Mannheim
Compact Memory

Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1912-12-01 · 12 (12.1912) · p. Seite 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
24 (1912)
Issue
12 (12.1912)
Date
1912-12-01
Page
Seite 7 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/9756662-9604469-9604624--2487-9604633
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

7 Z.: 23706. Schluckenau, 4. Dezember 1912. An die geehrte Oesterreichisch-Israelitische Union in W i e n, IX., Universitätsstraße 8. Mit dem Bescheide vom 24. September 1912, Nr. 19415, hat die k. k. Bezirkshauptmännschaft abgelehnt, über Ersuchen der Oesterreichisch-Israelitischen Union in Wien gegen die von der Stadtgemeinde Schluckenau: vom 9. August 1912 beschlossene Ausschreibung eines Konkurses wegen Wiederbesetzung der Stelle eines Schlachthoftierarztes in Schluckenau im Grunde des § 102 Gemeinde-Ordnung einzuschreiten. Den gegen diesen Bescheid eingebrachten Rekurs der Union vom 8. Oktober 1912 hat die k. k. Statthalter ei, laut Erlasses vom 21. November 1912, Z. 5 A 3024/2, als unstatthaft zurückgewiesen, weil die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes aus öffentlichen Interessen und von Amts wegen erfolgt und es deshalb einer Partei nicht zukommt, gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde, nach welcher in einem konkreten Falle die Anwendung dieses Aufsichtsrechtes verweigert wird, im Instanzenzuge Beschwerde zu führen. Gegen diese Entscheidung steht die Berufung an das k. k. Ministerium des Innern offen, welche jedoch binnen 4 Wochen bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Schluckenau eingebracht werden müßte. Der k. k. Bezirkshauptmann: Dr. Melzer. Gegen dieses sonderbare Schriftstück haben wir folgenden Rekurs ergriffen: An d ie k. k. Bezirkshauptmannschaft in Schluckenau. Gegen den uns drittelst Urteils vom 4. Dezember Z. 23706, zugestellt am 8. Dezember, intimierten Erlaß der k. k. böhmischen Statthalterei vom 21. November 1912, Z. 5 A 3024/2, ergreifen wir in offener Frist Berufu'ng an das k. k. Ministerium des Innern. Schon der Umstand, daß die k. k. böhmische Statthalterei in diesem Erlasse die Berufung an das k. k. Ministerium für zulässig erklärt, widerstreitet ihrer eigenen Behauptung, daß der von uns eingebrachte Rekurs unstatthaft sei und daß es uns als Partei nicht zukomme, gegen die Nichtanwendung des staatlichen Aufsichtsrechtes in einem konkreten, also auch in dem vorliegenden Falle im Instanzenzuge Beschwerde zu führen. Die k. k. Statthalterei hat damit indirekt zugegeben, daß wir

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.