibung wegen Wiederbesetzung der Stelle eines Schlachthoftierarztes in Schluckenau ein rechtliches Interesse haben. Dieses rechtliche Interesse wird, abgesehen von dem Rechte jedes Staatsbürgers auf Einhaltung der bestehenden Gesetze, auch durch unsere beiliegenden Statuten begründet, welche als Aufgabe des Vereines in § 2 lit. 3 bezeichnen: „Dieallgemeinen und politischen Rechte der Juden zu wahren und den Angehörigen der jüdischen Konfession zu diesen Rechten zu verhelfen.“ Es unterliegt nun keinem Zweifel, daß durch die Beschränkung der angefochtenen Konkursausschreibung auf solche Personen, welche im Besitze eines Taufscheines, daher Christen sind, das Recht der jüdischen Tierärzte auf die Bewerbung um die erledigte Stelle, resp. auf die Erlangung derselben, verletzt und somit die Bestimmungen des Artikels III des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, Nr. 142 R.-G.-B., außer acht gelassen werden. Das rechtliche Interesse der „Oesterreichisch-Israelitischen Union“ an der Behebung der zur Anzeige gebrachten Gesetzwidrigkeit ist demnach zweifellos vorhanden, und der hohe k. k. Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlichen Fällen auch wiederholt entschieden, daß ein solches Interesse im Instanzenzuge verfolgt werden kann, selbst wenn nicht ein unmittelbares Recht des Einschreiters als solchen verletzt erscheint. Im Gegenstände selbst stellt der Erlaß der k. k. Statthalterei nicht in Abrede, daß^ die angefochtene Konkursausschreibung tatsächlich gegen das Gesetz verstößt, sie verweigert aber dennoch die Anwendung des Aufsichtsrechtes, „weil die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes aus öffentlichen Interessen und von amts Avegen erfolgt“. Aus dieser Begründung müßte man schließen, daß die k. k. Statthalterei die Behebung einer Gesetzesverletzung nicht für ein öffentliches Interesse und nicht für eine im Wesen des Offiziums, des Amtes, gelegene Pflicht erkennt. Gegen eine solche Auffassung müßte — Wenn sie tatsächlich bestünde — mit allem Nachdruck Einsprache erhoben werden. Es ist Pflicht jeder staatlichen Behörde, über die Befolgung der Gesetze zu wachen und innerhalb ihres Wirkungskreises gegen jede, auf welchem Wege immer, zu ihrer Kenntnis gelangende Gesetzesverletzung mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, im vorliegenden Falle also durch Anwendung des staatlichen Aufsichtsrechtes, einzuschreiten. Da die Gesetzesverletzung nicht bestritten wird, hätte aus eben dem Grundsätze, welchen die k. k. Statthalterei zur Begründung ihrer abweislichen Entscheidung anführt, die Behebung „aus öffentlichen Interessen“ und „von amts wegen'1

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.