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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1912-10-01 · 10 (10.1912) · p. Seite 20

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
24 (1912)
Issue
10 (10.1912)
Date
1912-10-01
Page
Seite 20 (sequence 25)
Language
German
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V' wollte. Das engere Komitee hat sich nun auf die Grundlage des „Schulchan Aruch“ gestellt und wird dies auch dem Hunderter-Ausschuß in Vorschlag bringen. Sollte sich der Hunderter-Ausschuß diesem Standpunkte anschließen, wird die einzige Ursache der gewaltsam heraufbeschworenen Spaltung aufhören und der Vereinigung der beiden Lager kein Hindernis mehr im Wege stehen. Berlin. (Der Talmud und die Glaubenssätze der J u d e n.) Eine Privatklage, die am 14. d. M. das Schöffengericht Berlin-Mitte mehrere Stunden hindurch beschäftigte, zeitigte eine oft recht erbitterte Redeschlacht über Judentum, Talmud und die Glaubenssätze der Juden und erinnerte lebhaft an andere Prozesse mit antisemitischen Hintergrund. Als Privatkläger trat der Redakteur des in Leipzig erscheinenden Antisemitenblattes „Der Hammer“, Theodor Fritsch unter Beistand des Rechtsanwalts B ö 11 g e r in Butlistädt auf. Die Klage richtete sich gegen den Redakteur der in Berlin erscheinenden „Jüdischen Presse“, H. 11 z k o w's k i, der von den Rechtsanwälten Dr. Klee und Gronemann verteidigt wurde. Der Angeklagte war empört über einige Artikel des Privatklägers im „Hammer“ und über Darlegungen Fritsches in Wahlflugblättern und in einem Buch, in dem der Angeklagte schmähliche Beschimpfungen des Judentums, der jüdischen Religion und ihrer Lehren und große Verunglimpfungen des Gottes Jehovah erblickte. In einem Abwehrartikel hatte der Angeklagte Herrn Fritsche, der schon wiederholt wegen Gotteslästerung mit Gefängnis' bestraft sei, einen „erbärmlichen Publizisten“ genannt, der „sattsam bekannt“ sei; seine Publikationen seien „lügenhaft“, er selbst sei „ehrlos“. In der Verhandlung wurden von beiden Seiten Beweisanträge auf Vernehmung verschiedener Talmudkenner gestellt, der Gerichtshof lehnte aber alle Beweise als unerheblich ab. Der Kläger und sein Verteidiger suchten unter Berufung auf verschiedene Stellen im Talmud den Juden alle möglichen Schlechtigkeiten nachzusagen und den Kampf des Privatklägers gegen das Judentum als eine nationale Tat hinzustellen. Die Rechtsanwälte Dr. Gronemann und Dr. Klee wiesen alle von der Gegenseite aufgestellten Behauptungen mit Entrüstung zurückr Die Dinge, die unter Berufung auf den Talmud und andere Gesetzesbücher in den Flugblättern des Privatklägers immer wieder vorgebracht würden, seien schon längst als Fälschungen festgestellt worden. Wenn der Kläger gegenüber autoritativen Persönlichkeiten, die ebenso wie die gesamten Rabbiner Deutschlands immer wieder diese Angriffe zurückgewiesen haben, immer wieder dieselben Anwürfe erhebe, so müsse man beinahe dazu kommen, diese Dinge aus dem Gesichtswinkel des § 51 zu prüfen und zu erwägen, ob nicht eine pathologische Monomanie vorliege. Der Privatkläger ziehe seit Jahren systematisch das heiligste, was der Jude habe, in den Staub, und wenn der Angeklagte, der in seinem Organ die gesamten Interessen des Judentums vertrete, dieses Gebahren mit Worten kennzeichne, an deren Stelle die deutsche Sprache keine andern setzen

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