Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 24 (1912)
- Issue
- 10 (10.1912)
- Date
- 1912-10-01
- Page
- Seite 17 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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17 schein zu belegen haben, das Gesetz verletzt und nichtchristliche Staatsbürger von der Bewerbung ausgeschlossen werden, steilen wir die Bitte: Das hohe k. k. Ministerium des Innern wolle die Entscheidung der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg beheben und in Ausübung des Staatsaufsichtsrechtes die Annullierung der ungesetzlichen Kundhiachung mit allen ihren Folgen und die Ausschreibung einer neuen Kundmachung in gesetzlicher Form verfügen. Wien, 22. Oktober 1912.“ (Folgen die Unterschriften.) Die Blutlüge. Anfangs September wurde in Judenburg (Steiermark) die Lejche eines Mannes in der Nähe des isr. Friedhofes gefunden. Der Körper zeigte eine tötlic'Ke Stichwunde, der Kopf der Leiche war unauffindbar und keine Spur von Blut zu finden. Zwei Wochen hindurch konnte weder die Identität des Ermordeten, noch jene des Mörders trotz eifrigster Recherchen festgestellt werden. Kurz nach Auffindung der Leiche verbreiteten einzelne Judenburger Kleinbürger das Gerücht, daß die Juden zur Gewinnung des Blutes anläßlich ihrer Feiertage den Mord begangen hätten. Aber die Blutlüge hatte kurze Beine, denn schon nach wenigen Tagen stellte es sich heraus, daß der Ermordete — ein Lemder Viehhändler — an einem anderen Orte ums Leben gebracht worden sei und daß der Mörder, ein berüchtigter christlicher Schwerverbrecher, den Leichnam an die Mauer des Judenburger jüdischen Friedhofes gelegt und den Kopf abgeschnitten hatte, um den Verdacht auf die Juden zu lenken. Der Mörder wurde wenige Tage nach Entdeckung seiner Untat verhaftet. Die materiellen Wirkungen eines Religionswechsels. Im „Tagesbote aus Mähren“ erschien vor kurzem folgende Notiz: „Es liegt heute der amtlich publizierte Wortlaut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichlshofes vor, worin dieser folgenden Rechtsgrundsatz aufstellt: „Ein Religionswechsel im Sinne des interkonfessionellen Gesetzes vom1 25. Mai 1868 liegt nicht vor, wenn der Austritt mit der ausdrücklichen Erklärung des Austretenden erfolgte, konfessionslos bleiben zu wollen, selbst wenn der Ausgetretene später einer staatlich anerkannten Kirche bei tritt.“ Eine mährische Kultusgemeinde richtete an unser Rechtsschutzbureau die Anfrage, aus welchem Anlasse genannte Ent-