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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1912-10-01 · 10 (10.1912) · p. Seite 18

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
24 (1912)
Issue
10 (10.1912)
Date
1912-10-01
Page
Seite 18 (sequence 23)
Language
German
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1 Scheidung des Verwaltungsgerichtshofes erflossen ist und o b diese eventellaufeineLeistung der Kultussteuer Bezug ha t. Wir teilen hier zur Darnachachtung für andere Kultus - gemeinden unsere Antwort mit. Sie lautet: Art. 2 des interkonfessionellen Gesetzes vom 25. Mai 1868 trifft xlnordnungen über das Religionsbekenntnis der Kinder, soferne sie das V. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für den Fall eines Religionswechsels der Eltern. Nun haben i. J. 1905 die Eheleute Franz und Karoline Sindelar in Klattau der politischen Behörde angezeigt, daß sie aus der römisch-katholischen Kirche austreten, um fortan konfessionslos zu bleiben, und daß auch ihre beiden Kinder im Alter von 5 und 6 Jahren’ konfessionslos würden. Die Behörden haben die Anzeige betreffend die Konfessionslosigkeit der Kinder nicht zur Kenntnis genommen, und als im Jahre 1908 die Mutter mit den Kindern zur griechischorientalischen Kirche übertrat, wurde auch dieser TJebertritt der Kinder nicht zur Kenntnis genommen, weil es sich nicht um einen Religionswechsel, sondern um den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft handelte. Auf diesen Fall bezieht sich das angezogene Judikat des Verwaltungsgerichtshofes, welches am 11. November 1911 gefällt wurde. Der hier publizierte Rechtsgrundsatz gilt n u r in Hinsicht auf das Gesetz vom1 25. Mai 1868, nicht aber in Hinsicht auf das Gesetz über die allgemeinen Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaft vom 21. März 1890. Das will sagen, daß der bloße Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ohne gleichzeitigen Eintritt in eine andere an den Bestimmungen des iVrt. 2 des Ges. vom 25. Mai 1868 nichts ändert. Es ist aber selbstverständlich, daß mit einem solchen Austritte aus einer Religionsgenossenscüaft jede materielle Leistung an dieselbe aufhört, daß sonach ein Jude, der sich konfessionslos erklärt, nicht mehr zur Entrichtung der Kultussteuer verpflichtet werden kann.“ Zwangsweise Taufe eines jütischen Mädchens. Aus Konstantinopel wird geschrieben: ln der hiesigen jüdischen Kolonie waren Gerüchte verbreitet, daß französische Nonnen das jüdische Mädchen Sorella F r a n c i zwangsweise getauft und sie in der Schule verborgen haben. Diese Nachricht hat große Entrüstung in der jüdischen Kolonie verursacht. Nach einer stürmisch abgehaltenen Versammlung zogen die Juden zur Schule der französischen Nonnen unü verlangten die Herausgabe des Judenmädchens. Trotz ein-

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